Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 25 (NJ DDR 1979, S. 25); Neue Justiz 1/79 25 Volksvertretung und Gesetzlichkeit Erfahrungen zur Wirksamkeit der Schiedskommissionen Arbeitsgruppen des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer studierten die Praxis im Bezirk Rostock Es entspricht unserer Vorstellung von sozialistischer Demokratie, daß die Abgeordneten der Volkskammer nicht nur Gesetze mit den Werktätigen im Entwurf diskutieren und dann beschließen, .sondern deren Durchführung auch kontrollieren und ihre Wirksamkeit einschätzen (Art. 61 Abs. 1 der Verfassung). Für den Verfassungs- und Rechtsausschuß ist das ständiges Arbeitsprinzip. Im Oktober 1978 studierten zwei Arbeitsgruppen dieses Gremiums an mehreren Tagen in den Kreisen Wolgast und Greifswald die Wirksamkeit der Schiedskommissionen und deren Zusammenwirken mit staatlichen Organen und anderen gesellschaftlichen Kräften. Gute Vorbereitung, konzentrierte Arbeit und vielfache Kontakte zu den Mitarbeitern an der Basis waren die Grundlage für interessante und auswertungswürdige Feststellungen. Der Ausschuß nutzte seine Möglichkeiten. Er beteiligte am Einsatz und an den Beratungen Fachleute bzw. leitende Mitarbeiter aus zentralen Justizorganen und ließ sich durch die Direktoren der beiden Kreisgerichte über die Tätigkeit der Schiedskommissionen berichten (Art. 61 Abs. 2 und 3 der Verfassung). Zu differenzierten Beratungen waren Vorsitzende von Schiedskommissionen, Abgeordnete, Bürgermeister, Ratsmitglieder, Funktionäre der Nationalen Front und des FDGB sowie andere gesellschaftliche Kräfte eingeladen. Das war zugleich eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß auch die Erfüllung der unterschiedlichen Verpflichtungen einzelner Bereiche für eine wirksame Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte mit eingeschätzt werden konnte. Aus der Fülle der Feststellungen und Erfahrungen sollen einige genannt werden: Das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte (GGG) und die Schiedskommissionsordnung (SchKO) haben sich grundsätzlich bewährt. Die Schiedskommissionen sind auf ihrer Grundlage in sehr differenzierter Weise zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts, zur Festigung der Gesetzlichkeit, zur Entwicklung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie zur Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins der Bürger tätig geworden. Sie haben sich durch ihre Entscheidungen und durch die Art und Weise ihres Tätigwerdens hohe Autorität erworben. In zunehmendem Maße beugen die Schiedskommissionen durch Aussprachen, Sprechstunder und andere Methoden Rechtskonflikten vor. Das ist allerdings dort weniger möglich, wo wie z. B. bisher im Neubaugebiet von Greifswald eine Schiedskommission für eine zu große Einwohnerzahl zuständig ist. Zwischen den örtlichen Volksvertretungen, den Räten der Städte und Gemeinden und den Schiedskommissionen haben sich für beide Seiten nützliche Formen der Zusammenarbeit und der aktuellen Information entwickelt (§ 68 Abs. 1 GöV). Als besonders wirksam auch für mögliche Schlußfolgerungen zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Territorium erweisen sich Berichte der Schiedskommissionen vor den Volksvertretungen und ihren Organen, die in der Regel einmal im Jahr erstattet werden. Gleiche Feststellungen wurden zur Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen der Nationalen Front und den Schiedskommissionen getroffen (§ 19 GGG). Daraus erwachsen Initiativen, die im Rahmen des „Mach-mit!“-Wettbewerbs und im Kampf um die Anerkennung von Bereichen der vorbildlichen Ordnung, Disziplin und Sicherheit ihren Niederschlag finden. Als eine bedeutsame Voraussetzung für die Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit der Schiedskommissionen und für ihre Qualifizierung erweist sich die Hilfe und Unterstützung durch staatliche Organe im Kreis. Besondere Verantwortung kommt dem Kreisgericht speziell dem Direktor zu (§ 63 SchKO). Das erfordert, die Anleitung und Schulung regelmäßig und den Erfahrungsaustausch anregend durchzuführen, um so die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten und durch vielfältige und schnelle Reaktionen die effektive Arbeit aller Schiedskommissionen im Kreisgebiet zu fördern. Der bei jedem Kreisgerichtsdirektor bestehende Beirat für die Schiedskommissionen trägt in seiner beratenden Funktion und mit seiner planmäßigen und kontinuierlichen Arbeit hierzu entscheidend bei. Dazu dienen beispielsweise regelmäßige Einschätzungen über die Tätigkeit und die wirksamsten Methoden der Vorbereitung und Durchführung der Beratungen, über die Arbeit mit Empfehlungen gegenüber staatlichen Organen und Betrieben sowie über die Unterstützung und Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Kräften im Wohnbereich. Der Beirat ist vor allem auch für die Koordinierung der Aufgaben zwischen den Organen so zum Kreisausschuß der Nationalen Front und zum Rat des Kreises außerordentlich wichtig. In den Aussprachen der Abgeordneten der Volkskammer mit den Mitgliedern von Schiedskommissionen, Vertretern staatlicher Organe und gesellschaftlicher Kräfte wurden Vorschläge unterbreitet und diskutiert, die auf eine Erhöhung der Wirksamkeit der Tätigkeit und der Entscheidungen der Schiedskommissionen abzielen, teilweise auch eine Erweiterung ihrer gesetzlichen Rechte beinhalten. Insbesondere die Beiträge der Mitglieder von Schiedskommissionen in diesem Zusammenhang verdeutlichten, daß ein gesellschaftliches Bedürfnis dazu vorhanden ist und die bisherigen Regelungen mitunter die Wirksamkeit einengen. Dazu einige Beispiele: Die Schiedskommissionen wünschen bei einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten die Einführung des Entscheidungsrechts und eine erweiterte Zuständigkeit bei Streitigkeiten wegen Geldforderungen. Die Schiedskommissionen wünschen eine genauere Bestimmung ihrer Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten. Die Regelung in §§ 38 ff. SchKO hat vielfach in der Praxis keine ausreichende Orientierung gegeben und hat eine ungenügende Inanspruchnahme der gesellschaftlichen Gerichte für die wirksame Erziehung derartiger Rechtsverletzer durch Übergaben der Ordnungsstrafbefugten zur Folge. Eine genaue Bestimmung der Zuständigkeit würde zur besseren Nutzung der erzieherischen Potenzen der Schiedskommissionen führen. In Fällen der Schulpflichtverletzung (§§ 43 ff. SchKO) sollten nicht nur die Eltern und andere Erziehungsberechtigte, sondern auch die Schüler über 14 Jahre rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dazu sollten Erziehungs- und Kontrollmaßnahmen festgelegt werden. Es wurde vorgeschlagen, für Vergehen, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten Kataloge gleichartiger und unterschiedlicher Erziehungsmaßnahmen vorzusehen und die Grenze der Geldbuße bei Vergehen, Ordnungswidrigkeiten, Verfehlungen und Schulpflichtverletzungen zu ändern. Vorgeschlagen wurde eine Erweiterung der Rechte und Möglichkeiten der Mitglieder der Schiedskommissionen, im Sinne des § 10 SchKO durch Aussprachen konfliktvorbeugend zu wirken oder durch individuelle und differenzierte Maßnahmen negativen Verhaltensweisen solcher Bürger zu begegnen, die bisher von der gesetzlichen Regelung noch nicht ausdrücklich erfaßt sind. Eine solche Erweiterung entspricht der in § 12 Abs. 2 GGG gegebenen Orientierung und praktischen Bedürfnissen. Den Schiedskommissionen sollten ausdrückliche Kon-trollbefugnisse eingeräumt werden, wie sie z. B. gemäß § 23 KKO den Konfliktkommissionen zustehen. So interessieren sie sich für die Realisierung gegebener Empfehlungen durch die Leiter der entsprechenden Organe, für die Realisierung der in den Entscheidungen ausgesprochenen Verpflichtungen, speziell bei Geldleistungen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 25 (NJ DDR 1979, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 25 (NJ DDR 1979, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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