Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 329 (NJ DDR 1976, S. 329); Die Mehrheit der Staaten ist sehr zurückhaltend, wenn es um die Vereinbarung der obligatorischen Gerichtsbarkeit geht. Bei vielen großen Konferenzen der letzten Jahre, bei denen es um die Ausarbeitung völkerrechtlicher Konventionen auf wesentlichen Gebieten ging, wurde deshalb so verfahren, daß diejenigen Staaten, die für die obligatorische Gerichtsbarkeit waren, ein fakultatives Protokoll Unterzeichneten, das den betreffenden Konventionen als Anhang beigefügt wurde./28/ Wer damit nicht einverstanden war, hielt sich weiterhin an die allgemeinen Streitbeilegungsvorschriften des Art. 33 der UNO-Charta. Gegen ein solches Verfahren ist nichts einzuwenden; es rüttelt nicht an der freien Wahl der Mittel durch die Streitparteien. Die Mehrheit der UNO-Mitgliedstaaten ist vor allem gegen solche Vorschläge, die darauf abzielen, eine Art Oberaufsicht des IGH über den UNO-Sicherheitsrat einzuführen. Wollte man eine obligatorische Gerichtsbarkeit über alle rechtlichen Aspekte von Entscheidungen des Sicherheitsrates akzeptieren, so würde dies zu einer Kompetenzverschiebung zwischen Sicherheitsrat und IGH führen: Gemäß Art. 27 der UNO-Charta werden Beschlüsse des Sicherheitsrates, die für die UNO-MitgJieder verbindlich sind, mit 9 Stimmen angenommen, einschließlich der Stimmen aller 5 ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates. Entscheidungen des IGH hingegen, die nach Art. 59 seines Statuts verbindlich sind, werden gemäß Art. 55 des Statuts mit einfacher Stimmenmehrheit der Richter gefaßt. Jede Entscheidung des Sicherheitsrates im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens, die im Wege des Kompromisses zustande kommt und die Möglichkeit ausschließt, daß die Staaten eines politischen Systems die des anderen übervorteilen, könnte so nachträglich durch Mehrheitsbeschluß „unparteiischer“ Rechtsexperten revidiert werden. Offensichtlich wird damit die Frage nach der Existenz der UNO überhaupt gestellt. Die Sicherung der Gleichberechtigung der beiden entgegengesetzten gesellschaftlichen Systeme mit Hilfe des Einstimmigkeitsprinzips der Großmächte gehört zu den Existenzgrundlagen der UNO und ist wie der sowjetische Außenminister A. Gromyko zutreffend formuliert „realistisch und die beste aller möglichen Lösungen“ ,/29/ /28/ Vgl. z. B. Art. 66 der Wiener Konvention über das Recbt der Verträge vom 23. Mai 1969 und den Anhang dazu; veröffentlicht ln: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, s. 1037 ff. /29/ Brief des sowjetischen Außenministers Gromyko an den Generalsekretär der UNO vom 4. Juli 1972, verbreitet von der Die sozialistischen Länder vertreten den Standpunkt, daß es der Struktur der gegenwärtigen internationalen Beziehungen, in denen Staaten mit entgegengesetzten sozialen Systemen existieren, am besten entspricht, die Wahl der Mittel zur Streitbeilegung den im Streit befindlichen souveränen Staaten auch weiterhin selbst zu überlassen. Unter den gegenwärtigen internationalen Bedingungen müssen die Streitbeilegungsverfahren flexibel und effektiv sein. Das erfordert in der Mehrzahl aller Fälle eine Ad-hoc-Entscheidung der beteiligten Länder, welche durch die derzeitige völkerrechtliche Regelung in Art. 2 Ziff. 3 und Art. 33 der UNO-Charta gewährleistet ist. Das heißt nicht, daß die sozialistischen Länder oder viele junge Staaten die internationale Gerichtsbarkeit (einschließlich der Schiedsgerichtsbarkeit) als Mittel der Streitbeilegung zwischen Völkerrechtssubjekten überhaupt ablehnen. Es bedeutet nur, daß sie ihr keine allgemeine, für alle Streitfälle gültige und im voraus akzeptierbare Rolle beimessen; In den Verhandlungen des Rechtsausschusses in der XXIX. Tagung der UNO-Vollversammlung faßte der Vertreter der DDR die Position der Regierung der DDR zum IGH treffend dahingehend zusammen, daß der IGH selbst dazu beitragen könne, das Vertrauen der Staaten in seine Arbeit zu stärken und seine Rolle bei der friedlichen internationalen Streitbeilegung zu erhöhen, wenn er auf der Grundlage seines Statuts arbeitet und Entscheidungen trifft, die in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien der UNO-Charta ste-hen./30/ Die immer weitere Durchsetzung der gleichberechtigten und friedlichen Zusammenarbeit zwischen Staaten verschiedener sozialer Systeme macht den Weg frei für die friedliche Lösung aller internationalen Konflikte. Wenn von den vielen Mitteln und Methoden, die den Staaten dabei zur Verfügung stehen, überhaupt eihem Verfahren der Vorrang vor anderen gegeben werden soll, dann ist es wie die Staatenpraxis beweist nicht die internationale Gerichtsbarkeit, sondern dann sind es Verhandlungen. Sie können unter den gegebenen Bedingungen in den internationalen Beziehungen am besten zeigen, wo Kompromisse möglich sind und mit welchen Mitteln welche konkreten Streitfälle überwunden werden sollen. sowjetischen UNO-Vertretimg. VgL auch H. Kröger, „Die Charta der Vereinten Nationen und die Erhöhung der politischen Funktion der UNO“, UNO-BUanz 1973/74, S. 61 ff. /30/ VgL A/C. 6/SR. 1470; G. Gömer, a. a. O., S. 189. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Kosten des Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Der 5. Teil der ZPO enthält das gesamte Kostenrecht für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen. Damit wurde die bisherige Trennung der in den Verfahrensordnungen/1/ erfaßten allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen von dem in besonderen Rechtsvorschriften/2/ geregelten Gebühren- fl/ Bisher waren diese Bestimmungen in der alten ZPO sowie in der Arbeitsgerichtsordnung von 1961 und in der Familienverfahrensordnung von 1966 enthalten. /2/ Solche Rechtsvorschriften waren das Gerichtskostengesetz von 1878/1927, die Kostenordnung von 1935, die AO über die Geirichtskosten im Beschlußverfahren vom 1. November 1953 i. d. F. der ÄndAO vom 3. Mai 1957 (GBL I S. 294) und die AO über die Kosten für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher vom 13. Februar 1954 (ZB1. S. 57). recht überwunden. Lediglich die als Bestandteil des Kostenrechts anzusehende Gebührenregelung für die Rechtsanwälte/3/ bildet insoweit eine Ausnahme. /3/ Zur Zeit gilt noch die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGO) L d. F. vom 5. Juli 1927 (RGBL I S. 162) mit der ÄndVO vom 21. April 1944 (RGBL I S. 104). Um eine einheitliche Anwendung der RAGO zu gewährleisten, hat die Zentrale Revisionskommission der Kollegien der Rechtsanwälte am 21. Februar 1976 Empfehlungen zur Gebührenberechnung beschlossen und insoweit unter Beachtung des § 207 ZPO eine Anpassung der RAGO an die neue ZPO herbeigeführt. Sie wurden mit Rundschreiben Nr. 2/76 des Ministers der Justiz vom 2. März 1976 den Gerichten zugeleitet (Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts B 3 2/76). 329;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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