Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 363 (NJ DDR 1978, S. 363); Neue Justiz 8/78 363 den Unfall gegeben wäre. Außerdem kann dem Geschädigten eine Entschädigung für solche Kosten (z. B. Steuern, Versicherung) zustehen, die er ungeachtet des vorübergehenden Nutzungsausfalls des Fahrzeugs zahlen muß oder die ihm infolge des Nutzungsausfall's notwendig erwachsen. 2. Bleiben trotz ordnungsgemäßer Reparatur eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs gegenüber dem Zustand vor dem Unfall Mängel zurück, die seine Gebrauchsfähigkeit dazu gehören auch verbleibende nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Aussehens des Fahrzeugs oder seine Lebensdauer beeinträchtigen oder seine Schadens- bzw. Reparaturanfälligkeit erhöhen, kann das eine Entschädigung rechtfertigen, die dieser technischen oder Gebrauchswertminderung entspricht. 3. Wird beim Verkauf eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs nachweisbar allein deswegen, weil es unfallbeschädigt ist, ein niedrigerer Erlös erzielt, besteht auch insoweit eine Schadenersatzverpflichtung. Ein solcher Anspruch kann erforderlichenfalls durch eine Feststellungsklage gesichert werden. OG, Urteil vom 11. April 1978 - 2 OZK 6/78. Die Verklagte ist dem Kläger aus einem am 3. Oktober 1975 verursachten Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde, schadenersatzpflichtig. Der Schaden ist bis auf einen noch streitigen Betrag von 275 M, der nach dem Gutachten von Kraftfahrzeugsachverständigen als „Minderwert“ für angemessen und vertretbar erachtet worden ist, reguliert worden. Die Zahlung dieses Minderwerts hat die Verklagte abgelehnt, weil ihm im Gegensatz zum entschädigungspflichtigen technischen Minderwert keine Nutzungseinschränkung des Fahrzeugs zugrunde liege und damit kein materieller Nachteil gegeben sei. Der Minderwert führe erst dann zu einem materiellen Nachteil, wenn bei einer Veräußerung des Fahrzeugs ein Mindererlös eintrete. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger 275 M zuzüglich 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Richtig haben die Instanzgerichte zunächst erkannt, daß der Schadenersatzanspruch auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Rechts zu prüfen ist, da das ihm zugrunde liegende Schadensereignis vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB). Somit hat die Verklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach dem Sachverständigengutachten ergaben sich als unfallbedingte Gesamtreparaturkosten 3 000 M, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. In diesem. Gutachten wird außerdem folgendes ausgeführt: „Auf Grund der eingetretenen Beschädigungen, der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten Einschweißung der Frontmaske, Richtarbeiten an beiden Radhäusern und rechter Fondtür sowie der Metallic-Teillackierung halte ich nach Durchrechnung bei dem aus dem Jahr 1972 stammenden Fahrzeug einen Minderwert in Höhe von rund 275 M für angemessen und vertretbar.“ Diese Ausführungen haben die Instanzgerichte ihren Entscheidungen ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt und dem Kläger einen Schadenersatzanspruch von 275 M wegen dieses Minderwerts zuerkannt. Dem kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß durch eine fachgerechte Reparatur die volle Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs für die Zeit der ohne den Unfall gegebenen Nutzungsdauer wiederhergestellt wird. Mit der Zahlung der Reparaturkosten ist daher der Schadenersatzanspruch des Geschädigten in der Regel erfüllt, es sei denn, daß ihm im Hinblick auf § 251 Abs. 1 BGB (so auch §§ 336, 337 ZGB) außerdem eine Entschädigung auf Grund des vorübergehenden Nutzungsausfalls des Fahrzeugs (z. B. für Garagenmiete, Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherung und ggf. für erhöhte Aufwendungen für notwendige Taxibenutzung während der Reparaturzeit) zusteht. Es kann jedoch der Fall eintreten, daß trotz ordnungsgemäßer Reparatur des Fahrzeugs gegenüber dem Zustand vor dem Unfall Mängel Zurückbleiben, welche seine. Gebrauchsfähigkeit oder die Lebensdauer beeinträchtigen oder seine Schadens- bzw. Reparaturanfälligkeit erhöhen. Dabei ist auch z. B. an verbleibende nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Aussehens des Fahrzeugs sowie an einen erhöhten Verschleiß bestimmter Fahrzeugteile oder einen möglicherweise unfallbedingten erhöhten Treibstoffverbrauch zu denken. Tritt eine solche technische oder Gebrauchswertminderung des Fahrzeugs in Erscheinung, so kann ausgehend vom Grundsatz des § 249 BGB im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB (ebenso nach §§ 336, 337 ZGB) eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden (so auch OG, Urteil vom 23. Januar 1968 2 Zz 29/67 unveröffentlicht). In Fällen einer künftig erhöhten Schadens- bzw. Reparaturanfälligkeit des nach einem Verkehrsunfall reparierten Fahrzeugs wird folgendes zu beachten sein: Läßt sich dies auf Grund von Sachverständigenbekundungen mit Sicherheit voraussehen, dann ist gleichzeitig mit der Schadensregulierung insoweit ein entsprechender Ausgleich zu gewähren, der ggf. nach § 52 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Ist eine erhöhte Reparaturanfälligkeit wahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit voraussehbar, dann ist Ersatz zu leisten, wenn entsprechende Reparaturen erforderlich werden. Der Geschädigte kann sich in diesen Fällen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die erhöhte Reparaturanfälligkeit auch nach Ablauf der Verjährung fortbesteht, seinen Anspruch durch ein gerichtliches Feststellungsurteil sichern. Der Schadenersatzpflichtige kann eine Feststellungsklage aber auch durch ein die Verjährung unterbrechendes schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs vermeiden (§§ 474 Abs. 1 Ziff. 4, 476 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Kassationsverfahren unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Suhl vom 15. Januar 1975 3 BCB 21/74 (NJ 1975, Heft 8, S. 249) die Auffassung vertreten hat, daß ein Schaden gemäß § 249 BGB (§§ 336, 337 ZGB) immer dann vorliege, wenn sich der Zeitwert des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeugs nach dem Verkehrsunfall gegenüber seinem Zeitwert unmittelbar vor dem Unfall verringere, kann dem unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Diese Auffassung findet auch im Urteil des Bezirksgerichts Suhl keine Stütze. Dieses hat in dem zu entscheidenden Fall zutreffend ausgeführt, daß jene regenerierte Pkw-Karosserie infolge ihres bereits eingetretenen Verschleißes, der sich durch eine Regenerierung nicht voll ausgleichen ließ, störanfälliger, wartungsbedürftiger und in der Lebensdauer begrenzter war als die ursprüngliche fast neue Karosserie, und im Kern darauf seine Entscheidung gestützt. Maßgebend für den Umfang des Schadenersatzes ist daher die Wiederherstellung bzw. Ausgleichung des vollen Gebrauchswerts. Über die vorstehend genannten Schadenskomponenten hinaus kommt daher eine weitere Schadenersatzleistung des Verpflichteten im allgemeinen nicht in Betracht. Im Falle eines Verkaufs ist jedoch folgendes zu beachten: Nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß es Bürger gibt, die es von vornherein ablehnen, einen unfallbesehä-digten Pkw zu erwerben oder zumindest unter diesem Gesichtspunkt einen Preisnachlaß wünschen (moralische Abwertung). Wenn in einem solchen Fall bei einem Verkauf des Fahrzeugs nachweisbar über die dargestellte technische oder Gebrauchswertminderung hinaus allein mit Rücksicht darauf, daß es unfallbeschädigt ist, ein niedrigerer Erlös erzielt wird, besteht auch insoweit eine Schadenersatzverpflichtung sowohl nach dem früheren als auch nach;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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