Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 59 (NJ DDR 1977, S. 59); keiten und Kenntnissen in der Lage war, sich mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen und ihren Inhalt an die Werktätigen zu vermitteln. Entgegen den vom Kreisgericht getroffenen, dem tatsächlichen Geschehen entsprechenden Feststellungen ist es fehlerhaft davon ausgegangen, daß diese Rechtspflichtverletzung auch ursächlich für. den Tod des Werktätigen B. war. Nach diesen Feststellungen hätte der tödlich Verunglückte die bei der Durchführung der Arbeiten an der Halde bestehenden Erfahrungen, Erkenntnisse und Handgriffe einschließlich der zur Sicherheit der Werktätigen getroffenen Vorkehrungen (Arbeit mit einer Stange bzw. einer besonders befestigten Leiter, Anwesenheit mehrerer Arbeiter) gekannt, sie beachten und dadurch den Unfall vermeiden können. Damit ist aber die Kausalität zwischen der festgestellten Pflichtverletzung des Angeklagten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und dem Tod des Werktätigen nicht gegeben. Diese Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten als Leiter eines Betriebsteils und dem tödlichen Unfall stellt die Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 193 Abs. 2 StGB dar. Sie läßt sich deshalb auch nicht daraus ableiten, daß wie es das Kreisgericht u. a. ausführt der Angeklagte keine Arbeitsschutzinstruktion für die unmittelbare Durchführung der Arbeit an der Kohlenhalde erlassen hat. Der Erlaß einer solchen betrieblichen Festlegung gehört gemäß § 16 ASchVO grundsätzlich in die Verantwortung des Betriebsleiters, nicht aber eines Betriebsteilleiters (vgl. OG, Urteil vom 17. Mai 1972 2 Zst 14/72 - NJ 1972 S. 520). Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß auch die Voraussetzungen für eine Straftat nach § 193 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind. Sie setzt wie bereits dargelegt wurde voraus, daß der Arbeitsschutzverantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zuläßt. Soweit es das Nichtvertrautmachen mit den in der ABAO 17 /2 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen für Transport und Lagerung anbetrifft, liegt seitens des Angeklagten fraglos wie bereits begründet eine Pflichtverletzung vor. Sie verursachte jedoch im konkreten Fall nicht die von § 193 Abs. 1 StGB geforderte Gefahrensituation, wie die Feststellungen des Kreisgerichts selbst ergeben haben. So war es richtigerweise bei den an der Kohlenhalde tätigen Werktätigen ständige Arbeitsmethode, den notwendigen Abstand beim Einschütten in den Bunker mittels Förderbandes zu wahren, bestimmte Hilfsmittel zu verwenden und diese gefährliche Arbeit nie allein auszuführen. Die Werktätigen wußten somit trotz der Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten, wie sie sich an ihrem Arbeitsplatz zu verhalten hatten, um Gefahrensituationen zu vermeiden. Der Angeklagte konnte somit davon ausgehen, daß sich die dort Beschäftigten ordnungsgemäß verhalten werden. Seine Rechtspflichtverletzung, d. h. das Nichtvertrautmachen mit der genannten Arbeitsschutzbestimmung, verursachte unter den gegebenen Umständen nicht die vom Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr. Ohne die in der Leitungstätigkeit im Verlaufe des Verfahrens aufgedeckten Mängel zu übersehen, muß im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten festgestellt werden, daß sich die Anklage nicht als begründet erwiesen hat. Der Angeklagte war gemäß § 244 StPO freizusprechen. §§ §§ 39 Abs. 2, 200 StGB. Zur Anwendung einer Freiheitsstrafe bei Verkehrsgefähr- . düng durch Trunkenheit, wenn der Täter ein besonders disziplinloses und rücksichtsloses Verhalten gezeigt hat. KrG Suhl, Urteil vom 21. Juni 1976 - 2 S 120/76. Der 20jährige Angeklagte verbüßte bis Januar 1974 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums. Nach seiner Strafentlassung war er in der ZBO W. als Maurer tätig, zeigte aber keine gute Einstellung zur Arbeit und mißachtete Hinweise und Ratschläge seines Arbeitskollektivs. Im März 1974 erwarb er die Fahrerlaubnis Klasse I, die ihm bereits im Juli 1975, verbunden mit einer Ordnungsstrafe von 300 M, wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß von der Deutschen Volkspolizei zeitweilig entzogen wurde. Im September 1975 fuhr der Angeklagte erneut mit dem Motorrad unter Alkoholeinfluß und ohne Fahrerlaubnis. Daraufhin wurde der Entzug der Fahrerlaubnis bis November 1976 verlängert und eine Ordnungsstrafe von 300 M ausgesprochen. Einen Monat später fuhr der Angeklagte erneut ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluß mit dem Motorrad. Er hatte sich daraufhin vor der Konfliktkommission des Betriebes zu verantworten. Am 16. April 1976 fuhr der Angeklagte mit seinem Motorrad gegen 15 Uhr zu einer Waldhütte und trank dort etwa bis gegen 18 Uhr drei Flaschen Bier. Danach fuhr er nach Hause und ging zu einer Tanzveranstaltung nach M. Hier trank er bis gegen 1 Uhr etwa 10 halbe Liter Bier und 5 doppelte Gläser Schnaps. Am folgenden Tag fuhr der Angeklagte gegen 7 Uhr mit seinem Motorrad nach S. Außerhalb der Ortschaften fuhr er mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h und in den Ortschaften mit etwa 70 km/h. Auf der gesamten Fahrstrecke herrschte Gegen- und Überholverkehr und befanden sich auch Fußgänger. In S. fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h und überholte einen Pkw Trabant. Weiter vom fuhr der Bürger W. mit einem Motorrad, betätigte das rechte Blinklicht und wechselte dann auf die rechte Fahrspur. Der Angeklagte hat sich nicht auf das Verhalten des vor ihm fahrenden Kraftfahrers orientiert und fuhr so dicht an den Bürger W. heran, daß dieser mit seinem Motorrad stürzte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt fort, ohne sich um W. zu kümmern. Er wurde später von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gestellt. Durch den Sturz entstand am Motorrad und an der Bekleidung des Bürgers W. ein Schaden in Höhe von 530 M. Bei dem Angeklagten wurde kurz nach diesem Zusammenstoß ein Blutalkoholwert von 2,2 Promille festgestellt. Aus den Gründen: Mit der im Sachverhalt geschilderten Handlung hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er wußte, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge des vorangegangenen Genusses von alkoholischen Getränken erheblich beeinträchtigt war. Auf Grand des festgestellten Blutalkoholwertes von 2,2 Promille steht fest, daß es sich bei dem Angeklagten um eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit handelte. Die allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Bürger ergibt sich daraus, daß sich im Fahrbereich des Angeklagten mehrere Fußgänger und Fahrzeuge befanden. Insbesondere hat er den Bürger W. mit seiner Verhaltensweise unmittelbar gefährdet Dem Angeklagten war bekannt, daß gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeugführer bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen darf. Diese Pflicht verletzte er bewußt. Dabei hat er auch vorausgesehen, daß er mit diesem Verhalten eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen herbeiführt, und handelte deshalb fahrlässig gemäß § 7 StGB. Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen dieser Handlung entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Außerdem wird dem Angeklagten gemäß § 54 Abs. 1 StGB für die Dauer von drei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen. Die Strafkammer geht bei ihrer Entscheidung davon aus, daß der Angeklagte aus den ihm gegebenen Hinweisen und den erzieherischen Maßnahmen keine Lehren gezogen hat. Weder auf die ihm erteilten Ordnungsstrafen der Deutschen Volkspolizei noch auf die Maßnahmen der Konfliktkommission hat er reagiert. Damit hat er gezeigt, daß er nicht 59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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