Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 370 (NJ DDR 1976, S. 370); Rechtsprechung Familienrecht § 34 FGB; § 2 Abs. 2 ZPO. 1. Der Grundsatz der besonderen Beachtung des Wohles der Kinder bei der Entscheidung Aber die Ehewohnung darf nicht schematisch angewendet und ihre Interessen dürfen nicht überbewertet werden, und zwar vor allem dann nicht, wenn ein Umzug des erziehungs-berechtigten Elternteils in eine andere Wohnung das Wohlbefinden des Bandes und seine weitere Entwicklung nur unwesentlich berührt. 2. Ist ein Ehegatte Miteigentümer und Verwalter des Grundstücks, in dem sich die Ehewohnung befindet, kann es sofern dem keine besonderen Gründe entgegenstehen gerechtfertigt sein, ihm die Ehewohnung zuzusprechen. Deuten Umstände darauf hin, daß er Alleineigentum am Grundstück erlangen könnte, ist diesen mit der gebotenen Sorgfalt nachzugehen. OG, Urteil vom 30. März 1976 - 1 OFK 4/76. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, der Verklagten das Erziehungsrecht für das Kind übertragen und ihr auch die Ehewohnung zugesprochen. Der Kläger wurde zur Unterhaltszahlung an das Kind verurteilt. Gegen die Entscheidung über das Erziehungsrecht, den Unterhalt und die Ehewohnung hat der Kläger Berufung eingelegt. Soweit sich diese gegen die Entscheidung über die Ehewohnung richtet, begründete er sie u. a. damit, daß er zu einem Viertel Miteigentümer des Grundstücks sei, in dem sich die Ehewohnung befinde, und daß er es im Auftrag der anderen Miteigentümer verwalte. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Ehewohnung hat es ausgeführt: Bei der Regelung der die Ehewohnung betreffenden Rechtsverhältnisse seien die Interessen des Kindes zu Recht vorrangig beachtet worden. Der Umstand, daß der Kläger zu einem Viertel Miteigentümer des Grundstücks geworden sei und das Haus verwalte, rechtfertige nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit es die Entscheidung des Kreisgerichts über die Ehewohnung betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Den Instanzgerichten ist darin zuzustimmen, daß bei der Regelung der die Ehewohnung betreffenden Rechtsverhältnisse dem Wohl der Kinder im allgemeinen besondere Bedeutung zukommt. Nach Möglichkeit soll vermieden werden, daß diese Regelung sich ungünstig auf die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder auswirkt. Allerdings darf der Grundsatz der besonderen Beachtung des Wohles der Kinder nicht schematisch angewendet und dürfen die Interessen der Kinder im Einzelfall nicht überbewertet werden (vgl. OG, Urteil vom 16. April 1974 - 1 ZzF 3/74 - NJ 1974 S. 442). Letzteres darf vor allem dann nicht geschehen, wenn ein Umzug des erziehungsberechtigten Elternteils in eine andere Wohnung das Wohlbefinden des Kindes und seine weitere Entwicklung möglicherweise nur unwesentlich berührt. Im vorliegenden Fall hätte sich das Bezirksgericht näher mit den Umständen befassen müssen, die auf ein beachtliches Interesse des Klägers an der Ehewohnung wegen seines Miteigentums am fraglichen Grundstück hindeuten (vgl. OG, Urteil vom 27. Juni 1972 1 ZzF 10/72 NJ 1973 S. 57). Das Oberste Gericht hat in dieser und in anderen einschlägigen Entscheidungen dar- auf hingewiesen, daß die Ehewohnung sofern dem keine besonderen Gründe entgegenstehen nach Möglichkeit dem Eigentümer des Grundstücks zugesprochen werden soll. Einmal entspricht dies dem Sinn und Zweck des persönlichen Eigentums (§ 22 ZGB), zum anderen wird auf diese Weise dem gesellschaftlichen Bedürfnis auf Instandhaltung des Hausgrundstücks am ehesten Rechnung getragen. Schließlich werden auf diesem Wege Umstände ausgeräumt, die auch fernerhin zu Spannungen und Reibereien zwischen den Parteien führen und sich belastend auf vorhandene Kinder und deren weitere Entwicklung aus wirken können. Die genannten Entscheidungen des Obersten Gerichts beziehen sich zwar auf Fälle, in denen eine der Parteien Alleineigentümer des fraglichen Grundstüdes ist. Die ihnen zugrunde liegenden Gesichtspunkte können aber auch zu beachten sein, wenn z. B. eine Partei Miteigentum am Grundstück besitzt und dieses verwaltet. Deuten Umstände darauf hin, daß diese Partei Alleineigentum am Grundstück erlangen könnte, ist auch ihnen mit gebotener Sorgfalt nachzugehen. Erforderlichenfalls ist eine Stellungnahme des Liegenschaftsdienstes des Rates des Kreises einzuholen und, soweit dies geboten und zweckmäßig erscheint, das Verfahren bezüglich der Ehewohnung bis zu der vom Miteigentümer angestrebten Klärung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück auszusetzen (§ 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) und sodann, in gesonderter Entscheidung zu beenden (§ 77 Abs. 4 ZPO). Da der Kläger darlegte, nicht nur Miteigentümer am fraglichen Grundstück zu sein, sondern es auch im Auftrag der anderen Miteigentümer zu verwalten, hätte das Bezirksgericht im Sinne der obigen Darlegungen die erforderlichen Erörterungen anstellen und sachdienliche Auskünfte bzw. Stellungnahmen einholen müssen. Es hätte auch das zuständige Wohnraumlenkungsorgan angehört werden sollen, zumal sich auf Grund der häuslichen Verhältnisse weitere Möglichkeiten anbieten könnten, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. § 48 FGB; OG:Richtlime Nr. 25. Eine Trennung der Geschwister kann unter Berücksichtigung ihrer Erziehungssituation und der Lebensverhältnisse der Eltern in Betracht kommen, wenn nach der im Scheidungsurteil getroffenen Erziehungsrechtsregelung Ereignisse eintreten (hier: Wiederverheiratung des Erziehungsberechtigten), denen zufolge sich die Beziehungen nur eines der Kinder zum Erziehungsberechtigten wesentlich verändert haben, so daß die Änderung des Erziehungsrechts für dieses Bänd zur Sicherung seiner weiteren Erziehung und Entwicklung unabweisbar ist. BG Schwerin, Urteil vom 19. Dezember 1975 BF 77/75. Dem Verklagten wurde bei Scheidung der Ehe im Jahre 1974 das Erziehungsrecht für die beiden 1961 und 1971 geborenen Kinder übertragen. Maßgeblich für diese Entscheidung, bei der von gleichen erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile ausgegangen wurde, waren die Umstände der Ehescheidung in Verbindung mit der Eheentwicklung. Mit der Klage auf Änderung des Erziehungsrechts hat das Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises beantragt, das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Mutter zu übertragen. Es hat vorgetragen: Anfangs habe der ältere Sohn Aldo ein gutes Verhältnis zu seinem Vater gehabt. Nachdem dem Sohn jedoch bekannt geworden sei, daß sein Vater die Absicht habe, eine 370;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-.

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