Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 40 (NJ DDR 1976, S. 40); nen ist, muß anhand der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geprüft und entschieden werden. In jedem Fall ist zu gewährleisten, daß der jugendliche Angeklagte im Strafverfahren im erforderlichen Maße verteidigt wird. Das kann sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Beistand geschehen. Voraussetzung ist jedoch, daß auch die Beistände die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Jugendlichen in der gerichtlichen Verhandlung im notwendigen Maße verteidigen zu können. § 72 Abs. 3 StPO fordert ausdrücklich, daß sich der Beistand, der die Rechte und Pflichten eines Verteidigers besitzt, mit der bisherigen Entwicklung und den Erziehungsverhältnissen des Jugendlichen vertraut zu machen hat. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifizierung der Beistände. Untersuchungen der Praxis ergaben, daß die Jugendbeistände in der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren ihrer Aufgabe, Verteidigerfunktionen wahrzunehmen, gerecht werden. Ihr Auftreten ist im Hinblick auf die Erziehung des Jugendlichen und die gesellschaftliche Wirkung des Verfahrens überwiegend als positiv einzuschätzen. Diese Entwicklung wurde dadurch gefördert, daß sich immer mehr Gerichte einen festen Kreis von qualifizierten Jugendbeiständen schaffen und sie auch in die Schöffenschulung einbeziehen oder wie im Bezirk Frankfurt (Oder) halbjährlich Qualifizierungsveranstaltungen im Rahmen eines Erfahrungsaus-tauschs durchführen. Das Kreisgericht Rostock (Stadt) faßt die Beistände vierteljährlich zu Schulungen zusammen und macht sie mit Grundfragen des Strafrechts und der Besonderheiten des Verfahrens gegen Jugendliche vertraut. Dadurch verbesserte sich an diesem Kreisgericht die Qualität der Mitwirkung der Beistände bedeutend. Die Erfahrungen bestätigen, daß die Mitwirkung der Beistände dort gut ist, wo die Beistände sorgfältig angeleitet werden und die Gelegenheit wahmehmen, sich auf die Verhandlungen gründlich vorzubereiten. Besonders wichtig ist, daß ihnen vor dem Termin der Hauptverhandlung die Möglichkeit eingeräumt wird, Kontakt mit dem Jugendlichen und dessen Eltern, dem Betrieb und der Schule aufzunehmen./18/ Die Qualifizierung der Arbeit mit den Jugendbeiständen ist und bleibt eine vordringliche Aufgabe der Gerichte. Sowohl für die Gewinnung von Beiständen als auch für die Verbesserung der Arbeit mit ihnen sind alle Formen und Möglichkeiten zu nutzen. Allerdings hat sich gezeigt, daß Beistände aus dem Arbeits- und Lebensbereich der Jugendlichen, die nur einmal tätig werden, nicht immer die erforderlichen Erfahrungen haben, um als Beistand fungieren zu können. Hier bedarf es u. U. auch einer verstärkten Unterstützung der Beistände durch die Gerichte in Vorbereitung auf das Verfahren. In Strafverfahren mit kompliziertem Sachverhalt oder schwieriger Beweislage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendig, um die Jugendbeistände an der Wahrnehmung ihrer Verteidigerfunktionen nicht zu überfordem. Das trifft auch für Verfahren mit umfangreichem und unübersichtlichem Sachverhalt zu. Besonderes Augenmerk ist der Gewinnung von Betreuern für Jugendliche zu widmen, die zu Strafen ohne Freiheitsentzug verurteilt werden und in der Bewährungssituation die Hilfe eines Erwachsenen benötigen, der ihr Vertrauen besitzt (vgl. §§ 20, 21 der 1. DB zur StPO)./19/ Dabei ist auch zu prüfen, ob der Beistand, der den Jugendlichen in der Verhandlung vertreten hat, diese Betreuerfunktion übernehmen kann. /18/ Vgl. hierzu den Bericht des Präsidiums des Bezirksgerichts Neubrandenburg in NJ 1974 S. 45. /19/ Vgl. hierzu H. Weber/H. Willamowski/A. Zoch, a. a. O., S. 714 f. Gestaltung der Rechtspropaganda In der rechtserzieherischen und rechtspropagandistischen Tätigkeit der Richter wurden, ausgehend von dem Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 7. Mai 1974 und der 12. Plenartagung des Obersten Gerichts, erhebliche Fortschritte erzielt. Ein wesentliches Merkmal ist, daß sie im Rahmen konkreter Festlegungen mit den verschiedensten gesellschaftlichen Kräften und Bereichen geleistet wird. So wurde um nur ein Beispiel zu nennen vom Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain die Bildung einer Arbeitsgruppe „Sozialistisches Recht“ im Haus der Jungen Pioniere unterstützt. Diese Arbeitsgruppe, in der Leiter für solche Arbeitsgruppen an vielen Schulen herangebildet werden, leitet der Direktor des Stadtbezirksgerichts an. Er hat darüber hinaus stabile Verbindungen zum Stadtbezirksschulrat. Dadurch wird gewährleistet, daß die Richter mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen aus der Rechtsprechung in Konferenzen der Schuldirektoren und in den Pädagogischen Räten der Schulen wirksam werden. Desgleichen werden von den Richtern dieses Stadtbezirksgerichts thematische El-temversammlungen zu Rechtsproblemen durchgeführt. Ähnliche Aktivitäten gibt es an vielen Gerichten. Es besteht kein Grund, ungeduldig zu werden, wenn es in der Zusammenarbeit mit den Schulen und Betrieben auf diesem Gebiet nicht immer so schnell vorangeht, wie wir uns das wünschen. Die Gestaltung der Rechtspropaganda ist ein langfristiger Prozeß, der von allen Seiten viel Anstrengungen erfordert. Für die weitere Arbeit auf diesem Gebiet sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten: 1. Die Gerichte tragen bei der Gestaltung und Entwicklung der Rechtspropaganda eine große Verantwortung. Andere staatliche Organe, die Betriebe und deren Leiter brauchen die Erfahrungen und die Hilfe der Gerichte, um ihre eigene Verantwortung auf diesem Gebiet voll wahmehmen zu können. Die Verbindungen der Gerichte zu Betrieben, zur Arbeiterjugend, zu Lehrlingskollektiven und Lehrlingskombinaten sind deshalb zu erweitern. Diese Verbindungen dürfen sich nicht auf die Auswertung von Strafverfahren beschränken. 2. Die Rechtspropaganda ist in der Richtung zu qualifizieren, daß über die Herausbildung und Vertiefung des sozialistischen Rechtsbewußtseins die bewußte Disziplin und Einhaltung des sozialistischen Rechts bei allen Jugendlichen zur festen Gewohnheit wird. Die Vermittlung konkreter Rechtskenntnisse muß sich auch auf Probleme des Arbeits-, Zivil- und Familienrechts erstrecken; sie darf nicht auf das Strafrecht eingeengt werden. In diesem Zusammenhang sind den Jugendlichen sowohl ihre Rechte als auch ihre Pflichten gründlich zu erläutern. In stärkerem Maße als bisher ist die Verantwortung der Eltern, Lehrer, Erzieher und Meister hervorzuheben. Dabei ist die Rolle ihrer Vorbildwirkung in bezug auf den Schutz des sozialistischen Eigentums, die sozialistische Arbeitsdisziplin und die sozialistische Moral deutlich zu machen. Anforderungen an die Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte Ausgehend von den Ergebnissen der Umsetzung der 12. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung in Jugendstrafsachen stehen folgende Schwerpunkte im Mittelpunkt der Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte: 1. Es ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber Jugend- 40;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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