Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 360 (NJ DDR 1977, S. 360); Wahrung der Rechte und Interessen der Prozeßparteien ist die nunmehr bestehende Möglichkeit, gegen jedes Urteil Berufung einzulegen, sowie der generelle Wegfall des Anwaltszwangs. Dadurch wird den Bürgern der Zugang zu den Gerichten wesentlich erleichtert. Daraus ergeben sich neue Anforderungen an die Durchführung des Rechts- mittelverfahrens. Dazu gehört, die Bürger im Berufungsverfahren wirksam zu unterstützen, sie über die Sach- und Rechtslage aufzuklären und ihnen ihre Rechte und Pflichten verständlich zu erläutern, um auch damit die bewußte und eigenverantwortliche Verwirklichung des sozialistischen Rechts zu fördern. Prof. Dr. habil. RICHARD HALGASCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Zur Bedeutung und zum Gegenstand des Erbrechts Artikel 11 der Verfassung gewährleistet das persönliche Eigentum und das Erbrecht. Als Teil des sozialistischen Zivilrechts regelt das Erbrecht den Übergang von Rechten und Pflichten eines verstorbenen Bürgers auf dessen Erben. Es knüpft an die Stellung des Bürgers im Zivilrecht an und bestimmt, von wem und in welchem Umfang Rechte und Pflichten des Erblassers nach seinem Tod fortgesetzt werden sollen./l/ Damit unterscheidet es sich von den übrigen Zivilrechtsverhältnissen, die zwischen Bürgern begründet und selbst gestaltet werden (vgl. § 43 ZGB). In der Person des Erben tritt an die Stelle des Erblassers ein neues Rechtssubjekt. Eine Erbschaft setzt mithin das Vorhandensein zivilrechtlicher Rechte und Pflichten auf Seiten des Erblassers voraus. Dabei handelt es sich vor allem um Rechte aus Eigentumsrechtsverhältnissen und aus bestehenden Vertragsverhältnissen. Zur Bedeutung des sozialistischen Erbrechts In der DDR, in der alle entscheidenden Produktionsmittel sozialistisches Eigentum sind (vgl. Art. 10, 12, 13 der Verfassung sowie § 18 ZGB), liegt die Bedeutung des Erbrechts darin, daß es in erster Linie die Vermögensnachfolge an den Gegenständen des vom sozialistischen Eigentum abgeleiteten persönlichen Eigentums beim Tod seines Trägers sowie die Fortsetzung bestimmter zivilrechtlicher Rechte und Pflichten regelt. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Eigentum und dessen Funktion trägt auch das Erbrecht zur Festigung der sozialökonomischen Struktur der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und damit zur Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen bei. Das Erbrecht der DDR ist grundsätzlich Erbrecht am Konsumtionsmitteleigentum, dessen Existenz durch das sozialistische Eigentum gewährleistet und das durch persönliche Arbeitsleistungen vermittels des Arbeitseinkommens erworben wird. Dieses persönliche Eigentum ist ein wesentliches Mittel zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger und zur Förderung ihrer Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung sowie § 22 Abs. 2 ZGB), und zwar nicht nur in der Person des Ersterwerbers, sondern auch desjenigen Bürgers, dem es der Ersterwerber entweder zu seinen Lebzeiten oder von Todes wegen überträgt. Die Quelle des persönlichen Eigentums ist die für die Gesellschaft geleistete Arbeit (vgl. § 22 Abs. 1 ZGB). Nun hat der Erbe zwar von eigenen Leistungen unabhängiges Eigentum erworben; es erfüllt aber auch in seiner Hand dieselbe Funktion wie in der Hand des Erblassers, nämlich die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger und die Förderung ihrer Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten. Diese Funktionsgebundenheit des persönlichen Eigentums setzt sich somit bei dem vom Erblasser bestimmten neuen Träger, dem Erben, fort. Die Vererblichkeit des persönlichen Eigentums und die persönliche Nachfolge in die Vermögensbeziehungen ent- 11/ Uber die Vermögensnachfolge hinaus regelt das Erbrecht auch die sich aus der Vermögensnachfolge ergebenden Rechte und Pflichten der Erben, deren Verhältnis zueinander sowie die Aufgaben der Staatlichen Notariate ln Testaments- und Erb-Sbhaftsangelegenhedten (vgl. § 362 Abs. 2 ZGB). sprechen den gesellschaftlichen Bedingungen und dem diesen adäquaten Bewußtsein der Bürger. Eine persönliche Rechtsnachfolge in die Vermögensbeziehungen des Erblassers liegt im gesellschaftlichen Interesse und drückt die von der Arbeiterklasse geprägten gesellschaftlichen Anschauungen über die Bedeutung des persönlichen Eigentums, der Persönlichkeit und der Familie aus. Sie findet ihre Begründung in der Übereinstimmung von gesellschaftlichen Erfordernissen und individuellen Interessen. Durch die erbrechtliche Gewährleistung des persönlichen Eigentums wird dessen Schutz erweitert, die Funktion des persönlichen Eigentums verstärkt und die materielle Interessiertheit des Bürgers an dem Ergebnis seiner Arbeit gefördert. Das Erbrecht gewinnt damit auch für die Lösung der ökonomischen Aufgaben der Gesellschaft eine stimulierende Bedeutung./2/ Unter diesem konkret-historischen Aspekt ist der funktionelle Zusammenhang zwischen persönlichem Eigentum und Erbrecht zu betrachten. Folgerichtig werden in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung nicht nur das persönliche Eigentum, sondern auch das Erbrecht gewährleistet. In dieser Verfassungsbestimmung kommt der innere Zusammenhang zwischen dem persönlichen Eigentum und der persönlichen Erbfolge, zugleich aber auch eine über die Garantie des persönlichen Eigentums hinausgehende Bedeutung des Erbrechts zum Ausdruck. Dieser Zusammenhang wird auch in der Ausgestaltung der Rechtsstellung des Bürgers im Zivilrecht erfaßt. Das Zivilrecht gewährt dem Bürger die Befugnis, über sein persönliches Eigentum durch Testament zu verfügen und zu erben (§§ 6 Abs. 2, 25 ZGB)./3/ Welche Rechte und Pflichten des Erblassers, welche Vermögensrechte und Verbindlichkeiten im einzelnen und in welcher Weise auf den Erben übergehen sollen, kann nur unter Beachtung der konkreten historisch-gesellschaftlichen Situation betrachtet werden und hängt von den jeweiligen ökonomischen und sozialen Gegebenheiten ab. Das Erbrecht wird somit durch die Eigentums- und soziale Struktur, der Gesellschaft charakterisiert; es sichert die auf dieser Grundlage bestehenden zivilrechtlichen Rechte und Pflichten und deren Fortwirken über den Tod ihres Trägers hinaus. Wenn demnach auch die Grundlage des Erbrechts letztlich eine ökonomische ist, so üben doch historische und kulturelle Entwicklungsbedingungen und andere Faktoren einen erheblichen Einfluß auf die nähere Ausgestaltung der einzelnen Erbrechtsinstitute aus./4/ Das sozialistische Erbrecht, das mittelbar am Leistungsprinzip anknüpft und in erster Linie das persönliche Eigentum zum Gegenstand hat, steht damit im Gegensatz zum Erbrecht der Ausbeuterordnungen, das die juristische Folge der auf dem Privateigentum begründeten ökonomischen /2/ Vgl. O. S. Jolle, Das Sowjet!sehe Zivilrecht, Bd. III, Leningrad 1965, S. 278 (russ.). /3/ Die Dispositionsbefugnis des Erblassers, die mit der zivil-rechtlichen Gestaltungsbefugnis unter Lebenden korrespondiert, schließt dabei die Übereinstimmung der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Interessen ein (vgl. § 362 Abs. 1 ZGB). Folgerichtig berücksichtigen die Erbrechtsregelungen in ihrer einzelnen Ausgestaltung die sich herausbildende neue Familienstruktur und setzen sozialistische Verhaltensmaßstäbe. /4/ Vgl. hierzu F. Engels, „Brief an C. Schmidt“, in Marx/Engels, Werke, Bd. 37, Berlin 1967, S. 492; Marxistisch-leninistische Staatsund Rechtstheorie, Lehrbuch, Berlin 1975, S. 108. 360;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 360 (NJ DDR 1977, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 360 (NJ DDR 1977, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X