Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 407 (NJ DDR 1976, S. 407); Nach §§ 19, 20 FGB haben Eltern ihren Kindern bis zum Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit Unterhalt zu gewähren, und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig sind. Maßstab für die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu leistenden Unterhalts sind die Lebensverhältnisse der Beteiligten, wobei davon auszugehen ist, daß der außerhalb des Haushalts der Eltern lebende Unterhaltsberechtigte wirtschaftlich so gestellt werden muß wie bei gemeinsamer Lebensführung mit den unterhaltsverpflichteten Eltern. Das bedeutet, daß auf der Grundlage der §§ 19 und 20 FGB ein Unterhaltsberechtigter immer Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat. Demgegenüber beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber volljährigen Kinder gemäß §§ 81 ff. FGB auf die Gewährung des notwendigen Unterhalts. Diese Bestimmungen sind vor allem dann anzuwenden, wenn z. B. ein Studierender die wirtschaftliche Selbständigkeit bereits erreicht hatte, danach aber erneut Unterhaltsbedürftigkeit eintritt. Diese Voraussetzungen liegen aber beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat im Sommer 1973 seine Berufsausbildung mit Abitur abgeschlossen. Er ist danach mit der Maßgabe zum Hochschuldirektstudium zugelassen worden, daß er vor Immatrikulation seinen Grundwehrdienst ableistet. Dem ist der Kläger vom Herbst 1973 bis Frühjahr 1975 nachgekommen. In der Zeit bis zum Antritt des Grundwehrdienstes und danach bis zum Studienbeginn hat der Kläger jeweils etwa 3‘/2 Monate in seinem Beruf gearbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von 460 M erzielt. Ziel einer Berufsausbildung mit Abitur ist in der Regel die weitere Qualifizierung im Beruf durch Aufnahme eines entsprechenden Studiums. Die Bestimmungen der §§ 19, 20 FGB wären ohne Weiteres anzuwenden, wenn der Kläger unmittelbar im Anschluß an das Abitur das Hochschulstudium begonnen hätte. Daß der Käger seine weitere Ausbüdung nicht immittelbar nach dem Abitur fortgesetzt hat, ist darauf zurückzuführen, daß er vor Beginn des Studiums seiner staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes nachgekommen ist. Das bedingte objektiv die Verschiebung des Studiums um zwei Jahre und hatte dementsprechend auch zur Folge, daß der Käger die Zeiträume vom Abitur bis zur Einberufung und von der Entlassung bis zum Studienbeginn durch entsprechende Tätigkeit als Facharbeiter überbrücken mußte. Die Ableistung des Grundwehrdienstes vor Aufnahme eines Studiums kennzeichnet immer mehr den Ausbildungsweg junger männlicher Bürger in unserem Staat. In diesen Fällen muß deshalb auch dann die Anwendung der die Unterhaltsberechtigten günstiger stellenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 FGB bejaht werden, wenn zeitweise bereits die wirtschaftliche Selbständigkeit eingetreten war. Das träfe auch für die Fälle zu, in denen die Aufnahme des Studiums z. B. ein berufspraktisches Jahr voraussetzt. Ein solcher Zusammenhang wäre aber dann nicht mehr zu bejahen, wenn aus persönlichen Gründen ein längerer Zeitraum zwischen der Erlangung der Hoch- oder Fachschulreife und der Aufnahme des Studiums liegt oder wenn der Unterhaltsberechtigte während der zeitweiligen wirtschaftlichen Selbständigkeit materiell so günstig gestellt war, daß er beachtliche Rücklagen für ein späteres Studium machen konnte. Weder die eine noch die andere Voraussetzung trifft für den Käger zu. Der Unterhaltsanspruch des Kägers ist daher begründet, wenn ihm auch nicht im vollen Umfang stattgegeben werden kann. (Es folgen Ausführungen zur Höhe des Anspruchs.) Arbeitsrecht § 98 GBA. Zum entgangenen Verdienst i. S. des § 98 GBA zählt nur der auf Arbeit beruhende Verdienst. Da selbst regelmäßig und branchenüblich gewährte Trinkgelder nicht der Gegenwert für geleistete Arbeit sind, sondern Geschenkcharakter tragen, werden sie von der Schadenersatzpflicht des Betriebes nach § 98 GBA nicht erfaßt. Dem steht auch nicht entgegen, daß Trinkgelder bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und bei der Bemessung von Unterhalt zu berücksichtigen sind. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 23. Januar 1976 - 111 BAB 2/76. Der beim Kläger als Kellner beschäftigte Verklagte erlitt dadurch einen Arbeitsunfall, daß er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf dem frisch geölten Fußboden der Gaststätte ausrutschte und ein Handgelenk brach. Er war daraufhin vier Monate lang arbeitsunfähig; für vier weitere Monate wurde er auf einem Schonplatz eingesetzt. Der Kläger erkannte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 GBA an und erstattete dem Verklagten dessen Verdienstausfall. Den Antrag des Verklagten, ihm auch das entgangene Trinkgeld zu ersetzen, lehnte der Betrieb mit der Begründung ab, daß nur der auf Arbeitsleistung beruhende Verdienst zu ersetzen sei; Trinkgelder gehörten nicht dazu. Die vom Verklagten angerufene Konfliktkommission sprach ihm das entgangene Trinkgeld zu. Die gegen diesen Beschluß der Konfliktkommission gerichtete Klage des Betriebes wies das Stadtbezirksgericht als unbegründet zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Nichteinbeziehung der Trinkgelder in den Schadenersatzanspruch nach § 98 GBA nicht dem Grundsatz dieser Regelung, den vor dem Unfall bestehenden Lebensstandard zu garantieren, gerecht werde. Im übrigen würden Trinkgelder auch in das Nettoeinkommen für die Berechnung des Unterhalts einbezogen und auch bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen der Bürger berücksichtigt. Dem stünde auch nicht entgegen, daß nur der auf Arbeitsleistung beruhende Verdienst zum Schadenersatz nach § 98 GBA gehört. Branchenübliche Trinkgelder würden gerade für schnelle und zuvorkommende Bedienung, also in jedem Fall für die Ausübung der vereinbarten beruflichen Tätigkeit gewährt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er hat beantragt, die Forderung des Verklagten auf Schadenersatz wegen entgangenen Trinkgelds unter Aufhebung des Urteils des Stadtbezirksgerichts und des Beschlusses der Konfliktkommission zurückzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Ausden Gründen: Das Stadtbezirksgericht ist zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt, weil es unterlassen hat, sich mit den gesetzlichen Festlegungen des § 98 Abs. 1 GBA, den hierzu ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichts und dem Material des Plenums des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 19. April 1972/1/ ausreichend vertraut zu machen. Statt dessen hat es Rechtsstandpunkte und Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Zivil- und Familienrechts ergangen sind, für das Gebiet des Arbeitsrechts übernommen, ohne die unterschiedlichen Voraussetzungen zu beachten, die für diese Rechtsgebiete jeweils gegeben sind. In § 98 Abs. 1 GBA ist hinsichtlich des materiellen Eän-kommensveriusts ausdrücklich festgelegt, daß sich der Schadenersatzanspruch des Werktätigen auf den entgangenen Verdienst erstreckt. Hieraus folgt, daß nicht IV Vgl. „Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“ (Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 19. April 1972), NJ 1972 S. 351 ff. (354). D. Red. 407;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 407 (NJ DDR 1976, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 407 (NJ DDR 1976, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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