Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 270 (NJ DDR 1977, S. 270); sundheits- und Sozialwesens, in denen gesunde Säuglinge und Kleinkinder betreut und erzogen werden, wenn nur auf diese Weise ihre gesunde und harmonische Entwicklung gewährleistet werden kann bzw. der Aufenthalt in der Familie zeitweilig nicht möglich ist. Die DB enthält ferner Regelungen, die eine ständige volle Ausnutzung der vorhandenen Plätze in den Kindereinrichtungen der Vorschulerziehung sowie in Heimen des Gesundheits- und Sozialwesens gewährleisten sollen. Das Mindestalter der Kinder für die Aufnahme in Krippen wird auf 20 Wochen festgelegt, wobei eine Aufnahme ab 10. Lebenswoche möglich ist, wenn die Mutter studiert oder sich in einer anderen Ausbildung befindet Gemäß § 9 der VO vom 22. April 1976 ist die Erziehung und Betreuung der Kinder in den staatlichen Kindereinrichtungen für die Eltern kostenlos. Diese tragen lediglich einen Kostenanteil an der Kinderspeisung. Von Bedeutung sind daher die Regelungen über den Kostenanteil der Eltern (§ 12 der DB): a) ln den Krippen und Heimen des Gesundheits- und Sozialwesens tragen die Eltern einen Kostenanteil in Höhe der vom örtlichen Rat im Rahmen der Normen für Verpflegung in Krippen und Heimen festgesetzten Naturalkosten ausschließlich des zusätzlichen Mehraufwandes für Säuglingsfertignahrung bis zum 8. Monat b) In den Kindergärten und Wochenheimen der Volksbildung richtet sich der Kostenanteil der Eltern für Kinderspeisung und Trinkmilchversorgung nach den Rechtsvorschriften (vgl. § 7 der VO über die Schüler- und Kinderspeisung vom 16. Oktober 1975 [GBl. I S. 713]). ln den Fällen, in denen Kinder im Interesse der Unterbringung in Wohnnähe in betriebliche Kindereinrichtungen eingewiesen werden, dürfen von den Rechtsträgern anderen Betrieben oder den Eltern der Kinder keine Kosten für die Unterhaltung der betrieblichen Kindereinrichtungen berechnet werden. Bei Inanspruchnahme der Freistellung von der Arbeit gemäß der VO über die Verlängerung des Wochenurlaubs und die Verbesserung von Leistungen bei Mutterschaft vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 269) können die Eltern darüber entscheiden, ob sie ihr bisher in der Kindereinrichtung befindliches Kind dort belassen. Ihr Anspruch auf den Platz in der Kindereinrichtung bleibt erhalten. * Der Vervollkommnung der rechtlichen Bestimmungen in einem Bereich des Post- und Fernmeldewesens dient die AO über das Herstellen, Errichten und Betreiben von Rundfunkempfangsanlagen Rundfunkordnung vom 1. Januar 1977 (GBl. I S. 14). Rundfunkempfangsanlagen bestehen aus dem Rundfunkempfänger einschließlich Zusatzeinrichtungen und der Antennenanlage zum Empfang der für die Allgemeinheit bestimmten Sendungen des Hör-Rundfunks bzw. des Fern-seh-Rundfunks. Die Anmeldepflicht zum Betreiben von Rundfunkempfangsanlagen ist für Bürger und für Betriebe unterschiedlich geregelt: Bürger haben jeweils nur dasjenige Empfangsgerät anzumelden, das in der zutreffenden höchsten Gebührenart (Hör-Rundfunk, Femseh-Rundfunk I. Programm, Femseh-Rundfunk II. Programm) zum Empfang bereitsteht. Weitere Geräte für die gleiche oder für eine niedrigere Gebührenart sind dann nicht anmeldepflichtig. Empfangsgeräte der im Haushalt lebenden Familienangehörigen brauchen ebenfalls nicht angemeldet zu werden, wenn bereits Rundfunkgebühren in der zutreffenden (oder einer höheren) Gebührenart entrichtet werden. Jedoch sind Rundfunkempfänger, die in Fahrzeuge eingebaut sind, in jedem Falle anmeldepflichtig. Betriebe haben demgegenüber jeden Rundfunkempfänger anzumelden. Vereinfachte Regelungen gelten, wenn die Geräte zum Zwecke des Verkaufs oder des Instandsetzens betrieben werden. Da die Anmeldepflicht auch bei Anschluß an Gemeinschaftsantennenanlagen gilt, ist die In- 270 betriebnahme solcher Anlagen vom Rechtsträger dem zuständigen Postamt anzuzeigen. Die AO enthält ferner Bestimmungen über die technischen und betrieblichen Bedingungen für das Errichten und Betreiben von Rundfunkempfangsanlagen, über den Funk-Entstörungsdienst sowie über Gebühren und Gebührenbefreiung. Das Verfahren deE Anmeldung und die Gebührenhöhe bleiben unverändert. In der Anlage zur AO werden sehr übersichtlich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Befreiung von der Rundfunkgebühr aus soziar-len Gründen geregelt. Neu ist, daß jetzt auch Bürger von der Rundfunkgebühr befreit sind, deren unterhaltsberechtigte Kinder den Schwerbeschädigtenausweis der Stufe IV , besitzen. Eine Reihe von Rechtsvorschriften betrifft den Bereich des Hochschulwesens. Entsprechend der VO über die Förderung der aus dem Dienst entlassenen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sowie der Organe Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern vom 12. August 1976 (GBl. I S. 413)/2/ regelt die 3. DB zur Hochschullehrervergütungsverordnung (HVO) vom 2. Dezember 1976 (GBl. 1977 I S. 10), daß den aus den Organen des Ministeriums des Innern in Ehren entlassenen Wachtmeistern und Offizieren die gesamte in den bewaffneten Organen geleistete Dienstzeit bei der Ersteinstufung in Steigerungssätze anzurechnen ist. Dabei wird für zwei Jahre ein Steigerungssatz berechnet. Eine entsprechende Regelung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter wird mit der 4. DB zur Mitarbeitervergütungsverordnung (MVVO) vom 2. Dezember 1976 (GBl. 1977 I S. 11) getroffen. Soweit sich für bereits tätige Hochschullehrer bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter die Eingruppierung in höhere als die bisherigen Steigerungssätze ergibt, ist die Neueinstufung mit Wirkung vom 1. Juli 1976 vorzunehmen. Die 4. DB zur Mitarbeiterverordnung (MVO) vom 2. Dezember 1976 (GBl. 1977 I S. 11) trifft hinsichtlich der weiblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter Festlegungen, die sich aus der Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahmen von Partei und Regierung ergeben. Auf der Grundlage der VO über die Verlängerung des Wochenurlaubs und die Verbesserung von Leistungen bei Mutterschaft vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 269) wird für die im befristeten Arbeitsrechtsverhältnis stehenden weiblichen Assistenten mit zwei und mehr Kindern, denen nach Ablauf des Wochenurlaubs für die Zeit der Freistellung von der Arbeit eine Mütterunterstützung gewährt wird, die Höchstfrist des befristeten Arbeitsrechtsverhältnisses von vier Jahren um diese Zeit der Freistellung von der Arbeit verlängert. Auf der Grundlage der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 385)/3/ wird für vollbeschäftigte weibliche Lehrer im Hochschuldienst bzw. Lektoren mit zwei und mehr zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern bis zu 16 Jahren die Anzahl der Wochenstunden auf 18 bzw. 15 Stunden festgelegt. Die sich im Zusammenhang mit dieser Regelung ergebenden Fragen der Vergütung werden durch die 4. DB zur MVVO geregelt. In diesem Zusammenhang ist auch die AO Nr. 2 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR Stipendienordnung vom 23. Februar 1977 (GBl. I S. 48) zu nennen. Mit den hier getroffenen Regelungen wird bei der Errechnung des Einkommens und bei der Berechnung der Freibeträge von der Höhe des Mindestbruttolohnes i. S. der VO über die Erhöhung des monatlichen Mindestbruttolohnes von 350 M auf 400 M und die differenzierte Erhöhung der monatlichen Bruttolöhne bis zu 500 M vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 377) ausgegangen. Die AO über den Bewerbungszeitraum für das Studium an den Hoch- und Fachschulen vom 5. Januar 1977 (GBl. 1 S. 25) legt für das Hochschuldirekt- und Hochschulfernstu- 12/ Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersieht in NJ 1976 S. 643. /3/ Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht ln NJ 1976 S. 640.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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