Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 724 (NJ DDR 1975, S. 724); Gegen die Entscheidung über die Ehewohnung hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, daß sich die Wohnung in seinem Elternhaus befinde, das jetzt den Parteien gemeinsam gehöre. Es handele sich um ein Gehöft mit Stallungen und Geräteräumen, die er als Genossenschaftsbauer zum Betrieb seiner persönlichen Hauswirtschaft benötige. Das Bezirksgericht hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt: Die erstinstanzliche Entscheidung über die Ehewohnung sei nicht zu beanstanden. Im Haushalt der Verklagten lebe außer dem Sohn auch noch die volljährige Tochter der Parteien, die weiterhin bei ihrer Mutter bleiben wolle. Die Verklagte habe gegen die Nutzung der Wirtschaftsräume durch den Kläger nichts einzuwenden. Er könne seine Hauswirtschaft weiter betreiben, auch wenn er die Ehewohnung räumen müsse. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit über die Ehewohnung entschieden worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Erfordernis, im Verfahren über die Zuweisung der Ehewohnung alle beachtlichen Umstände des Einzelfalls ausreichend zu prüfen und die hierzu getroffenen Feststellungen in ihrem gegenseitigen Zusammenhang zu würdigen und gegeneinander abzuwägen, sind weder das Kreis- noch das Bezirksgericht im notwendigen Maße nachgekommen (vgl. OG, Urteil vom 8. Februar 1968 - 1 ZzF 39/67 - NJ 1968 S. 377). Ihre Entscheidungen geben zu Bedenken Anlaß, da sie zum einen auf einem ungenügend aufgeklärten Sachverhalt beruhen und zum anderen sich nicht mit allen Möglichkeiten befassen, die in diesem Verfahren für die künftige Gestaltung der Rechte an der Ehewohnung in Betracht zu ziehen waren'. Die Arbeitsweise des Kreisgerichts ist dadurch gekennzeichnet, daß es zwar bemüht war, das Verfahren alsbald abzuschließen, hierbei jedoch der Einhaltung gesetzlicher Fristen und notwendigen Beweiserhebungen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit schenkte. Es hat das Prinzip der Einheit von rationeller Verfahrensdurchführung und hoher Qualität der Entscheidung nicht gewahrt. Bei der Bedeutung der Eheverfahren für die künftige Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten und ihrer Kinder ist den' Parteien auch im Rahmen einer konzentrierten und zügigen Verfahrensweise die gesetzlich eingeräumte 2eit zu gewähren, um zum Vortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen und sich auf die mündliche Verhandlung vorbereiten zu können. Es ist daher in der Regel nicht zulässig, die hierfür vorgesehene Frist von zwei Wochen (§ 5 Abs. 1 FVerfO) zu unterschreiten. Nach der am 1. Januar 1976 in Kraft tretenden neuen ZPO ist nunmehr zwingend vorgeschrieben, daß in Ehesachen zwischen der Zustellung der Klage oder der Ladung und dem Verhandlungstermin ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen muß. Es besteht ferner Anlaß darauf hinzuweisen, daß der sofortige Eintritt in die streitige Verhandlung im Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung selbst wenn andere Voraussetzungen dafür vorliegen dann nicht möglich ist, wenn die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (Ziff. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13). Das gilt ohne Einschränkung auch für die Ansprüche, über die im Falle der Ehescheidung zugleich mit zu befinden ist oder die mit dem Eheverfahren verbunden wurden. Auch insoweit ist das Kreisgericht nicht exakt verfahren. Die Kammer für Familienrecht hätte erkennen müssen, daß der Vortrag der Parteien zur Zuweisung der Ehewohnung im Hinblick auf ihre gegensätzlichen Anträge unzureichend war. Es hätte auf dessen Ergänzung hingewirkt werden müssen. Nur dann wäre es bei ent- sprechender Beweiserhebung möglich gewesen, zu einer ausreichenden Einschätzung der Sachlage zu gelangen. Durch die Ausführungen der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist dieser Mangel behoben worden. Der Berufungssenat hat diese Ausführungen aber nicht zum Anlaß genommen, den Sachverhalt allseitig zu erörtern, was in diesem Verfahren besonders geboten war. Ebenso wie das Kreisgericht hat sich auch das Bezirksgericht im wesentlichen auf die Bewertung der Erziehungsrechtsregelung und der Scheidungsumstände beschränkt. Dabei wurde nicht beachtet, daß der Grundsatz, die Ehewohnung im allgemeinen dem Ehegatten zuzusprechen, der künftig das Erziehungsrecht für die Kinder ausübt, nicht losgelöst von den besonderen Umständen des konkreten Falles angewendet werden darf (OG, Urteil vom 16. April 1974 - 1 ZzF 3/74 - NJ 1974 S. 442). Des weiteren kommt den Feststellungen zum Scheidungsausspruch nur dann erhöhte Bedeutung zu, wenn Interessen der Kinder und besondere Lebensumstände der geschiedenen Ehegatten nicht zu berücksichtigen sind (OG, Urteil vom 8. Februar 1968 1 ZzF 39/67 a. a. O.). Schließlich hat das Bezirksgericht nicht erkannt, daß zwischen der Herkunft und den Eigentumsverhältnissen an dem den Parteien' gemeinsam gehörenden Hausgrundstück und der in ihm gelegenen Ehewohnung Zusammenhänge bestehen, die im Verfahren nach § 34 FGB mit zu berücksichtigen waren. Unter den hier vorliegenden Umständen war es unumgänglich, sich gründlicher als geschehen damit zu befassen, daß das Hausgrundstück zu einem bäuerlichen1 Anwesen gehört, das die Parteien von den Eltern des Klägers übernommen haben, sowie daß diese Wirtschaft später in eine LPG eingebracht wurde und allein der Kläger der Genossenschaft beitrat, während die Verklagte nicht mehr in der Landwirtschaft tätig ist Beachtlicher als vom Bezirksgericht eingeschätzt ist auch die Tatsache, daß der Kläger die vorhandenen Stallungen und sonstigen Wirtschaftsgebäude seit vielen Jahren für seine persönliche Hauswirtschaft nutzt. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, durch Vernehmung eines Vertreters der LPG oder der Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion, in die der Kläger delegiert wurde, Feststellungen zum Umfang der Hauswirtschaft, zu ihrer Bedeutung für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und ihrer weiteren Perspektive zu treffen. Auch wäre zu erörtern gewesen, ob und welche nachteiligen Auswirkungen für die rationelle Führung der Hauswirtschaft eintreten könnten, wenn der Kläger die Ehewohnung verlassen und außerhalb des Gehöfts Unterkommen muß. Die Darlegung des Bezirksgerichts, daß die Verklagte nichts dagegen einzuwenden habe, wenn der Kläger die Wirtschaftsgebäude weiter nutze, erfassen die Problematik nur unzureichend und vermögen daher nicht zu überzeugen. Es liegt auf der Hand, daß die Hauswirtschaft eines Genossenschaftsbauern dann besser betrieben werden kann', wenn er auch im Gehöft wohnt. Ohne dem Ergebnis der noch durchzuführenden Beweiserhebungen vorzugreifen, dürften die Lebensverhältnisse des Klägers für die Entscheidung beachtliche Bedeutung erlangen. Es darf auch nicht übersehen werden, daß die in der Ehewohnung lebenden Kinder der Parteien bereits volljährig sind oder es in absehbarer Zeit werden. Es ist daher nicht auszuschließen, daß ihnen durch einen Milieuwechsel keine erheblichen Nachteile entstehen könnten. Auch in dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt noch der Klärung, bevor eine abschließende Einschätzung möglich ist. In dieser Sache ist des weiteren zu beachten, daß eine Entscheidung über die künftigen1 Eigentumsverhältnisse am Grundstück bisher nicht beantragt wurde. Die Umstände sprechen vorerst dafür, daß es zweckmäßig sein könnte, eine einheitliche Regelung über das künftige Alleineigentum am Hausgrundstück und das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung zu treffen (vgl. H. L a t k a, „Die Entscheidung über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren“, NJ 1973 S. 568). Es lag daher Anlaß vor, die Parteien auf den bestehenden Zusam- 7 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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