Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 313 (NJ DDR 1977, S. 313); §§ 215,116 StGB. 1. In Gewalthandlungen gegen Personen bestehendes Rowdytum stellt sich vielfach als ein in mehreren unselbständigen Einzelhandlungen ablaufender einheitlicher Handlungsprozeß dar, der als eine Straftat anzusehen ist. Verurteilung wegen mehrfach begangenen Rowdytums ist in diesen Fällen nicht zulässig. 2. Führen bei einem in Gruppe begangenen Rowdydelikt Gewalttätigkeiten eines Täters zu einer schweren Körperverletzung i. S. des § 116 Abs. 1 StGB, so kann der Tatbeitrag dieses Täters nicht als Beteiligung von untergeordneter Bedeutung i. S. des § 215 Abs. 2 StGB bewertet werden. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 12. November 1976 3 BSB 500/76. Der Angeklagte und die im gleichen Verfahren rechtskräftig Verurteilten M., G. und L. nahmen am 21. August 1976 in A. an einer Tanzveranstaltung teil. Sie mußten bereits im Tanzsaal mehrfach zur Ordnung ermahnt werden, weil sie wiederholt andere Gäste provoziert hatten. G. suchte schließlich Streit mit dem Geschädigten B., der ihm jedoch ausweichen wollte. Daraufhin wurde der Geschädigte B. festgehalten, damit zuerst M. und später auch die anderen auf ihn einschlagen konnten. Der Geschädigte B. bekam etwa 7 bis 8 Faustschläge und erlitt dabei eine Schwellung am Auge und eine Platzwunde an der Lippe. Als der Geschädigte K. später sah, wie der Angeklagte und die Verurteilten auf den Geschädigten B. einschlugen, begab er sich zu M. und wollte die Auseinandersetzung schlichten. Er erhielt von M. und dem Angeklagten Schläge mit der Faust ins Gesicht, wobei er eine Fraktur im Unterkiefer mit Aussprengung von zwei Schneidezähnen erlitt. K. war vier Wochen arbeitsunfähig und hatte längere Zeit Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme und beim Sprechen. Ihm mußten die beiden vorderen Zähne gerichtet, die beiden gebrochenen Wurzelspitzen operativ entfernt und die Wurzelstümpfe amputiert werden. Dem Geschädigten K. mußte eine Drahtschiene in den Unterkiefer eingebunden werden, und es kann nicht garantiert werden, ob beide Zähne erhalten werden können. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen in Gruppe begangenen Rowdytums in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (Vergehen gemäß §§ 215 Abs. 1 und 2, 116 Abs. 1 StGB). Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Kreises Protest eingelegt, der zur Abänderung des Urteils im Schuldausspruch führte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat das Verhalten des Angeklagten am Tattag zutreffend als ein in Gruppe begangenes Rowdytum in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gemäß §§ 215 Abs. 1, 116 Abs. 1 StGB gewürdigt. Es hat jedoch verkannt, daß es sich bei dem Verhalten des Angeklagten nicht uim mehrfaches Rowdytum handelt. Das Tatgeschehen, an dem der Angeklagte und die anderen drei rechtskräftig Verurteilten beteiligt waren, bildet einen einheitlichen Handlungsprozeß. Dieser gliedert sich zwar in einzelne Abschnitte, in denen die Täter mit unterschiedlicher Intensität handelten, aber diese Abschnitte stellen für sich allein nicht jedesmal erneut Rowdytum als selbständige Straftat dar. Richtig ist, daß jede Handlung der strafrechtlichen Prüfung und Bewertung unterliegen muß. Es ist aber für ein in Gruppe begangenes Rowdytum typisch, daß mehrere nacheinander begangene rowdyhafte Handlungen die Straftat des Rowdytums charakterisieren. Das trifft auch in vorliegender Sache zu. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Rowdytum durch mehrere Handlungen mehrfach begangen werden kann (§ 63 Abs. 2 StGB). Tatmehrheit in diesem Sinne liegt in der Regel dann vor, wenn ein neuer Tatentschluß gefaßt worden ist und wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein bestimmter zeitlicher Abstand liegt. Das trifft jedoch auf die vorliegende Sache nicht zu. Der Geschehensablauf charakterisiert vielmehr das Vorgehen der Täter als eine Straftat, die rechtlich als Rowdytum zu würdigen ist. Der Schuldausspruch des Kreisgerichts war deshalb zugunsten des Angeklagten zu ändern. Nicht gefolgt werden kann dem Kreisgericht auch in der Auffassung, daß der Tatbeitrag des Angeklagten von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Sein Tatbeitrag bestimmt in bedeutendem Maße die Tatschwere der Straftat mit. So beteiligte er sich an den Gewalttätigkeiten gegen den Zeugen B. und verursachte beim Zeugen K. eine schwere Körperverletzung, die wesentlich die Tatschwere des Rowdytums bestimmt. Ein Tatbeitrag zu einem in Gruppe begangenen Rowdytum, der zu einer schweren Körperverletzung i. S. des § 116 Abs. 1 StGB führt, kann nicht von untergeordneter Bedeutung sein und schließt deshalb die Anwendung der milderen Bestimmung des § 215 Abs. 2 StGB aus. Auf den Protest war deshalb der Schuldausspruch des Kreisgerichts abzuändern und der Angeklagte wegen Rowdytums in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (Vergehen gemäß §§ 215 Abs. 1, 116 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Zivilrecht §§ 137 Abs. 1, 70 Abs. 1 ZGB. Ist es infolge einer mangelhaften Information und Beratung durch den Verkäufer beim Käufer zu einem Irrtum über die Eigenschaften der von ihm gekauften Ware gekommen, kann der Käufer den Kaufvertrag gemäß § 70 Abs. 1 ZGB anfechten. BG Gera, Beschluß vom 9. Dezember 1976 BZB 76/76. Der Kläger hat beim verklagten Handelsbetrieb ein Kassettentonbandgerät geikauft. Im Urteil des Kreisgerichts wird dazu festgestellt, daß der zwischen den Prozeßparteien geschlossene Kaufvertrag über das Kassettentonbandgerät nichtig ist. Der Verklagte wurde verurteilt, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Kassettentonbandgeräts an den Kläger zurückzuzahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten, mit der beantragt wird, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, ist offensichtlich unbegründet. Aus den Gründen: Unstreitig ist, daß zwischen den Prozeßparteien ein Kaufvertrag über ein Kassettentonbandgerät zustande gekommen ist Das Kreisgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung des in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruchs des Klägers zutreffend davon aus, daß nach § 137 Abs. 1 ZGB der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer beim Einkauf sachkundig zu beraten, ihn insbesondere über Gebrauch, Bedienung und Behandlung der Ware zu unterrichten sowie technische Konsumgüter ihm vorzuführen. Es ist dem Kreisgericht zuzustimmen, wenn es das Anliegen dieser rechtlichen Regelung darin sieht, Fehlkäufe der Bürger zu vermeiden und auf eine ordnungsgemäße Behandlung von Geräten hinzuwirken, damit deren Lebensdauer verlängert wird. Zur sachkundigen Beratung des Käufers gehört dessen Information über die Gebrauchswerteigenschaften einer Ware. Um diese ihm obliegende Pflicht beim Abschluß eines Kaufvertrags erfüllen zu können, ist es Aufgabe des Verkäufers, sich über die Gebrauchswerteigenschaften der Ware selbst ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Aus dem Schreiben des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung ergibt sich, daß mehrere Geräte der Serie einer Prüfung unterzogen wurden und daß an den überprüften Geräten bei der Betätigung der Pausentaste (Schnellstop) Verzögerungszeiten von einer Sekunde gemessen wurden, die zu einer Verzerrung des Tones führten. Auch die GHG Technik geht in ihrer Stellungnahme 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 313 (NJ DDR 1977, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 313 (NJ DDR 1977, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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