Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 181 (NJ DDR 1978, S. 181); Neue Justiz 4/78 181 Können Verkäufer und Hersteller, wenn sie berechtigt sind, die Garantieansprüche des Käufers durch Nachbesserung zu erfüllen, eine Nachbesserung vornehmen, ohne dies mit dem Käufer abgesprochen zu haben? Verkäufer und Hersteller können bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Garantieansprüche des Käufers durch Nachbesserung erfüllen, weil sich dadurch der Mangel in vielen Fällen mit verhältnismäßig geringen Kosten schnell und einwandfrei beseitigen läßt. Damit wird den Interessen des Käufers als auch denen der Volkswirtschaft entsprochen. Deshalb können sich Verkäufer und Hersteller auf die Nachbesserung berufen und andere Garantieansprüche (Ersatzlieferung, Preisrückzahlung, Preisminderung) ablehnen, falls ein Käufer mit der Nachbesserung nicht einverstanden ist (§-152 ZGB; §§ 2 und 3 der DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 [GBl. 1977 I S. 9]). Die Berechtigung des Verkäufers und des Herstellers, Garantieansprüche des Käufers durch Nachbesserung zu erfüllen, bedeutet aber nicht, daß die Ware nachgebessert werden kann, ohne daß dies dem Käufer angekündigt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Käufer bei der Geltendmachung eines Garantieanspruchs die Erfüllung eines konkret bezeidmeten Garantieanspruchs verlangt hat oder ob es ihm ganz allgemein nur um die Wiederherstellung des Gebrauchswerts der Ware ging- Beabsichtigt der Verkäufer, eine Nachbesserung zu veranlassen, dann muß er den Käufer davon in Kenntnis setzen. Erkennt der Verkäufer bereits bei der Geltendmachung des Garantieanspruchs, daß dieser berechtigt ist und daß der volle Gebrauchswert der Ware durch eine Nachbesserung erreicht werden kann, hat er das dem Käufer bei der Entgegennahme der Ware mitzuteilen. Kann der Verkäufer die Gewißheit, daß der Garantieanspruch berechtigt ist, erst später bei einer gründlicheren Prüfung der Ware gewinnen, dann hat er den Käufer bereits bei der Geltendmachung des Garantieanspruchs darauf aufmerksam zu machen, daß er dann die Ware ohne weitere Benachrichtigung des Käufers nachbessern wird. Unterläßt der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt einen solchen Hinweis, muß er den Käufer gesondert von der beabsichtigten Nachbesserung verständigen und dessen Äußerung abwarten. Lehnt der Käufer eine Nachbesserung ab, obwohl alle Voraussetzungen dafür vorliegen, so braucht der Verkäufer die mangelhafte Ware nicht entgegenzunehmen bzw. kann er sie unrepariert zurückgeben. Hat der Verkäufer die Nachbesserung ohne Kenntnis des Käufers vorgenommen und sind dadurch dessen Rechte im Rahmen der Garantie beeinträchtigt worden (z. B., wenn eine Ware nachgebessert wurde, die schon so häufig repariert worden ist, daß eine erneute Nachbesserung den berechtigten Interessen des Käufers widerspricht), kann der Käufer die Rücknahme der nachgebesserten Ware ablehnen und Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung verlangen. Dr. H.-W. T. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ist der Garantieverpflichtete verantwortlich, wenn er eine vereinbarte Nachbesserung am Aufstellungsort der Ware nicht termingemäß durchführt und dem Käufer dadurch ein Schaden entsteht? Die Nachbesserung einer mangelhaften Ware an dem Ort, an dem sie aufgestellt wurde, ist eine Garantieleistung, die die Vertragswerkstatt, der Verkäufer oder der Hersteller gemäß §§ 151,152 ZGB erbringt. Wird zwischen dem Käufer und dem Garantieverpflichteten für die Nachbesserung am Aufstellungsort ein genauer Termin vereinbart und hält der Garantieverpflich- tete diesen Termin nicht ein, so kann dem Käufer daraus ein Schaden entstehen (z. B. Lohnausfall). Ursächlich für den dem Käufer entstandenen Schaden ist, daß der Garantieverpflichtete den für die Nachbesserung vereinbarten Termin nicht eingehalten hat. Grundlage für eine Schadenersatzpflicht ist deshalb die Verletzung einer im Zusammenhang mit der Nachbesserung zwischen dem Garantieverpflichteten und dem Käufer getroffenen Vereinbarung. Die Verletzung dieser Vereinbarung begründet gemäß § 86 Abs. 4 i- V. m. § 85 Abs. 1, §§ 92 Abs. 1, 93, 330 ff. ZGB eine Schadenersatzpflicht des Garantieverpflichteten wegen nicht termingerechter Leistung bzw. Nichterfüllung der Leistung (vgl. dazu auch W. Strasberg m NJ 1977 S. 70). Kann der Garantieverpflichtete nachweisen, daß er die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte, so entfällt gemäß § 334 ZGB seine Verpflichtung zum Schadenersatz. Eine Schadenersatzpflicht des Garantieverpflichteten nach § 156 ZGB ist dagegen nicht gegeben. Zwischen dem Mangel der Ware und dem Schaden des Käufers besteht zwar ein allgemeiner Zusammenhang, weil es ohne den Mangel keiner Vereinbarung eines Termins für die Nachbesserung bedurft hätte, dessen Nichteinhaltung für den Schaden ursächlich war. Jedoch heißt das nicht, daß zwischen dem Mangel der Ware und dem Schaden des Käufers, der durch Nichteinhaltung des Reparaturtermins eingetreten ist, ein direkter ursächlicher Zusammenhang besteht. Es handelt sich also hierbei nicht um einen durch den Mangel verursachten Schaden, „der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist“ (§ 156 ZGB). Dr. H.-W. T. Können Kinder und Jugendliche Verträge über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen abschließen? Die in den Allgemeinen Bestimmungen über Verträge enthaltenen Festlegungen zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (§§ 49 bis 52 ZGB) sind auf alle Zivilrechtsverhältnisse zugeschnitten, so daß unter dem Aspekt spezieller Verträge die Frage nach einer ggf. modifizierten Handhabung entstehen kann. Geht es zunächst um Kinder als Partner von Verträgen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so wird die in § 52 Abs. 3 Satz 3 ZGB eröffnete Möglichkeit zum Abschluß eines Vertrags zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse über einen unbedeutenden Wert durch Handlungsunfähige bei beiderseitiger sofortiger Erfüllung der Verpflichtungen nur selten praktisch werden. Sie kann z. B. gegeben sein, wenn ein 5jähriger Junge sich an seiner Sandale eine Schnalle wieder mit einem Niet befestigen läßt und diese Dienstleistung mit ihm überlassenen Geld bezahlt. Größere Bedeutung hat demgegenüber der Abschluß von Verträgen durch Kinder bzw. Jugendliche zwischen dem vollendeten 6. und dem 16. Lebensjahr. Diese können sowohl mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 50 Abs. 1 ZGB als auch ohne dessen Zustimmung zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse gemäß § 50 Abs. 5 ZGB entsprechende Verträge abschließen. Die als Ausdruck des Vertrauens des sozialistischen Staates in die Jugendlichen zu wertende Regelung des § 51 ZGB, die es Jugendlichen mit Vollendung des 16. Lebensjahres gestattet, Verträge dann abzuschließen, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllt werden können, ist auch für hauswirtschaftliche Dienstleistungen von Bedeutung. Ein Jugendlicher, der sich z. B. von geschenktem Geld ein Transistorradio gekauft hat, muß auch als berechtigt angesehen werden, einen Vertrag über die Reparatur des Geräts abzuschließen, wenn er diese aus seinen Mitteln bezahlt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 181 (NJ DDR 1978, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 181 (NJ DDR 1978, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für Erfolge auf dem ege zur europäischen Sicherheit und Zusammenarbeit. Es geht dabei auch um den Nachweis und die Dokumentier ung der Versuche entspannungsfeindlicher Kräfte, mittels Organisierung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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