Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 580 (NJ DDR 1975, S. 580); Diese Konsequenz ergibt sich aus der Stellung dieser Bestimmungen innerhalb des § 33 StGB und aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen dieser Vorschrift. Jede Neufestsetzung, Ergänzung oder Änderung der auf der Grundlage des 33 Abs. 3 und 4 StGB ausgesprochenen Verpflichtungen und Auflagen nach Verkündung des Urteils würde eine Korrektur dieser Entscheidung des Gerichts bedeuten, die aber nur im Ergebnis eines Rechtsmittel- oder Kassationsverfahrens möglich ist. Die Unzulässigkeit des Ausspruchs von Verpflichtungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB nach der Urteilsverkündung berührt jedoch in keiner Weise die Wahrnehmung der gesetzlichen Möglichkeiten und Pflichten, die das Gericht erster Instanz zur Ausübung einer wirksamen Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung nach § 342 Abs. 1 bis 5 StPO und §§ 12 bis 15 der 1. DB zur StPO vom 20. März 1975 (GBl. I S. 285) hat. Die Maßnahmen zur Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung unterscheiden sich nach Art, Umfang und Ziel wesentlich von den Verpflichtungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB. Sie sind nicht im Urteil auszusprechen, sondern im Zusammenhang mit der Verurteilung gesondert festzulegen und aktenkundig zu machen (§ 342 Abs. 2 StPO). Sie können entsprechend den Erfordernissen zur Gewährleistung einer wirksamen erzieherischen Einflußnahme auf den Angeklagten während der Bewährungszeit auch geändert und erweitert werden. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Verwarnung gemäß § 342 Abs. 5 StPO ist als disziplinierende Maßnahme auch die Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zulässig. Diese Maßnahme hat das Ziel, dem Angeklagten mit dem gebotenen Nachdruck bewußt zu machen, daß er die mit der Verurteilung auf Bewährung an ihn gestellten staatlichen Anforderungen zu erfüllen hat. Sie dient also der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung einschließlich der mit ihr verbundenen Verpflichtungen und Auflagen. H. W. * Darf die Berichterstattung des auf Bewährung Verurteilten vor dem Gericht über die Erfüllung der ihm auf erlegten Pflichten (§33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB) auch durch einen Schöffen entgegengenommen werden? Es ist ein wichtiges rechtspolitisches Anliegen der StPO-Novelle, die Schöffen stärker an der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen und Auflagen zu beteiligen. Das entspricht der grundsätzlichen Regelung der Aufgaben der Schöffen im Strafverfahren (§ 52 StPO). Es findet seinen Ausdruck insbesondere in der unmittelbaren Mitwirkung der Schöffen bei der Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung die in § 342 Abs. 1 StPO ausdrücklich hervorgehoben ist. Dieser gesetzlichen Orientierung trägt § 15 Abs. 1 Satz 2 der 1. DB zur StPO Rechnung, indem er bestimmt, daß der Bericht des Verurteilten über die Erfüllung der ihm durch das Gericht auferlegten Verpflichtungen auch durch einen Schöffen entgegengenommen werden kann. Der Schöffe muß zur Entgegennahme des Berichts jedoch von dem Vorsitzenden des Gerichts, das den Verurteilten zur Berichterstattung verpflichtet hat, beauftragt worden sein. Mit der Entgegennahme des Berichts kann der Vorsitzende sowohl einen beim Gericht im Einsatz befindlichen Schöffen als auch einen Schöffen beauftragen, der zu diesem Zeitpunkt nicht an der Rechtsprechung des Gerichts teilnimmt. Bei der Beauftragung muß der Gerichtsvorsitzende den Schöffen darüber informieren, zu welchen Pflichten der Verurteilte zu berichten hat und welche Festlegungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur StPO über den Zeitpunkt und die Form der Berichterstattung getroffen sind. Hat der Verurteilte den Bericht mündlich zu erstatten, muß der beauftragte Schöffe gewährleisten, daß der Gerichtsvorsitzende über den wesentlichen Inhalt des Be- richts unterrichtet wird. Ist der Verurteilte zur schriftlichen Berichterstattung verpflichtet, hat der Schöffe darauf zu achten, daß der Bericht durch den für die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten verantwortlichen Leiter (§ 32 StGB) oder den Leiter des Arbeitskollektivs des Verurteilten bestätigt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3 der 1. DB zur StPO). Der Schöffe muß auch dafür Sorge tragen, daß der schriftliche Bericht unverzüglich an den Vorsitzenden des Gerichts weitergeleitet wird. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Vorsitzende des Gerichts prüfen, ob und in welchem Umfang der Verurteilte die ihm auferlegten Pflichten erfüllt hat. Erforderlichenfalls kann er notwendige weitere Maßnahmen treffen, um den Verurteilten zur exakten Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen (vgl. § 15 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Die Beauftragung anderer Mitarbeiter des Gerichts, z. B. des Sekretärs, mit der Entgegennahme des Berichts des Verurteilten ist nicht zulässig. H. W. * Kann eine Jahresendprämie noch für das vorangegangene Jahr unterhaltserhöhend wirken? Die zu Beginn eines Jahres gezahlte Jahresendprämie ist das Ergebnis erfolgreicher Arbeit im vorangegangenen Jahr und zählt deshalb auch zu den Arbeitseinkünften dieses Jahres. Sie ist daher grundsätzlich bei der Bemessung des für das vorangegangene Jahr zu zahlenden Unterhalts zu berücksichtigen. In folgendem Beispiel ist das für jedermann ohne weiteres erkennbar: Das Kind wurde im Jahre 1974 oder früher geboren; der Unterhalt wird aber erst nach Zahlung der Jahresendprämie für 1974 im Frühjahr 1975 festgelegt Zur Zeit der Unterhaltsregelung steht damit fest, daß und in welcher Höhe dem Unterhaltsverpflichteten eine Jahresendprämie für 1974 gezahlt worden ist. Der auf einen Monat entfallende Teilbetrag dieser Jahresendprämie wird dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzugerechnet und so der Unterhaltsbetrag bereits für das Jahr 1974 ab Geburt des Kindes bestimmt. Wird der Unterhalt für das Jahr 1974 vor der Zahlung der Jahresendprämie für 1974 festgelegt, dann greift das Gericht für die Berechnung des vollständigen anrechenbaren Nettoeinkommens auf die Jahresendprämie für 1973 zurück, die in der Regel etwa dem Betrag entspricht, der auch im folgenden Jahr gezahlt wird. Dieses Zurückgreifen auf eine frühere Jahresendprämie dient aber lediglich als Hilfsmittel zur Berechnung des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten; es ändert nichts daran, daß tatsächlich und zwar vorgezogen die Jahresendprämie für 1974 bei der Bemessung des Unterhalts für das gleiche Jahr berücksichtigt wird. Erhält ein seit längerer Zeit Unterhaltsverpflichteter infolge Berufswechsels das erste Mal eine Jahresendprämie und erhöht sich dadurch sein Nettoeinkommen wesentlich was im allgemeinen der Fall ist , so muß er auch entsprechend höheren Unterhalt zahlen. Nur sollte dieser, von Ausnahmen abgesehen, nicht rückwirkend festgelegt werden. Es muß, sofern nicht besondere Gründe für eine andere Auffassung sprechen, davon ausgegangen werden, daß der Unterhaltsverpflichtete die notwendige Gewißheit über Auszahlung und Höhe der Jahresendprämie für das vorangegangene Jahr und damit über die wesentliche Veränderung der für die Unterhaltsverpflichtung maßgeblichen Verhältnisse (§ 22 Abs. 2 FGB) nicht schon in diesem Jahr gehabt hat. Demzufolge kann im Streitfall der Unterhalt frühestens ab 1. Januar des Jahres erhöht werden, in dem erstmalig die Jahresendprämie gezahlt wird. Dr. F. T. * Welchen Einfluß hat die Lehrlingsvergütung auf die Höhe des dem Lehrling zustehenden Unterhalts? Der Lebensbedarf junger Menschen, die in der Regel im Alter von über 16 Jahren eine Lehre aufnehmen und in Ausübung beruflicher Tätigkeit allmählich in ihre wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwachsen, erhöht sich beträchtlich. Deshalb können die Richtsätze der 580;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 580 (NJ DDR 1975, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 580 (NJ DDR 1975, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? ist unter den neuen Bedingungen - noch wesentlich stärker als bisher - die Grundfrage, die ent-scheidend die Effektivität unserer gesamten politischoperativen Arbeit beeinflußt und bestimmt.

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