Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 676

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 676 (NJ DDR 1975, S. 676); mit der internationalen Rechtspersönlichkeit dieses Betriebes Zusammenhängen, sowie die zu regelnden Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und Risikohaftung, die sich im Zusammenhang mit dem Meeresbergbau ergeben. Allein diese wenigen Beispiele machen deutlich, welche Arbeit noch zu leisten ist, um über 100 Artikel zu diesem Komplex in eine Form zu gießen, die für alle Staaten akzeptabel ist. Kampf gegen die Verschmutzung der Weltmeere Der Kampf gegen die Verschmutzung der Weltmeere ist eine Aufgabe, die eine effektive Zusammenarbeit aller Staaten erfordert. Es geht dabei um die grundlegenden Pflichten der Staaten zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt sowie um ihre Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Quellen der Verschmutzung, gleich, ob sie vom Land oder vom Schiff ausgehen, zu verhindern bzw. zu beseitigen. Mit der Zunahme der internationalen Schiffahrt und der Industrialisierung entstehen vielfältige Probleme, die von den Staaten auf der Grundlage exakter völkerrechtlicher Vereinbarungen gelöst werden müssen, um die Meere als Lebensreservoir der gesamten Menschheit zu erhalten. Zu diesem Komplex liegen jetzt 44 Artikelentwürfe des Vorsitzenden des 3. Komitees vor. Diskussionen gibt es vor allem darüber, ob die Staaten in erster Linie durch innerstaatliche Gesetzgebung, die für ihre Staatsbürger und auf ihrem Territorium Gültigkeit hat, die Verschmutzung des Meeres verhindern sollen oder ob dieses Problem durch internationale Vereinbarungen zu lösen ist. Ohne Zweifel wird man hier eine ausgewogene Kombination von nationaler Gesetzgebung und internationalen Vereinbarungen entwickeln müssen, wie das zum Teil bereits seitens der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrtsorganisation (IMCO) durch die internationale Konvention über die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 erfolgte oder wie es auf regionaler Grundlage durch die Ostsee-Anliegerstaaten am 22. März 1974 in Gestalt der Konvention zum Schutze der maritimen Umwelt des Ostseegebietes geschah. Sehr wesentlich sind in dem Zusammenhang die strafrechtliche und die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Verschmutzung und die Frage, wer die Jurisdiktion im Falle der Verschmutzung ausübt. In den Artikelentwürfen ist jetzt differenziert vorgesehen, daß die Jurisdiktion erfolgt durch den Staat auf seinem Territorium, durch den Flaggenstaat hinsichtlich der Schiffe und Flugzeuge, die auf seinem Gebiet registriert sind oder seine Flagge führen, durch den Küstenstaat gegenüber Schiffen und Flugzeugen, die Verschmutzungen innerhalb der ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs verursachen, durch den Hafenstaat gegenüber Schiffen und Flugzeugen, die in den Hafenanlagen Verschmutzungen verursachen. Dabei sind allerdings eine ganze Reihe grundsätzlicher Fragen noch nicht ausdiskutiert, so z. B., ob Küsten-und Hafenstaaten gegenüber Schiffen fremder Flagge lediglich zivilrechtliche Sanktionen ergreifen oder wie dies einige Küstenstaaten wollen auch strafrechtliche Sanktionen gegenüber den Schiffsbesatzungen anwenden können. Wissenschaftliche Meeresforschung Hinsichtlich der wissenschaftlichen Meeresforschung liegen insgesamt 37 Artikelentwürfe vor. Es ist erforderlich, daß die Staaten im Interesse der friedlichen Nutzung der Weltmeere gemeinsam Kenntnisse über den Zustand und über die Möglichkeiten der Erhaltung bzw. der Verbesserung des Zustandes der Weltmeere sowie in der ökonomischen Nutzung erwerben und austauschen. Deshalb müssen die Staaten auch künftig das Recht haben, individuell oder gemeinsam Meeresforschung durchzuf üihren. Wichtige Fragen, die in diesem Komplex zur Diskussion stehen, sind jene nach der exakten Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung sowie rechtliche Probleme, die mit den Zuständigkeiten für die Forschung in den Territorialgewässem, in der ökonomischen Zone, auf dem Festlandsockel und auf dem offenen Meer Zusammenhängen. Ohne Zweifel muß der Küstenstaat das Recht haben, in seinen Territorialgewässern die Fragen der Meeresforschung rechtlich zu regeln. Ohne Zweifel muß ihm auch das Recht zugestanden werden, bei Wahrung des Prinzips der Freiheit der Forschung für alle anderen Staaten in seiner ökonomischen Zone rechtliche Normen für die angewandte Forschung aufzustellen, während für das offene Meer das Prinzip der Freiheit der Meeresforschung gewahrt werden muß. Dabei ist selbstverständlich, daß die Staaten eine Kooperation mit der internationalen Meeresbodenorganisation bezüglich der Erforschung der mineralischen Ressourcen des Meeresgrundes und -Untergrundes entwickeln müssen. Während der Genfer Session beschäftigten sich Arbeitsgruppen auch mit dem Rechtsregime von Inseln, den geschlossenen und halbgeschlossenen Meeren, den Archipelen, dem Recht der Binnenstaaten auf Transit zum Meer und zum Meeresboden sowie mit anderen komplizierten Fragen. Über diese und andere Probleme des Seerechts sind weitere intensive Verhandlungen notwendig, denn bisher konnte zu keiner einzigen Hauptfrage die übereinstimmende Auffassung aller teilnehmenden Staaten festgestellt werden, obgleich Fortschritte in der Annäherung der Standpunkte unverkennbar sind. Unter den Konferenzteilnehmern hat sich die Auffassung gefestigt, daß alle Hauptfragen einer zukünftigen Seerechtskonvention in engem Zusammenhang miteinander stehen und nur im „Paket“ gelöst werden können. Dabei ist es außerordentlich bedeutsam, daß entsprechend den Festlegungen der UNO-Vollversammlung die neuen Normen des Seerechts nicht durch Mehrheitsentscheidungen geschaffen, sondern nur durch Konsensus, d. h. durch übereinstimmende Auffassung aller Staaten angenommen werden sollen. Auf der Abschlußsitzung der diesjährigen Session der Seerechtskonferenz brachte deren Präsident, der Chefdelegierte Sri Lankas, Shirley Amerasinghe, den gemeinsamen Wunsch aller Konferenzteilnehmer zum Ausdruck, die Bestimmungen des neuen Seerechts durch Konsensus anzunehmen, da dies die zuverlässigste Garantie für dessen Lebensfähigkeit und Dauerhaftigkeit ist. Die Ausarbeitung einer Konvention, die den legitimen Interessen aller Staaten der Erde entsprechen soll, erfordert natürlich Zeit und Geduld. Konferenzpräsident Amerasinghe richtete deshalb während der diesjährigen Session einen eindringlichen Appell an alle Staaten, von jeder Handlung Abstand zu nehmen, die den Abschluß einer universell annehmbaren Konvention über das Seerecht gefährden könnte. Das betrifft wie die Gruppe der Binnenstaaten und anderen geographisch benachteiligten Staaten feststellte sowohl einseitige Handlungen zur Ausbeutung der Ressourcen des Meeresgrundes und -Untergrundes außerhalb der Grenzen der nationalen Jurisdiktion als auch Maßnahmen der Küstenstaaten, die darauf gerichtet sind, vor Abschluß der III. Seerechtskonferenz die nationale Jurisdiktion über einen Meeresstreifen von mehr als 12 Seemeilen Breite vor seiner Küste auszudehnen. In der Tat erfordert die Ausarbeitung einer neuen Rechtsordnung auf den Meeren die Verständigungsbereitschaft aller Staaten. Nur auf diesem Wege wird es möglich sein, den hohen Auftrag zu erfüllen, eine Seerechtskonvention zu schaffen, die einen aktiven Beitrag zur Fortführung des Entspannungsprozesses, zur Festigung des Friedens und zur Entwicklung der gleichberechtigten Zusammenarbeit der Staaten leistet. 676;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 676 (NJ DDR 1975, S. 676) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 676 (NJ DDR 1975, S. 676)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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