Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 82 (NJ DDR 1978, S. 82); 82 Neue Justiz 2/78 gewünscht, empfiehlt sich stets der Abschluß einer allgemeinen Unfallversicherung oder einer Lebensversicherung, weil hierdurch nicht nur Unfälle versichert sind, die sich aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ergeben. 3. Soweit Mauck dargelegt hat, daß der Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche von Personen ausgeschlossen ist, die der Versicherte zu unterhalten hat (§ 2 Buchst, b der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971), muß darauf hingewiesen werden, daß dieser Ausschluß nicht für Schadenersatzansprüche nicht volljähriger Kinder des Versicherten wegen erhöhter Aufwendungen sowie wegen künftiger Minderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit infolge erlittener Körperverletzungen gilt (§ 2 Buchst, b letzter Satz der AO). JOACHIM KÖNITZER, Justitiar in der Hauptverwaltung der Staatlichen Versicherung der DDR Zum Tatbestand der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen Für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Straftaten nach § 201 StGB haben J. Schlegel/ R. Schröder in NJ 1976 S. 454 f. eine Orientierung gegeben, die zu einer einheitlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet geführt hat. Bei der Abgrenzung zwischen der straflosen Vorbereitung und dem Versuch einer unbefugten Benutzung von Fahrzeugen wird das „unbefugte Benutzen“, d.-h. das Fortbewegen des Fahrzeugs, als entscheidendes Tatbestandsmerkmal angesehen. Ein Versuch wird also immer dann bejaht, wenn Handlungen vorgenommen werden, die unmittelbar auf das Ingangsetzen des Fahrzeugs gerichtet sind. Demzufolge sind beispielsweise das Rütteln an verschlossenen Autotüren oder Schließversuche mit unpassenden Schlüsseln als straflose Vorbereitungshandlungen zu beurteilen. Zwischen solchen Vorbereitungshandlungen und den von J. Schlegel/R. Schröder angeführten Beispielen strafbarer Versuchshandlungen (Versuch, den Motor in Gang zu setzen oder die Bremsen zu lösen, um ein Anschieben des Fahrzeugs zu ermöglichen) gibt es aber in der Praxis noch eine Reihe von Handlungen, die auf die Verwirklichung der unbefugten Benutzung gerichtet sind. Dazu zählen z. B. die Fälle, in denen der Täter bereits am Steuer gesessen hat und nur deshalb noch nicht zum Anlassen des Motors gekommen ist, weil er von Straßenpassanten oder vom Eigentümer des Fahrzeugs entdeckt worden ist oder weil er erkannt hat, daß der Startversuch wegen eines eingebauten Batteriehauptschalters zwecklos ist. Hierzu zählt auch das Eindringen in den Fahrzeugraum mit großer Intensität (z. B. durch den Kofferraum eines Autos oder nach dem Ausbau von Seitenscheiben). In diesen Fällen wäre bei formaler Anwendung der bisherigen Orientierung die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen eines versuchten Vergehens nach § 201 StGB zu verneinen, weil Handlungen zum Ingangsetzen des Motors noch nicht ausgeführt wurden. Das ist m. E. nicht gerechtfertigt, zumal der Täter trotz der intensiven Einwirkung auf die Fahrzeuge in der Regel auch nicht wegen Sachbeschädigung verurteilt werden kann. Ausführungs-handlungen i. S. des § 201 StGB sollten daher nicht auf die Betätigung des Starters oder das Anschieben des Fahrzeugs eingeengt werden. Vielmehr gehören dazu auch solche Handlungen, mit deren Ausführung in Anbetracht ihrer Intensität und ihres Zusammenhangs mit Starthandlungen das Vorbereitungsstadium bereits überschritten wurde. In der Rechtsprechung sollte das Wesen der Versuchshandlung als eine auf das Ingangsetzen des Fahrzeugs gerichtete Handlung in diesem Sinne noch näher charakterisiert werden. Die Frage nach der Unterscheidung zwischen unbefugter Benutzung und Diebstahl tritt vor allem dann auf, wenn der Täter mit dem Fahrzeug (meist Zweiradfahrzeug, aber auch Autos oder Motorboote) nicht nur eine einzelne Fahrt unternimmt, sondern es über einen längeren Zeitraum benutzen will und es deshalb auf seinem Grundstück oder aii anderer Stelle so abstellt, daß das Wiederauffinden erschwert oder immöglich ist. Die mehrmalige Benutzung von Fahrzeugen auch an aufeinanderfolgenden Tagen schließt nicht von vornherein die rechtliche Qualifizierung des Verhaltens des Täters als unbefugte Benutzung gemäß § 201 StGB aus. Für die Abgrenzung zum Diebstahl ist auch in diesen Fällen die subjektive Seite, die Absicht des Täters entscheidend. Stellt der Täter das Fahrzeug so ab, daß es an den folgenden Tagen mit Sicherheit nur ihm zur Verfügung steht, liegt Diebstahl vor, auch wenn er dem Eigentümer das Auffinden des Fahrzeugs zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Unbeschadet dar eventuellen Änderung zu einem späteren Zeitpunkt hat sich im Verhalten des Täters die Absicht der Zueignung eindeutig objektiviert. Eine unbefugte Benutzung wäre in diesen Fällen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Fahrzeug nur für kurze Zeit auf die geschilderte Art untergebracht worden ist, so daß von einer Verwirklichung der Zueignungsabsicht noch nicht die Rede sein kann. Bei mehrfacher Gesetzesverletzung wird mitunter die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters nicht in vollem Umfang erfaßt. Das ist vor allem bei Tatmehrheit festzustellen, wenn sich der Täter nach der unbefugten Benutzung dazu entschließt, das Fahrzeug zur Gewinnung von Ersatzteilen zu behalten oder es zu beseitigen, um der Aufklärung der Straftat entgegenzuwirkeri. So werden z.B. Mopeds oder Motorräder in Kanälen oder Flüssen versenkt. Hier genügt es nicht, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters nur wegen Diebstahls oder Sachbeschädigung festzustellen, sondern es muß in der Regel auch eine Verurteilung wegen unbefugter Benutzung erfolgen. Das wäre nur in den Fällen nicht erforderlich, in denen der Täter von vornherein in Zueignungsabsicht handelte, in denen er also von Anfang an die Demontage des Fahrzeugs zur Ersatzteilgewinnung und die Vernichtung beabsichtigte. Bei einem derartigen Sachverhalt ist auch zu prüfen, ob zur umfassenden Charakterisierung der Straftaten eine Verurteilung wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in Frage kommt. Hat der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens gewaltsam die Lenkersicherung aufgebrochen wie häufig bei Mopeds oder die Autotüren gewaltsam aufgerissen, liegt in der Regel neben der unbefugten Benutzung auch eine Sachbeschädigung vor. Allerdings widerspricht es dem Grundsatz des § 3 StGB, in jeder Beschädigung an den Fahrzeugen unabhängig von der Höhe des entstandenen Schadens eine Straftat nach §§ 163, 183 StGB zu erblik-ken. Ist der Schaden so geringfügig, daß der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt ist, muß bei der Verurteilung wegen imbefugter Benutzung das gewaltsame Vorgehen des Täters im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Selbstverständlich kann der Täter in diesen Fällen zum Schadenersatz, verurteilt und zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet werden. Von diesen Beschädigungen an Fahrzeugen sind die Schäden zu unterscheiden, die durch das Überwinden von Eigentumssicherungen entstanden sind (z.B. beim Aufbrechen von Garagentüren). Sind durch dieses Tatvorgehen größere Schäden entstanden, so ist zur umfassenden Charakterisierung des Handelns des Täters die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch wegen Sachbeschädigung geboten. Inwieweit dann Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, hängt von den jeweiligen konkreten Tatumständen ab. GEORG KNECHT, Direktor des Bezirksgerichts Potsdam;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 82 (NJ DDR 1978, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 82 (NJ DDR 1978, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X