Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 234 (NJ DDR 1977, S. 234); rung von Disziplin und Ordnung,in den Haus- bzw. Internatsordnungen usw. Festlegungen enthalten sind, daß dort zurückgelassene Sachen bei einem bestimmten beauftragten Mitarbeiter (Heimleiter, Hausmeister usw.) abzugeben sind. Die Abgabe solcher Sachen entspricht den für das Zusammenleben in den jeweiligen Kollektiven festgelegten und durch spezielle Maßnahmen erzwingbaren Verhaltensregeln (z. B. Schulstrafe), begründet aber kein Fundrechtsverhältnis. Daraus folgt auch, daß staatlichen Organen oder staatlichen Einrichtungen durch die Erfüllung der Obhutspflicht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 359 Abs. 3 ZGB nicht zusteht. Diese Obhutspflicht gehört in dem genannten Umfang zur staatlichrechtlichen Aufgabenstellung der Organe und Einrichtungen. Der Charakter als geschlossene Einrichtung kann im begrenzten Umfang aufgehoben werden, z. B., wenn in einem Schulgebäude eine öffentliche Veranstaltung der Nationalen Front stattfindet. In diesem Fall besteht der für die mitgebrachten Sachen der Schüler, Lehrer, Internatsbewohner usw. begründete Besitz der geschlossenen Einrichtung auch gegenüber dem Personenkreis, der zeitweilig Zutritt zu der Einrichtung hat. Das bedeutet, daß dieser Personenkreis Sachen von Schülern, Lehrern, Internatsbewohnern usw. nicht finden kann. Dagegen besteht der Charakter der geschlossenen Einrichtung und die daraus abgeleitete besondere Obhutspflicht in bezug auf mitgebrachte Sachen der Teilnehmer an der öffentlichen Veranstaltung nicht. Daraus ergibt sich, daß Teilnehmer an der öffentlichen Veranstaltung zurückgelassene Sachen anderer Teilnehmer finden und als Fundsache bei der staatlichen Einrichtung abgeben können (§ 358 Abs. 2 ZGB). Das gleiche gilt, wenn Schüler, Lehrer, Internatsbewohner usw. derartige Sachen finden. Fund im Bereich der Handels- und Dienstleistungsbetriebe Handels-, Gaststätten-, Dienstleistungs- oder Verkehrsbetriebe haben ebenfalls Sorgfalts- und Obhutspflichten gegenüber den Bürgern und ihrem persönlichen Eigentum. Sie ergeben sich aus sonstigen Vertragspflichten. Läßt z. B. eine Kundin nach dem Anprobieren von Schuhen oder Oberbekleidung die Handtasche oder den Schirm zurück, dann hat das Verkaufspersonal diese Sachen für die Bürgerin in Verwahrung zu nehmen. Es erfüllt damit eine sonstige vertragliche (oder vorvertragliche) Pflicht des Handelsbetriebes. Hotels, Erholungsheime, Pensionen und ähnliche Einrichtungen sind aus einem Vertrag über die Unterbringung von Bürgern für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen auch dann verantwortlich, wenn diese nicht gesondert zur Aufbewahrung übergeben wurden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Aüs dieser vertraglichen Nebenpflicht ergibt sich auch die Verantwortung für zurückgelassene Sachen der Touristen. Durch die Ablieferung bzw. die weitere Verwahrung entsprechend den betrieblichen Organisationsanweisungen erfüllen die Mitarbeiter ihre Arbeitspflichten. Aus der Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten entstehende Aufwendungen sind dem Betrieb nach § 92 ZGB zu erstatten. Im Bereich der Handels- und Dienstleistungsbetriebe ist der Fund demnach immer dann ausgeschlossen, wenn die Sache dort zurückgelassen wird und dabei unmittelbar in den Besitz des Betriebes gelangt, der die Sache aus sonstigen Vertragspflichten in Obhut zu nehmen hat. Dabei kann der Betrieb mittelbaren Besitz für den unachtsamen Bürger dadurch begründen, daß einer seiner Mitarbeiter in Ausübung von Arbeitspflichten die Sachen in Verwahrung nimmt. Das gleiche gilt, wenn die Sache in Räumen des Betriebes zurückgelassen wurde, zu denen kein' allgemeiner öffentlicher Zugang besteht, z. B. in einem Hotelzimmer, das nach der Hausordnung nur durch den Gast benutzt werden darf. Darin zurückgelassene Sachen können von dem nachfolgenden Gast nicht gefunden werden. Für ihn besteht aber aus dem Vertrag über die Unterbringung die Verpflichtung, die Sache dem rechtmäßigen Besitzer (Hotelbetrieb) zu übergeben, der die Sache für den abgereisten Gast in Besitz zu nehmen hat. Wird im Bereich der Handels- und Dienstleistungsbetriebe eine Sache zurückgelassen und gelangt sie nicht unmittelbar in den Besitz des Betriebes, so kann sie gefunden werden. Deshalb können Bürger in den allgemein zugänglichen Verkaufsräumen der Handelsbetriebe oder in Verkehrsmitteln zurückgelassene Sachen finden. Dabei sind die VEBs und ihnen gleichgestellte Betriebe grundsätzlich nicht verpflichtet, Fundsachen entgegenzunehmen. Sie können den Finder an eine öffentliche Fundstelle verweisen. Ist jedoch in einer Rechtsvorschrift oder einer betrieblichen Organisationsanweisung festgelegt, daß Betriebsangehörige Fundsachen entgegenzunehmen und gemäß § 358 Abs. 2 ZGB weiterzuleiten haben, so darf der Finder nicht an eine andere Stelle verwiesen werden. Das gilt z. B. für den sozialistischen Einzelhandel und das Gaststätten- und Hotel wesen gemäß § 18 der AO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Leiter von Verkaufseinrichtungen des sozialistischen Einzelhandels und des Gaststätten- und Hotelwesens vom 3. Juli 1973 (GBl. I S. 354), für die Personenbeförderung durch Nahverkehrsbetriebe nach § 23 der AO über die Personenbeförderung durch den Kraftverkehr, Nahverkehr und die Fahrgastschiffahrt Personenbeförderungsordnung (PBO) vom 18. März 1976 (GBl. I S. 206), für die Personenbeförderung durch die Eisenbahn gemäß § 5 EVO./4/ Die in §358 Abs. 2 ZGB für die staatlichen Organe und Einrichtungen und in den genannten Rechtsvorschriften für die Handels- und Dienstleistungsbetriebe geregelte Verpflichtung zur Entgegennahme von Sachen, die Bürger gefunden haben, ergibt sich aus einer zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den öffentlichen Fundstellen und den Bereichen, von denen erwartet wird, daß sie ebenfalls die Verwahrung von Fundsachen für eine bestimmte Zeit übernehmen. Das Abgeben gefundener Sachen in diesen Bereichen dient der schnelleren Wiedererlangung der Fundsachen. Wird die gefundene Sache von dem Bürger, der sie gefunden hat, einem Mitarbeiter eines staatlichen Organs, eines Handels- und Dienstleistungsbetriebes übergeben, so ist dem Bürger zur Sicherung seiner Rechte als Finder der Empfang schriftlich zu bestätigen. Dabei sind Uhrzeit und Ort des Fundes sowie Name und Wohnanschrift des Finders zu vermerken. Kann die Sache nicht innerhalb einer Woche an den Verlierer oder einen sonstigen Empfangsberechtigten zurückgegeben werden, ist sie an eine öffentliche Fundstelle weiterzuleiten. Behandlung einer Sache als Fundsache nach Beendigung der Obhutspflicht Die Verpflichtung der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie der Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die in ihren Besitz übergegangenen zurückgelassenen Sachen der Bürger aufzubewahren, kann zeitlich nicht unbeschränkt bestehen. Für die zeitliche Begrenzung müssen ähnliche Gesichtspunkte maßgeblich sein, wie für den Ausschluß des Fundes zurückgelassener Sachen wegen weiterbestehenden unmittelbaren Besitzes. Grundsätzlich ist die aus Obhutspflichten folgende Verwahrung achtlos zurückgelassener Sachen auf einen Zeitraum beschränkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten ist, daß sich der Bürger noch daran erinnert, wo die vermißte Sache geblieben ist. Dieser Zeitraum wird entsprechend den jeweiligen spezifischen Aufgaben des staatlichen Organs, der staatlichen Einrichtung oder des /4/ Die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) ist veröffentlicht in: Eisenbahnrecht mit d£n wichtigsten Dienstvorschriften, Bd. II, D/I/l. 234;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 234 (NJ DDR 1977, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 234 (NJ DDR 1977, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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