Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 700 (NJ DDR 1975, S. 700); klagten, ihm Zahlungserleichterungen zu gewähren, nicht entsprochen. Die politische Zielstellung des § 3 VereinfVO besteht darin, die Rechte der Bürger strikt zu wahren und dazu die Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung vorzubereiten, indem auf eine baldige, freiwillige Erfüllung des Anspruchs hingewirkt wird. Die nach § 3 Abs. 2 VereinfVO möglichen Maßnahmen (Ratenzahlungen und Zahlungsfristen) sind aber von den Umständen des jeweiligen Falls abhängig. Sie richten sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners und müssen dem Gläubiger zumutbar sein. Keinesfalls stellen sie, wie der Verklagte meint, nur Schutzmaßnahmen für den Schuldner dar. Vielmehr sind sie in erster Linie auf eine einfache und wirksame Durchsetzung der berechtigten Forderungen des Gläubigers gerichtet. Die Klägerin weist zutreffend die vom Verklagten angebotenen Ratenzahlungen zurück, weil die Höhe der Raten im Hinblick auf die bereits seit Oktober 1973 fälligen Darlehensforderungen unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters der Klägerin und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten für sie unzumutbar ist. Dem Verklagten steht nicht nur sein monatliches Arbeitseinkommen zur Verfügung, sondern er hat auch noch weitere Vermögenswerte, die ihn in die Lage versetzen, das Darlehen kurzfristig zurückzuzahlen. So ist er z. B. Eigentümer von zwei Personenkraftwagen, die ihm jetzt auch persönlich zur Nutzung zur Verfügung stehen, und von zwei Fernsehgeräten. Darüber hinaus hat er von seiner geschiedenen Ehefrau eine größere Ausgleichszahlung aus der Teilung des ge- , meinschaftlichen Vermögens zu erwarten, über deren genaue Höhe allerdings noch nicht rechtskräftig erkannt worden ist. Vom Verklagten kann demnach erwartet werden, daß er ggf. unter Zurückstellung persönlicher Bedürfnisse die von ihm anerkannte Forderung so schnell wie möglich begleicht. Deshalb ist es nicht möglich, dem Verklagten als Schuldner im gegenwärtigen Zeitpunkt Zahlungserleichterungen zu gewähren, weil sonst die Rechte der Klägerin unzumutbar eingeschränkt würden. Die berechtigten Interessen der Klägerin erfordern vielmehr, ihr die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung zu eröffnen, wenn der Verklagte auch weiterhin keine genügenden Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen unternimmt. Familienrecht § 31 FGB. 1. Im Unterhaltsverfahren der geschiedenen Ehefrau ist u. a. zu sichern, daß im Zusammenhang mit einer Scheidung auftretende Härten vermieden oder zumindest gemildert werden. Insbesondere sind die materiellen Interessen älterer und kranker Frauen ausreichend zu wahren. Das gilt auch dann, wenn eine unbefristete Fortdauer der Unterhaltszahlung nach § 31 FGB beantragt wird und die geschiedene Ehefrau nur eine Mindestrente oder eine diese nur wenig übersteigende Rente bezieht. 2. Zu den Voraussetzungen für die Fortdauer einer Unterhaltszahlung nach Scheidung einer langjährigen Ehe. OG, Urteil vom 5. August 1975 - 1 ZzF 18 /75. Die Ehe der Parteien, die 23 Jahre miteinander verheiratet waren, ist 1971 geschieden worden. Zur Ehescheidung führte das Kreisgericht seinerzeit aus: Der Ehemann habe sich nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage nicht bemüht, die ehelichen Beziehungen zu verbessern. Er sei nicht zur Familie zurückgekehrt und habe seine Beziehungen zu einer anderen Frau weiter gefestigt. Im Ehescheidungsverfahren hatte sich der Verklagte verpflichtet, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 970 M der Klägerin auf die Dauer von zwei Jahren monatlich 80 M Unterhalt zu zahlen. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Klägerin in absehbarer Zeit eine Invalidenrente erhalten wird und der Verklagte darüber hinaus einem Kind unterhaltspflichtig war. Nach Ablauf der Zweijahrespflicht hat die Klägerin die unbefristete Fortzahlung des Unterhalts in der bisherigen Höhe begehrt. Sie erhält eine monatliche Invalidenrente von 238 M. Das jetzige Nettoeinkommen des Verklagten beträgt 1012 M. Er ist einem Kind aus der jetzigen Ehe und im wesentlichen auch seiner jetzigen Ehefrau unterhaltspflichtig. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin, die eine monatliche Invalidenrente von 238 M erhalte, sei unter Beachtung dessen, daß sie nur eine sehr geringe Miete von 15 M zahle, von ihrem Sohn unterstützt werden könne, Erträgnisse aus einem Garten habe und bei der Ehescheidung die Wohnungseinrichtung bekommen habe, nicht unterhaltsbedürftig. Die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, daß eine Fortzahlung des Unterhalts nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der Verklagte die Ursachen der Invalidität der Klägerin gesetzt hätte. Das sei jedoch nach dem beigezogenen medizinischen Gutachten zu verneinen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben sich nicht im gebotenen Maße mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterhaltspflicht nach Ehescheidung und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts auseinandergesetzt. Sie sind dadurch zu einer fehlerhaften, einengenden Anwendung des Gesetzes gelangt. Auf der 14. Plenartagung hat das Oberste Gericht unter Berücksichtigung bereits ergangener Entscheidungen (OG, Urteil vom 20. April 1971 - 1 ZzF 3 /71 - [NJ 1971 S. 592]; OG; Urteil vom 8. August 1972 - 1 ZzF 17/72 -[NJ 1972 S. 720]) dargelegt, daß im Unterhaltsverfahren der geschiedenen Ehefrau die Aufgabe der Gerichte u. a. darin besteht, zu sichern, daß im Zusammenhang mit einer Scheidung auftretende Härten vermieden oder zumindest gemildert, insbesondere die materiellen Interessen älterer und kranker Frauen ausreichend gewahrt werden (vgl. Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe, NJ 1975 S. 292). Das gilt auch dann, wenn eine unbefristete Unterhaltsgewährung im Verfahren nach § 31 FGB beantragt wird und die geschiedene Frau nur eine Mindestrente oder eine diese nur wenig übersteigende Rente bezieht (Ziff. 5 i. V. m. Ziff. 2.2. des Berichts). Bei der gegebenen Sachlage, die vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Invalidenrente der Klägerin mit 238 M die Mindestrente nur geringfügig übersteigt, ist in Verbindung mit weiteren Umständen die Zubilligung eines Unterhaltszuschusses zu bejahen (vgl. OG, Urteil vom 8. August 1972, a. a. O.). Die vom Kreisgericht erwähnten Umstände, wie die Höhe der Miete oder eine mögliche Hilfeleistung im Haushalt durch den Sohn, beeinflussen die wirtschaftliche Situation der Klägerin nur in einem geringen Umfang und gestalten sie nicht in einem für die Entscheidung beachtlichen Maße günstiger. Zutreffend haben die Instanzgerichte die Leistungsfähigkeit des Klägers bejaht. Bei seinem Einkommen ist er, auch unter Berücksichtigung der neu hinzugetretenen Unterhaltsverpflichtungen, in der Lage, an die Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Nach § 31 FGB ist für die Fortdauer der Unterhaltszahlung neben den allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiterhin zu prüfen, ob sie unter Beachtung weiterer Umstände, insbesondere der Dauer der Ehe und den Gründen der Ehescheidung, für den Verpflichteten zumutbar ist (vgl. OG, Urteil vom 20. April 1971, a. a. O.). Das ist bei der gegebenen Sachlage zu bejahen. Die Ehe der Parteien wurde, nachdem sie über zwei Jahrzehnte bestanden hatte, aus Gründen geschieden, die nach den Feststellungen im Ehescheidungsurteil vor allem auf das Verhalten 700;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 700 (NJ DDR 1975, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 700 (NJ DDR 1975, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Einheiten zu erarbeiten und gemeinsam mit dem Vorschlag zjjfijiiB eendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit mit Jefeyhifzuständigen Kaderorgan abzustimmen und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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