Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 499 (NJ DDR 1976, S. 499); einzelnen Tatbeiträge für das Gruppenverbrechen hatten und welche Stellung die einzelnen Gruppenmitglie-der einnahmen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ist dann von einer untergeordneten Tatbeteiligung i. S. des § 162 Abs. 2 StGB auszugehen, wenn der Tatbeitrag eines Gruppentäters von nicht erheblicher Schwere ist und sich im Hinblick auf den körperlichen oder geistigen Aufwand bzw. auch in seinen Auswirkungen deutlich von den Tatbeiträgen der übrigen Gruppentäter unterscheidet. Das Kreisgericht hat diese Prüfung in bezug auf die Angeklagte nicht vorgenommen und durch die ungenügend differenzierte Einschätzung ihrer Handlungen im Verhältnis zu den Tatbeiträgen der anderen Gruppentäter, insbesondere der Verurteilten T., nicht erkannt, daß die Beteiligung der Angeklagten an der Gruppe von untergeordneter Bedeutung war. Diese fehlerhafte rechtliche Beurteilung hat im Ergebnis dazu geführt, daß gegen die Angeklagte auf eine Strafe erkannt wurde, die der sozialistischen Gesetzlichkeit widerspricht und gröblich unrichtig ist. Das Kreisgericht hat selbst zutreffend hervorgehoben, daß die Initiative für den Zusammenschluß zu einer Gruppe zwecks wiederholter Begehung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum von der Verurteilten T. ausging. Sie ist wesentlich älter als die beiden anderen Täter, und die Tatsache, daß sie deren Tante ist, verlieh ihr zusätzlich einen besonderen Einfluß, den sie skrupellos ausnutzte. Die besondere Rolle der Verurteilten T. wird auch daraus ersichtlich, daß die beiden übrigen Täter auf ihre Veranlassung bestimmte Standorte einnahmen, um sie so den Blicken des Verkaufspersonals zu entziehen; nur in Eihzelfällen machten sie ihr Zureichungen. Insoweit leisteten sie durch ihr Verhalten Beihilfe gemäß § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB zu den von der Verurteilten T. ausgeführten Handlungen, wobei ihr Tatbeitrag durch einen geringen körperlichen und geistigen Aufwand gekennzeichnet war. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen leistete die Angeklagte ihren Tatbeitrag als Mittäter. Sie hat dabei relativ wenige Gegenstände entwendet. Diese machen nur einen geringen Bruchteil des Wertes der insgesamt gestohlenen Gegenstände aus. Sie hat daher einen Tatbeitrag mit geringfügigeren Auswirkungen geleistet. Auch dem Gebrauchswert nach unterscheiden sich die von ihr angeeigneten Waren von denen, die die Verurteilte T. entwendet hat. Die Angeklagte hat selbst überwiegend nur für ihre Kinder bestimmte Textilien und Nahrungsmittel gestohlen. Damit werden auch unterschiedliche Motive für die Entscheidung zur Tat deutlich. Die Verurteilte T. hatte ein eigenes Arbeitseinkommen, eine zusätzliche Rente und keine Kinder. Der Angeklagten mit ihrer damals achtköpfigen Familie standen nur ca. 400 M von dem Einkommen ihres Ehemannes und der staatliche Kinderzuschlag zur Verfügung. Das Kreisgericht hat diese für die Beurteilung der Straftat der Angeklagten wesentlichen Umstände festgestellt, jedoch fehlerhaft nicht die Schlußfolgerung gezogen, daß ihr Tatbeitrag gemäß § 162 Abs. 2 StGB von untergeordneter Bedeutung war. Die Angeklagte hätte somit für die gemeinsam mit den Verurteilten T. und G. ausgeführten Handlungen wegen Vergehens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 161 StGB bestraft werden müssen. Bei der Bewertung der objektiven Umstände, die die Schädlichkeit der Handlungen der Angeklagten bestimmen, ist davon auszugehen, daß ihr Tatbeitrag auch unter Beachtung des Vorliegens einer Mehrzahl von Handlungen nicht derart schwerwiegend war, daß der Ausspruch einer Freiheitsstrafe für sie als Ersttäterin erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung auch der die subjektive Seite der Tat, insbesondere die Motivation, kennzeichnenden Umstände und der positiven Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten, die ihre Kinder bisher gut betreut und erzogen hat, ist zu erkennen, daß ihre Tat nicht Ausdruck einer verfestigten negativen Einstellung zum sozialistischen Eigentum war. Die Gesamtheit der Strafzumessungskriterien ergibt, daß die Straftat aus ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein sowie Undiszipliniertheit begangen worden ist (§ 30 StGB) und die Angeklagte fähig und bereit ist, künftig ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft voll nachzukommen. Eine Verurteilung auf Bewährung mit einer Dauer der Bewährungszeit von zwei Jahren und der Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei schuldhafter Nichterfüllung der Bewährungspflichten ist daher im vorliegenden Fall die erforderliche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts im Schuld- und Strkfausspruch gemäß § 321 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Angeklagte gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Selbstentscheidung zu verurteilen. Zivilrecht § 4 GVG; Art 28, 29 § 3, 30 § 1 des Abkommens über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) vom 1. November 1951 i. d.F. vom 1. Juli 1966. 1. Für Klagen auf Schadenersatz aus Frachtverträgen, die auf der Grundlage des Abkommens über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) abzuschließen sind, ist der Gerichtsweg gegeben. 2. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Frachtverträgen nach dem SMGS sind die in Art. 28 SMGS an Reklamationen gestellten Anforderungen zu beachten. Bloße Ersuchen um Nachforschung nach dem Verbleib des Frachtguts sind keine Reklamationen im Sinne dieser Regelungen und hemmen daher den Verlauf der Verjährungsfrist nicht. OG, Urteil vom 25. Mai 1976 - 2 OZK 2/76. Der Kläger hat am 18. August 1973 einen mit Blechen beladenen Waggon beim Güterbahnhof B. der Verklagten zur Beförderung an den polnischen Betrieb S. übergeben. Am 29. November 1973 teilte der polnische Vertragspartner dem Kläger mit, daß die Sendung bei ihm nicht eingegangen sei. Daraufhin hat sich der Kläger mit Schreiben vom 30. November 1973 an die Verklagte mit dem Ersuchen gewandt, nach dem Verbleib des Waggons zu forschen. Infolge wiederholter Mahnungen des polnischen Partners und der Rückforderung des bereits gezahlten Kaufpreises erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 20. März 1974 an die erbetene Ermittlung des Waggons. Am 8. April 1974 teilte der Güterbahnhof B. dem Kläger mit, daß Nachforschungen nach dem Waggon eingeleitet worden seien. Nachdem festgestellt worden war, daß dieser die polnische Staatsgrenze nicht überschritten hat, stellte der Kläger am 25. September 1974 bei der Verklagten einen schriftlichen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung für das verlorengegangene Frachtgut. Diesen Anspruch hat die Verklagte unter Hinweis auf Verjährung abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger im Dezember 1974 Klage erhoben und vorgetragen: Das Schreiben vom 30. November 1973 an die Verklagte stelle eine schriftliche Reklamation dar, so daß nach Art. 30 § 3 des Abkommens über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) der Lauf der Verjährung gehemmt sei. Daher sei der am 25. September 1974 geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht verjährt. 499;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 499 (NJ DDR 1976, S. 499) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 499 (NJ DDR 1976, S. 499)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit? -.,. Einheit. - Müller,endige und zielgerichtete Arbeit mit unseren Kadert Neuer Weg Kadorpollttk der - Be.tandt.il der Leitungstätigkeit.

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