Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 680 (NJ DDR 1975, S. 680); der gerichtlichen Mitteilung an die Leiter der Betriebe gemäß § 342 Abs. 3 StPO verbunden. Die Aufgabe der Schöffen besteht im wesentlichen darin, im engen Zusammenwirken mit den Leitern der Arbeitskollektive äuf einen positiven Verlauf des Er-ziehungs- und Bewährungsprozesses Einfluß zu nehmen und diesen Prozeß zu kontrollieren. Die Schöffen sollen die verantwortlichen Leiter und die Arbeitskollektive bei der Festlegung, Durchsetzung und Kontrolle erzieherischer Maßnahmen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung beraten und unterstützen. Diese Tätigkeit der Schöffen wirkt sich erfahrungsgemäß positiv auf die Qualität der gesellschaftlichen Erziehung aus./16/ Dabei nutzen sie ihre Lebenserfahrungen, ihre Sachkunde und ihre spezifischen Kenntnisse auf dem Gebiet des sozialistischen Hechts. Ihre Mitwirkung bei der gesellschaftlichen Erziehung fördert auch die Verbindung der Gerichte zu den Leitern der Betriebe und den Arbeitskollektiven. In einigen Betrieben nehmen die Schöffen an den Beratungen der Kollektive (§ 102 Abs. 3 StPO) teil und bereiten die gesellschaftliche Erziehung vor, indem sie die wirksame Ausgestaltung von Bürgschaften fördern. Die Anweisung des Werkleiters des Automobilwerks Ludwigsfelde z. B. sieht vor, daß die Schöffen immer zu den Beratungen nach § 102 Abs. 3 StPO und zur Auswertung von Strafverfahren in den Kollektiven hinzugezogen werden. An den Auswertungen wirken mitunter auch diejenigen Schöffen mit, die nicht zur Besetzung des Gerichts gehörten, aber zum Zwecke der Vorbereitung der gesellschaftlichen Erziehung an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Die Schöffen unterstützen die Kollektive bei den Auseinandersetzungen mit Verurteilten, die ihre Pflichten in der Bewährungszeit nicht erfüllt haben. Sie tragen auch durch die Erläuterung des sozialistischen Rechts in den Betrieben zu einer effektiven Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung durch die Leiter und die Arbeitskollektive bei. Die Schöffen nehmen die Kontrolle als Beauftragte des Gerichts wahr. Sie stellen die Ergebnisse der Bewährung und Wiedergutmachung durch die Verurteilten fest, beraten die Leiter und die Kollektive über die sich daraus ergebenden weiteren Maßnahmen zur gesellschaftlichen Erziehung und unterrichten darüber die Gerichte. Es muß jedoch der mitunter auftretenden Tendenz entgegengewirkt werden, den Schöffen die Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung allein zu übertragen, weil das der in § 32 StGB und § 342 Abs. 1 StPO festgelegten Verantwortung der Leiter und der Arbeitskollektive nicht entspricht. In verschiedenen Kreisen werden die Schöffen während ihres Einsatzes am Gericht damit beauftragt, die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung vor allem in solchen Betrieben zu kontrollieren, in denen keine Schöffen arbeiten. Auch diese Form hat sich bewährt. Die Schöffen können und sollen an erzieherischen Aussprachen mit Verurteilten (§ 342 Abs. 5 StPO) und bei der Entgegennahme der Berichte von Verurteilten gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB mitwirken. Der Vorsitzende des Gerichts kann einen Schöffen beauftragen, den Bericht des Verurteilten an das Gericht entgegenzunehmen (§ 15 Abs. 1 der 1. DB zur StPO)./17/ Viele Schöffenkollektive schätzen regelmäßig die Ergebnisse der Kontrollen ein und informieren darüber die Gerichte. In diesem Zusammenhang unterbreiten sie den Gerichten Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses und der Kontrolle oder regen ggf. die vorzeitige Beendigung der Bewährungszeit bzw. den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe an. Anträge auf Anwendung gerichtlicher Maßnahmen bei Verletzung der Pflichten aus einer Verurteilung auf Bewährung sollen die Leiter u. a. mit dem Schöffenkollektiv beraten (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 StGB). /16/ Vgl. G. Knecht, „Die Mitwirkung der Schöffen bei der Strafenverwirklichung“, NJ 1970 S. 116. /17/ vgl. dazu Fragen und Antworten, NJ 1975 S. 580. Die Wirksamkeit der Arbeit der Schöffen bei der gesellschaftlichen Erziehung und Kontrolle der auf Bewährung Verurteilten ist besonders dort spürbar, wo diese Aufgabe fester Bestandteil der Tätigkeit des Schöffenkollektivs im Betrieb ist und die Zusammenarbeit der Leiter mit den Schöffen gut ist. Das setzt auch eine planmäßige Anleitung und Unterstützung der Schöffen durch die Gerichte voraus. Beendigung der Bewährungszeit Die Praxis zeigt, daß die auf Bewährung Verurteilten ihre Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung im allgemeinen erfüllen. Deshalb sieht die Neufassung des § 35 Abs. 2 StGB vor, daß dem Verurteilten der Rest der Bewährungszeit erlassen werden kann, wenn er die ihm auferlegten Pflichten mindestens während eines Jahres vorbildlich erfüllt und in dieser Zeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung gemacht hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann außer dem Staatsanwalt auch das Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, sein Bürge und auch der für die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten verantwortliche Leiter (§ 32 StGB) einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag durch Beschluß (§ 342 Abs. 6 StPO), dessen Tenor dahin lautet, daß dem Verurteilten der Rest der im Urteil festgesetzten Bewährungszeit erlassen wird. Mit der Neufassung des § 35 Abs. 1 StGB ist die Notwendigkeit weggefallen, einen Beschluß zu fassen, in dem nach Ablauf der Bewährungszeit festgestellt wird, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft gilt. Vielmehr tritt jetzt mit dem Ablauf der Bewährungszeit kraft Gesetzes grundsätzlich die Rechtswirkung ein, daß die gemäß § 33 Abs. 2 StGB angedrohte Freiheitsstrafe von diesem Zeitpunkt an nicht mehr vollzogen werden darf, sofern bis dahin die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewährungszeit gemäß § 35 Abs. 3 und 4 StGB nicht eingetreten sind. Die Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit ist nur unter den Bedingungen des § 344 Abs. 3 StPO zulässig. Als nicht vorbestraft kann sich der Verurteilte jedoch erst bezeichnen, wenn die ebenfalls geänderten, teilweise verlängerten Fristen der Straftilgung bei Verurteilung auf Bewährung gemäß §§ 28, 32 Abs. 2 StRG abgelaufen sind. Der Wegfall einer Vielzahl von Beschlüssen nur formalen Charakters, wie sie nach § 342 Abs. 2 StPO i. d. F. von 1968 erforderlich waren, entspricht dem Grundanliegen der StPO-Novelle, eine rationelle und effektive Arbeitsweise der Gerichte zu gewährleisten. Differenzierte Sanktionen bei Pflichtverletzungen des Verurteilten während der Bewährungszeit Eine wesentliche Voraussetzung für die Effektivität der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung besteht därin, daß die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften oder die Gerichte auf jede Pflichtverletzung des Verurteilten mit der notwendigen und angemessenen Maßnahme reagieren. Das ist erforderlich, um Schwierigkeiten und Mängel bei der Erziehung und Bewährung der Verurteilten in einem möglichst frühen Stadium zu beseitigen, die Verfestigung pflichtwidrigen Verhaltens der Verurteilten nicht zuzulassen und erneuter Straffälligkeit rechtzeitig vorzubeugen. Das sofortige Reagieren der Leiter oder der Gerichte auf Pflichtverletzungen der Verurteilten hat in der Regel positive Auswirkungen, so daß die Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe erfahrungsgemäß nur in relativ wenigen Fällen notwendig ist. Die Neuregelungen sehen ein abgestuftes System von Sanktionen für den Fall vor, daß die Verurteilten die ihnen mit der Verurteilung auf Bewährung auferlegten Pflichten verletzen. Sie berücksichtigen die unterschiedliche Art und Schwere der Pflichtverletzungen der Verurteilten und sind mit einer flexiblen Verfahrensweise der Gerichte verbunden, die überflüssigen prozessualen Aufwand vermeidet. 680;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 680 (NJ DDR 1975, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 680 (NJ DDR 1975, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit Auszüge aus meinen Referaten sowie andere Materialien zugegangen, in denen ich eine umfassende Einschätzung der Lage vorgenommen und bedeutende Orientierungen für die Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit und die verpflichtende Tätigkeit der Linie Vertrauliche Verschlußsache - Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Ausrichtung der operativen Kräfte des insbesondere der Hi, auf die Verhinderung - ständiges Arbeitsprinzip bei allen operativen Prozessen.

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