Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 26 (NJ DDR 1976, S. 26); Rechtsprechung Strafrecht §§ 9, 81, 193 StGB; ABAO 900 - Elektrische Anlagen -vom 20. Juli 1961 (GBl. Sdr. 339); ABAO 7 - Arbeitssicherheit bei Instandsetzungsarbeiten vom 23. Juni 1965 (GBl. II S. 536). 1. Rechtsvorschriften (hier TGL) haben nur für den Zeitraum ihrer Gültigkeit verpflichtenden Charakter. Aus einer außer Kraft gesetzten Rechtsvorschrift können für den Arbeitsschutzverantwortlichen nur dann Rechtspflichten hergeleitet werden, wenn diese den Charakter allgemein anerkannter Berufsregeln angenommen haben und als „Pflichten kraft Berufs“ i. S. von § 9 StGB anzusehen sind. 2. Als Fachkundiger i. S. des § 4 Abs. 4 der ABAO 900 i. V. m. TGL 200 0619 vom Dezember 1971 ist auch derjenige Werktätige einzuschätzen, der zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, jedoch beim Errichten elektrischer Anlagen ständig mitarbeitet und auf Grund seiner durch Unterweisungen und Erfahrungen erworbenen fachlichen Kenntnisse in der Lage ist, Arbeiten an elektrischen Anlagen fachgerecht auszuführen. 3. Die für den Leiter festgelegte Rechtspflicht, die ihm unterstellten Werktätigen fachspezifisch zu belehren und ihnen den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Arbeitsgeräte und -mittel zur Verfügung zu stellen, gilt auch für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in anderen Betrieben, um die Arbeitssicherheit auch am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten (§ 2 Abs. 3 Buchst, a der ABAO 7). 4. Die Pflicht zum Herstellen und Sichern des spannungsfreien Zustandes bei der Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen obliegt dem Anlagenbetreiber. 5. Der Werktätige ohne Leitungsbefugnis hat die Rechtspflicht, an seinem Arbeitsplatz die Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln zum Schutze von Leben und Gesundheit und die ihm erteilten Weisungen zu befolgen. OG, Urteil vom 4. September 1975 2 a Zst 12/75. Der Angeklagte ist Inhaber einer Elektrofirma mit vier Beschäftigten. Er übernahm 1971 die Rekonstruktion der elektrischen Anlagen in einem Gebäude mit mehreren Stockwerken. Für die Arbeiten setzte er den Elektromonteur H. und den Elektrohelfer Sch. ein. Beide wurden von einem Beauftragten des Auftraggebers mit den Besonderheiten der elektrischen Anlage vertraut gemacht und regelmäßig über die Arbeitsschutzinstruktion belehrt, die speziell für die von der Firma des Angeklagten durchzuführenden Arbeiten erlassen worden war. Am 20. März 1974 waren der Zeuge H. und der Geschädigte Sch. mit Installationsarbeiten beschäftigt. Entsprechend der Arbeitsschutzinstruktion meldeten sie den Beginn der Arbeiten an, und der Zeuge H. veranlaßte die Freischaltung des Trafokabels. Während H. das Kabel löste, wollte Sch. mit einem Ringschlüssel die einzelnen Phasen des Kabels 204/304 lösen. In der Annahme, daß das Kabel spannungsfrei sei, berührte er zwei Adern dieses spannungsführenden 380-Volt-Kabels mit bloßen Händen. Die Stromeinwirkung hatte tödliche Folgen. Die Unfalluntersuchung ergab, daß die Sicherungen für das Kabel 204/304 nicht entfernt worden waren und es somit unter Spannung stand. Der Geschädigte hatte die Spannungsfreiheit auch nicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Spannungsprüfer festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Gegen das Urteil richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag" des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Freispruch erstrebt wird. Der Antrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil beruht auf einer Verletzung des § 193 StGB. Das Kreisgericht hat aus den richtigen Sachverhalts-feststellungen, die mit dem Kassationsantrag nicht an-gefochten werden, unrichtige Schlußfolgerungen für die rechtliche Beurteilung gezogen. Zunächst ist ihm darin zuzustimmen, daß der Angeklagte als Inhaber eines Handwerksbetriebes gemäß § 8 ASchVO Verantwortlicher für die Durchführung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist. Es war nunmehr zu prüfen, ob er als Arbeitsschutzverantwortlicher durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten eine Gefahr i. S. des § 193 Abs. 1 StGB und den Tod des Elektrohelfers Sch, verursacht hat. Das Kreisgericht geht zunächst davon aus, daß der Angeklagte seine Pflichten zur Belehrung der Werktätigen verletzt habe. Insoweit ist das Urteil in sich widersprüchlich, weil das Kreisgericht andererseits zutreffend darlegte, daß der Angeklagte „regelmäßig Arbeitsschutzbelehrungen vornahm“. Besondere Belehrungspflichten hätten sich für den Angeklagten auch daraus ergeben, daß der tödlich Verunglückte zwar überdurchschnittliche fachliche Fertigkeiten und Fähigkeiten besaß, jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung und demzufolge nicht über fundierte theoretische Kenntnisse verfügt habe. Das erstinstanzliche Gericht übersieht dabei, daß Sch. ein fachkundiger Werktätiger i. S. des § 4 Abs. 4 der ASAO 900 Elektrische Anlagen (GBL Sdr. 339) war. Das ergibt sich daraus, daß er beim Errichten elektrischer Anlagen ständig mitgearbeitet hat und auf Grund seiner durch Unterweisungen und Erfahrungen erworbenen fachlichen Kenntnisse in der Lage war, Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen fachgerecht auszuführen (vgl. TGL 200-0619 vom Dezember 1971, Bl. 10, Ziff. 10.2.). Aus der mehr als zehnjährigen ununterbrochenen Tätigkeit des Verunglückten Sch. als Elektrohelfer ergaben sich für den Angeklagten auch keine Hinweise auf die Notwendigkeit, ihn im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten des Betriebes besonders zu belehren. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Belehfungen ist der Verunglückte ebenso wie der Zeuge H. auch über das Freischalten von spannungsführenden Leitungen und die Pflicht zur Prüfung der Spannungsfreiheit mittels Spannungsprüfer vor Aufnahme von Arbeiten an elektrischen Leitungen unterrichtet worden. Aus den Gründen des Urteils des Kreisgerichts ergibt sich, daß es die Verletzung der Pflicht zur Belehrung vor allem auf die TGL 200 0619 vom Dezember 1965 bezogen wissen will, weil es u. a. ausführt: „Der Angeklagte und der Zeuge H. haben übereinstimmend ausgesagt, daß keine Belehrung über die sich aus der TGL 200 0619 ergebenden Anforderungen, insbesondere über den Einsatz von Verantwortlichen für die Schalthandlungen und für die Freigabe der Arbeitsstelle zum Zwecke der Gewährleistung eines spannungsfreien Zustands, erfolgt ist.“ Insoweit würde es sich jedoch 26;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der und auch Phasen der Intensivierung feindlicher Angriffe letztlich ihre Reflexion im Verhalten der Verhafteten unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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