Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 184 (NJ DDR 1976, S. 184); Seite dem Kläger auf dessen Wunsch mit Wirkung zum 13. Juni 1975 beendet wird. Das Kreisgericht hat diese Einigung bestätigt und den Beschluß der Konfliktkommission für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Bestimmungen des § 110 Abs. 1 GBA bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht eingehalten worden seien. In die Aussprache beim Direktor am 12. Juni 1975 sei das Arbeitskollektiv nicht einbezogen und zu der Beratung der BGL der Kläger nicht hinzugezogen worden. Deshalb hätte die Disziplinarmaßnahme aufgehoben werden müssen. Da auch die übrigen Argumente bezüglich der Disziplinverletzungen nicht eindeutig seien, sei der Wunsch des Klägers, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, gerechtfertigt. Der Staatsanwalt des Bezirks hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Er rügt Gesetzesverletzung, weil das Kreisgericht die Einigung der Parteien bestätigt hat. Der Antrag führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zunächst richtig geprüft, ob das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß nach § 110 GBA durchgeführt worden ist. Seine Feststellung, daß diese Bestimmung nicht eingehalten worden ist und bereits aus diesem Grunde die Disziplinarmaßnahme aufzuheben war, ist jedoch fehlerhaft. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens erfordert, daß der betroffene Werktätige gehört und die Werktätigen einbezogen werden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 GBA). Unbestritten ist der Kläger in der Beratung beim Direktor des Verklagten am 12. Juni 1975 zu den ihm vorgeworfenen Disziplinverstößen gehört worden. Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 30. Oktober 1972 zu Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften und ihrer Durchsetzung im arbeitsrechtlichen Verfahren (NJ-Beilage 5/72 [Heft 23]) wird darauf orientiert, daß die Werktätigen den Besonderheiten des Einzelfalls entsprechend differenziert einzubeziehen sind. Deshalb liegt auch keine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen vor, wenn sich die Einbeziehung der Werktätigen ausnahmsweise auf die Mitwirkung eines Vertreters der betrieblichen Gewerkschaftsleitung beschränkt und sbweit das Disziplinarverfahren zu einer fristlosen Entlassung führt die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung vorliegt. Auch auf der 16. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, das Disziplinarverfahren nicht zu formalisieren. Entscheidend ist, daß konkret und wirksam erzieherisch Einfluß genommen wird (vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Gerichte bei der einheitlichen Anwendung der arbeitsrechtlichen Normen über die sozialistische Arbeitsdisziplin“, NJ 1975 S. 600; Ch. Kaiser, „Zur Vorbereitung und Durchführung von Disziplinarverfahren“, NJ 1975 S. 606). Im vorliegenden Fall war bei der Aussprache mit dem Kläger zum Disziplinverstoß neben anderen Mitarbeitern auch der BGL-Vorsitzende anwesend. Außerdem wurde vor dem Ausspruch der fristlosen Entlassung die Zustimmung der BGL eingeholt. Da demnach die Anforderungen an das Disziplinarverfahren nicht verletzt worden waren, hätte das Kreisgericht die fristlose Entlassung nicht aus diesem Grunde als unwirksam ansehen dürfen. Inhaltliche Feststellungen zur fristlosen Entlassung wurden vom Kreisgericht nicht getroffen, so daß es in diesem Stadium des Verfahrens nicht zulässig war, eine Einigung über den Abschluß eines Aufhebungsvertrags zu bestätigen. (Es folgen Hinweise für die erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Kreisgericht.) Anmerkung : Seit dem Inkrafttreten der neuen ZPO entfällt der in Inhalt Dr. Herbert G i e d i n g : Rechtserziehung der Lehrlinge wesentlicher Bestandteil der kommunistischen Erziehung des Facharbeiternachwuchses 153 Dozent Dr. Horst F i n c k e / Prof. Dr. Heinz Strohbach : Allgemeine Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts 156 Hans-Georg Günther / Heinz Ulbricht/ Dr. Barbara W i I I m a : Neue Rechtsvorschriften über den Spar-, Spargiro-und Scheckverkehr 161 Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Joachim Knödel / Reinhard Krone: Grundsatzbestimmungen und Verfahrensregelungen für das Staatliche Notariat 165 Peter Wallis: Die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude 168 Aus anderen sozialistischen Ländern Dr. Alfred Baumgart / Dr. Eva Hein: Arbeitsrechtliche Regelungen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung der Frau 174 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Leeres Wort: des Armen Rechte! 177 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: 1. Zur Anwendung von Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 48 StGB i. d. F. des ÄGStGB auf Straftaten, die vor dem 1. April 1975 begangen wurden. 2. Zur 'Anwendung von Wiedereingliederungsmaßnahmen gegenüber Jugendlichen 178 Stadtbezirksgericht Berlin-Weißensee: 1. Zu den Pflichten von Arbeitsschutzverantwortlichen bei ungenügender Wahrnehmung der Verantwortung im Gesundheits- und Arbeitsschutz durch die übergeordneten Leiter. 2. Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit durch exakte Arbeitsorganisation und gefahrlose Technologien. Anm. Dr. Siegfried Wittenbeck 179 Zivilrecht Oberstes Gericht: Zur Interessenabwägung von Grundstücksnachbarn unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Sicherung der rationellen Bodennutzung und weiterer gesellschaftlicher Erfordernisse bei der Prüfung der Frage, ob ein Zaun auf bzw. unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf oder ob dabei ein bestimmter Abstand einzuhalten ist . . . 181 Arbeitsrecht KrG Neubrandenburg: Zur Unzulässigkeit einer Kündigung wegen Nichteignung, wenn der Betrieb Pflichten aus dem Qualifizierungsvertrag versäumt hat und wenn die mangelnden Fertigkeiten des Werktätigen nur vorübergehender Natur sind 182 BG Gera: Zur Einbeziehung der Werktätigen in ein Disziplinarverfahren 183 der vorstehenden Entscheidung nach § 41 AGO noch notwendige Beschluß zur Bestätigung der Einigung. Nach § 46 Abs. 1 ZPO ist eine Einigung der Prozeßparteien, sofern sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts übereinstimmt, durch Aufnahme in das Protokoll zu bestätigen. Die Prozeßparteien haben das Recht, gemäß § 46 Abs. 2 ZPO diese Einigung innerhalb von zwei Wochen nach Protokollierung zu widerrufen. Eine gerichtlich protokollierte Einigung ist wie eine Entscheidung der Kassation unterworfen, wenn sie auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 160 ZPO). D. Red. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 184 (NJ DDR 1976, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 184 (NJ DDR 1976, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

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