Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 522 (NJ DDR 1976, S. 522); über den Ort des Verfahrens (§ 9) und die Art und Weise der Zustellung (§ 10), ferner die Regelung, daß das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Verfahrensparteien anderen Personen gestatten kann, an der Verhandlung teilzunehmen (§ 16). Diese Rechtsvorschrift bezieht sich nicht auf im Verfahren mitwirkende Dritte, sondern auf Zuhörer (z. B. Studenten, nicht am Verfahren beteiligte Schiedsrichter, Pressekorrespondenten). Im allgemeinen ist aber die Anwesenheit von am Verfahren nicht beteiligten Personen als Ausnahme anzusehen. Die Wünsche der Partner sind dabei zu respektieren. Rechtliches Gehör Das Haupterfordemis des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist es, beiden Verfahrensparteien ausreichend Gelegenheit zu geben, zum gegenseitigen Vorbringen, zum Beweisergebnis und zu Vergleichsmöglichkeiten Stellung zu nehmen (§ 15). Da das schiedsgerichtliche Verfahren in der Regel in einer Instanz verläuft und eine Nachprüfung der Sachentscheidung durch Berufung, Protest oder Kassation entfällt, kommt es in besonderem Maße auf die genaue Einhaltung dieses Verfahrensprinzips an. Seine Verletzung gilt als schwerer Verfahrensmangel und ist ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs. In gewisser Weise kann die Vertretung der Verfahrensparteien dem Prinzip des rechtlichen Gehörs zugeordnet werden. Die Verordnung enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung, sondern geht davon aus, daß sich die Verfahrensparteien durch Bevollmächtigte vertreten lassen können. Ein ausländischer Beteiligter kann sich durch einen ausländischen Rechtsanwalt oder einen DDR-Anwalt (oder beide) vertreten lassen. An die Prozeßvollmacht (vgl. § 9 Abs. 4 ZPO) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Beendigung des Verfahrens Das Verfahren wird durch Schiedsspruch, Einigung oder Einstellungsbeschluß beendet (§ 18). Entscheidungen zur Sache führen zum Schiedsspruch oder zur schiedsgerichtlichen Bestätigung einer Einigung (§§ 19 bis 22). Entscheidungen anderer Art ergehen in Beschlußform. Das sog. Prozeßurteil kann nicht in Form eines Schiedsspruchs ergehen, weil derartige Fälle ja gerade dadurch gekennzeichnet sind, daß die Schiedsrichter keine Legitimation oder Gelegenheit haben, einen Spruch zu fällen. Die §§ 21 und 22 beschreiben den Inhalt und die Wirkungen einer schiedsgerichtlichen Sachentscheidung. Mit der Zustellung an die Verfahraisparteien erlangt der Schiedsspruch dieselben Wirkungen wie das rechtskräftige Urteil eines Gerichts. Bei der Einigung (§ 19) handelt es sich um die einver-ständliche Beendigung des Schiedsverfahrens z. B. durch Anerkenntnis oder Anspruchsverzicht. Im Vordergrund steht dabei die Einigung in Gestalt des schiedsgerichtlichen Vergleichs. Eine Reihe internationaler Regelungen z. B. die Moskauer Konvention vom 26. Mai 1972 sowie einige Rechtshilfeverträge erwähnen ausdrücklich den schiedsgerichtlichen Vergleich im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Rechtstitel. Die Einigung bzw. der Vergleich ist in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen und durch die Unterschrift der Schiedsrichter zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Für die Praxis empfiehlt sich die zusätzliche Unterzeichnung der Erklärungen durch die Verfahrensparteien oder ihre bevollmächtigten Vertreter. Die Bestätigung durch einen förmlichen Beschluß ist nach dem Recht der DDR nicht notwendig. Eine Einigung kann aber auch in anderer Weise bestätigt werden, und zwar durch Erlaß eines Schiedsspruchs zu vereinbarten Bedingungen (§20 Abs. 1 Satz 2). Die Einigungs- oder Vergleichsformel wird in diesem Fall zum Tenor einer Entscheidung. Auf die Begründung des Schiedsspruchs wird dann von den Verfahrensparteien in der Regel verzichtet, oder es wird nur kurz auf das Zustandekommen der Einigung verwiesen. Es gibt internationale Regelungen z. B. die New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstrek-kung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 , die nur den Schiedsspruch als Rechtstitel kennen. Deshalb müssen Einigungen in die Form eines solchen international geregelten Rechtstitels gebracht werden, um ihre Vollstreckbarkeit in den Teilnehmerländern dieser Konvention zu sichern. Schiedsspruch zu vereinbarten Bedingungen und Einigung weisen aber auch noch einen anderen Unterschied auf. Die zu Protokoll genommenen und durch schiedsrichterliche Unterschrift bestätigten Erklärungen, also Einigungen i. S. des § 19, sind nämlich widerrufbar. Das gilt nicht für Schiedssprüche zu vereinbarten Bedingungen. Die Widerrufsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2) wurde der Regelung der gerichtlichen Einigung (§ 46 Abs. 2 ZPO) angepaßt. Die Regelungen für die Einigung bzw. den Schiedsspruch zu vereinbarten Bedingungen gelten nicht für Einigungen im Güteverfähren. Derartige Güteverfahren finden sowohl beim Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR als auch bei anderen Schiedsgerichten auf Antrag der Streitpartner statt. Sie stehen unter Leitung des juristischen Sekretärs des Schiedsgerichts; Schiedsrichter sind hieran nicht beteiligt. Sehr viele Streitsachen werden in diesem Stadium des Schiedsverfahrens erledigt. Die protokollierte Einigung beendet das Verfahren, stellt aber selbst keinen Rechtsund Vollstreckungstitel dar. Sie bildet eine Rechtshandlung (Vertrag) i. S. der §§ 8 ff. GIW715/ Aufhebung von Schiedssprüchen Schiedssprüche aber auch Einigungen i. S. des § 19 unterliegen auf Antrag einer Verfahrenspartei der Aufhebung, wenn einer der in § 24 aufgeführten schweren Verfahrensmängel nachgewiesen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Schiedsgericht nicht zuständig war oder das Prinzip des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Manchmal wird es als ein Widerspruch angesehen, daß einerseits von der Endgültigkeit und Rechtskraft des Schiedsspruchs gesprochen wird (z. B. § 22, vgl. auch Art. IV Abs. 1 der Moskauer Konvention vom 26. Mai 1972), andererseits aber auch von deren Aufhebbarkeit. Mit dem Hinweis auf die Endgültigkeit der Entscheidung wird zum Ausdruck gebracht, daß eine sachliche Nachprüfung nicht stattfindet. Was die Rechtskraft betrifft, so ist es nichts Ungewöhnliches, dennoch über die Aufhebung der Entscheidung zu reden. Das ist von der Kassation gerichtlicher Entscheidungen und der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 160 ff. ZPO) her bekannt. Die Aufhebung ist aber nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verfahrensrecht möglich. Über den Antrag auf Aufhebung eines in der DDR gefällten Schiedsspruchs oder einer Einigung altscheidet das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte (§ 25). /15/ Vgl. H. Rudolph, „Rechtshandlungen und Vertragsabschluß, Erläuterungen zum GIW“, AW 1976, Nr. 13, 9. Beilage RIA. 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 522 (NJ DDR 1976, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 522 (NJ DDR 1976, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen auf treten. Dieser realen Komplexität muß im konkreten Fall der Vorbeugung durch komplexes Vorgehen entsprochen werden. Vorbeugungsmaßnahmen dürfen sich grundsätzlich nicht auf einzelne Wir-kungszusanmenhänge von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit im Verantwortungsbereich insgesamt beitragen. Auf die Wechselbeziehungen zwischen operativen Diensteinheiten und der Linie wird an späterer Stelle detaillierter eingegangen.

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