Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 587 (NJ DDR 1975, S. 587); gen Anordnung verpflichtet worden, ab 1. Oktober 1972 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 352 M zu erbringen, und zwar 150 M Unterhalt für die beiden Kinder, 82,50 M Wohnungsmiete und 120 M für Ratenzahlungen zur Abdeckung eines Darlehns für Mobiliar. Dabei wurde von einem Nettoeinkommen des Verklagten in Höhe von monatlich 600 M ausgegangen. Mit der Klage auf Vermögensauseinandersetzung hat die Klägerin u. a. beantragt, den Verklagten zu verurteilen, für die Zeit von Mai bis September 1972 rückständigen Familienaufwand in Höhe von insgesamt 2 395 M zu zahlen. Das Kreisgericht hat diesen Antrag der Klägerin abgewiesen. Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Klägerin rückständigen, in die Zeit vor Einreichung der Ehescheidungsklage fallenden Familienaufwand im vorliegenden Verfahren zur Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht verlangen könne, kann nicht zugestimmt werden. Auch in der Zeit von Juli bis September 1972 hatte sich der Verklagte nach Kräften an den anfallenden Familienaufwendungen zu beteiligen. Sofern er das nicht getan hat und infolgedessen in Zahlungsrückstand geraten sein sollte, ist er zur Nachzahlung verpflichtet. Die Geltendmachung eines etwaigen Zahlungsrückstandes in einem Verfahren, in dem zugleich die Vermögensauseinandersetzung erstrebt wird, ist zwar ungewöhnlich, aber nicht unstatthaft. Es wäre nicht prozeßökonomisch, würde eine gleichzeitige Geltendmachung dieser familienrechtlichen, vor dem gleichen Prozeßgericht zu verfolgenden und in derselben Prozeßart zu verhandelnden Ansprüche abgelehnt werden (vgl. OG, Urteil vom 5. November 1974 - 1 ZzF 20/74 - NJ 1975 S. 182). Würde indessen die Auffassung des Bezirksgerichts als richtig zu unterstellen sein, hätte der gerichtliche Hinweis an die Klägerin erfolgen müssen, ihre Ansprüche in einem anderen Verfahren geltend zu machen. Die schlechterdings erfolgte Verneinung des Anspruchs auf Zahlung von Familienaufwand widerspricht dem Gesetz und steht dem Erfordernis auf hinreichenden Schutz der Rechte der Bürger zur Sicherung ihres materiellen Lebensbedarfs entgegen. Es wäre zu klären gewesen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe Ansprüche bestanden und der Klägerin zuzusprechen waren. Da dies vom Kreisgericht nicht geschehen ist, hätte es vom Bezirksgericht nachgeholt werden müssen. Für eine Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet war angesichts dieser gröblichen Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Beurteilung kein Raum (vgl. OG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 2 Zz 23/70 - NJ 1971 S.366). Zur hinreichenden Sicherung der Rechte der Klägerin ging es einmal um die Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Verklagte in der Zeit von Juli bis September hätte erbringen müssen, und zum anderen darum, welche Leistungen er bereits erbracht hat. Zum Zwecke der Feststellung der zu erbringenden Leistungen wären sowohl die Einkommensverhältnisse der Parteien als auch ihre individuelle Lebensweise und die persönlich gebundenen Regelungen festzustellen gewesen (vgl. hierzu U. R o h d e, „Familienaufwand und Unterhalt bei bestehender Ehe“, NJ 1975 S. 380). Die individuelle Lebensweise der Parteien war die Richtigkeit der Angaben der Klägerin über die monatlichen Ausgaben unterstellt von relativ hohen häuslichen Aufwendungen gekennzeichnet. Sie konnten annehmbar nur unter weitestgehender Ausschöpfung des Nettoeinkommens der Parteien und durch Inanspruchnahme weiterer zusätzlicher Einkünfte des Verklagten aus seiner umfangreichen Neuerertätigkeit bestritten werden. Eine solche nach individueller Lebensauffassung gestaltete Lebensweise ist in Fällen der Bemessung des Beitrags zum Familienaufwand zwar zu beachten, allerdings nur dann, wenn sie übereinstimmenden Auffassungen beider Parteien entspricht. Das aber ist nach Lage der Akten nicht uneingeschränkt der Fall. Der Verklagte war mit den hohen Ausgaben nicht einverstanden und hat ein eigenes Konto angelegt, damit die Klägerin nicht in gewohnter Weise in zu hohem Maße über die Einkünfte der Parteien verfügen konnte. Unter solchen Umständen kann bei der Feststellung, welche Leistungen der Verklagte zu erbringen gehabt hätte, nicht von der Lebensweise ausgegangen werden, wie sie von der Klägerin gestaltet worden ist. Daraus kann aber auch nicht zwangsläufig der Schluß gezogen werden, daß sich der Verklagte während des Bestehens der Ehe nicht auch weiterhin mit aus Neuerertätigkeit erzielten Nebeneinnahmen an der Bestreitung der häuslichen Aufwendungen beteiligen wollte. Es widerspricht keineswegs einer nach sozialistischen Anschauungen gestalteten Lebensweise, daß die aus Neuerertätigkeit erzielten Einnahmen in angemessener Weise in den Familienaufwand und das gemeinschaftliche Vermögen einfließen, zumal der andere Ehegatte zumeist zusätzliche häusliche Arbeiten übernimmt. Der Beschluß des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung der §§ 12, 17, 20 FGB und §§ 2, 25 FVerfO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 29 Abs. 2 FGB. 1. Ob sich ein geschiedener Ehegatte auf die Mindestrente oder eine diese nur wenig übersteigende Rente beschränken muß oder ob er zu seiner Rente noch einen Unterhaltszuschuß auf unbegrenzte Zeit verlangen kann, hängt vor allem davon ab, ob eine solche Leistung dem anderen geschiedenen Ehegatten zuzumuten ist. 2. Eine nicht ausgesprochen lange Ehedauer (hier: 15 Jahre) und ein relativ niedriges Alter des Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten (hier: 40 Jahre) stehen der Zuerkennung eines zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruchs nicht entgegen, wenn in zusammenhängender Würdigung aller maßgeblichen Umstände (hier: insbesondere der Umstände der Ehescheidung) die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs auf unbegrenzte Zeit dem Unterhaltsverpflichteten zuzumuten ist. OG, Urteil vom 1. Juli 1975 - 1 ZzF 15/75. Die Parteien waren Eheleute. Ihre im Jahre 1957 geschlossene Ehe wurde im November 1971 geschieden. Der Klägerin wurde das Erziehungsrecht für die beiden Kinder übertragen. Der Verklagte wurde verurteilt, bei einem anrechnungsfähigen monatlichen Nettoeinkommen von 814 M an jedes der beiden Kinder 110 M Unterhalt zu zahlen. Während der Ehe stellte sich bei der Klägerin ein organisches Nervenleiden ein. Es beeinträchtigte ihren Gesundheitszustand so stark, daß sie invalidisiert werden mußte. Später war die Klägerin wieder berufstätig. Bereits während des Ehescheidungsverfahrens verschlechterte sich jedoch ihr Gesundheitszustand erneut. Ab 1. November 1973 wurde sie wiederum invalidisiert. Seitdem bezieht sie eine Invalidenrente in Höhe von monatlich 230 M. Noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 29 Abs. 3 FGB beantragte die Klägerin, ihren geschiedenen Mann zu verurteilen, an sie ab 1. November 1973 zeitlich unbegrenzt einen Unterhaltszuschuß von monatlich 150 M zu zahlen. Dem hat das Kreisgericht entsprochen. Das Bezirksgericht änderte auf die Berufung des Verklagten die erstinstanzliche Entscheidung ab. Es verurteilte den Verklagten, an die Klägerin ab 1. November 1973 Unterhalt in Höhe von monatlich 100 M für die Dauer von zwei Jahren zu zahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der 587;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 587 (NJ DDR 1975, S. 587) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 587 (NJ DDR 1975, S. 587)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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