DDR - Neue Justiz (NJ), 29. Jahrgang 1975 (NJ 29. Jg., Jan.-Dez. 1975, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-726)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 163 (NJ DDR 1975, S. 163); ?Die Aufnahme bzw. Entgegennahme von Klageschriften durch die Rechtsantragstellen Sinnvoll angewandt, sind Klageformulare u. E. geeignet, die inhaltliche Qualitaet der Klageschrift zu erhoehen und das Zivil verfahren wirksamer zu gestalten. Die inhaltliche Qualitaet einer Klageschrift ist jedoch nicht nur unter dem Aspekt der rationellen Methode bei der Klageaufnahme zu sehen. Vielmehr ergibt sich aus den Vorschriften ueber die Einreichung der Klageschrift bei Gericht bzw. ueber ihre Aufnahme durch den Sekretaer eine umfassendere Verantwortung fuer die Rechtsantragstellen. Da von den Buergern in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die im Gesetz genannten Anforderungen an eine Klageschrift kennen bzw. richtig handhaben, tragen die Rechtsantragstellen fuer die Qualitaet der Klageschriften eine entscheidende Verantwortung. Die Taetigkeit der Rechtsantragstellen ist aufklaerende, rechtserzieherische und helfende Arbeit. Aeussern sich Buerger in der Klageschrift nicht umfassend ueber alle rechtlich relevanten Tatsachen oder legen sie nur unzureichend alle Umstaende dar, die fuer die Loesung des Konflikts von Bedeutung sein koennen, dann beruht das oft auf der mangelhaften Arbeit der Rechtsantragstellen. Deshalb ist dem Kollegium fuer Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts zuzustimmen, wenn es verlangt, dass die Kreisgerichte und hier insbesondere die Rechtsantragstellen staerker darauf zu achten haben, ?dass bereits in der Klageschrift soweit als moeglich alle fuer die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Angaben konzentriert aufgenommen werden?./10/ Eine lediglich passive Entgegennahme VQn Klageschriften durch Rechtsantragstellen ist zu ueberwinden. Dazu bedarf es der politisch-juristischen Qualifizierung der Mitarbeiter der Rechtsantragstellen, insbesondere der Sekretaere. Sie muessen befaehigt werden, das Anliegen des rechtsuchenden Buergers und die gesellschaftliche Bedeutung des von ihm vorgebrachten Konflikts richtig zu erfassen. Nur so koennen sie durch gezielte Fragestellungen erreichen, dass die erforderlichen Angaben gemacht werden. Die Verantwortung der Sekretaere bei der Klageaufnahme schliesst auch wenn es fuer die Durchfuehrung des Verfahrens angebracht ist die Ermittlung der Arbeitsstelle der Parteien ein; diese haben dazu die erforderlichen Angaben zu machen. Staatliche Organe muessen ggf. dem Gericht dabei behilflich sein. Betriebe, Genossenschaften und sonstige Einrichtungen, bei denen die Parteien beschaeftigt sind, haben entsprechende Auskuenfte zu erteilen. In einem Mietrechtsstreit wird die Ermittlung der Arbeitsstelle der Parteien z. B. dann erforderlich sein, wenn Forderungen auf Zahlung der Miete erhoben werden oder wenn der Rechtsstreit die Einbeziehung von Vertretern des Arbeitskollektivs notwendig machen kann. Dabei wird es bei Mietforderungen wie bei anderen Anspruechen auf Zahlung in der Regel ausreichend sein, nur die Arbeitsstelle der verklagten Partei festzustellen, so z. B., um Auskunft ueber das Arbeitseinkommen des Mietschuldners einzuholen, damit das Gericht gemaess ?3 Abs. 2 VereinfVO sachkundig eventuelle Ratenzahlungen oder Zahlungsfristen festlegen kann, oder um das Arbeitseinkommen eines undisziplinierten Mieters zu pfaenden. Die Feststellung der Arbeitsstelle der Parteien ist aber auch wegen der eventuellen Einbeziehung des Arbeitskollektivs in den Rechtsstreit erforderlich. Das werden vorwiegend Rechtsstreite sein, in denen Forderungen geltend ge- /101 Kollegium fuer Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, NJ 1971 S. 569. macht oder Mietaufhebungsklagen wegen erheblicher Belaestigung oder Mietrueckstaenden erhoben werden. Die Einbeziehung des Arbeitskollektivs des Klaegers kann dann erforderlich sein, wenn die Ursachen fuer den Konflikt von ihm gesetzt worden sind. ? 2 VereinfVO ist u. E. dahin auszulegen, dass die Arbeitsstelle grundsaetzlich bei der Entgegennahme von Antraegen festzustellen ist, woraus sich eine besondere Verantwortung der Sekretaere in den Rechtsantragstellen ergibt. Nur dann, wenn die Arbeitsstelle zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist bzw. die Feststellung noch nicht notwendig erscheint, hat das Gericht das in der muendlichen Verhandlung nachzuholen bzw. die Parteien dazu besonders aufzufordern. Ob die oben dargelegte Arbeit mit Klageformularen die effektivste Arbeitsmethode ist, muss weiteren Untersuchungen Vorbehalten bleiben. Eine andere Moeglichkeit sehen wir darin, dass den Rechtsantragstellen Fragespiegel zur Verfuegung gestellt werden, die den Sekretaeren bei der richtigen Ausgestaltung der Klagen helfen. Ein solcher Fragespiegel muesste im wesentlichen so aufgebaut sein wie das Klageformular einschliesslich des Merkblatts. Der Ueberlegung wert ist u. E. auch eine Arbeitsmethode, die vom Stadtvolksgericht des Kaliningrader Gebietes praktiziert wird und mit deren Hilfe die Buerger im Gericht die Klageschrift schnell und richtig abfassen bzw. an Ort und Stelle sofort entsprechende Hinweise vom Sekretaer des Gerichts erhalten koennen./ll/ In der Kanzlei dieses Gerichts ist vor dem Besuchertisch eine Schautafel aufgestellt, die alle notwendigen Dokumente und Beweise nennt, die bei der Einreichung einer Klage vorzulegen sind. Dabei wird von den haeufigsten Klagearten ausgegangen. Die Schautafel wird durch auf dem Besuchertisch ausgelegte Muster von Klageschriften ergaenzt. Diese Arbeitsmethode ist wenig aufwendig. Sie bietet den Buergern gewisse Vorteile gegenueber der Anwendung von Klageformularen oder Fragespiegeln, weil Unklarheiten sofort ausgeraeumt werden koennen. Als weitere Arbeitsmethode bietet sich das bereits von einigen Rechtsantragstellen eingefuehrte Voranmelde-und Bestellsystem an. Ziel dieses Systems ist die schnellere Bearbeitung der Rechtsbegehren der Buerger und damit der Wahrung ihrer Rechte. Massstab muss auch hierbei die Forderung der 13. Tagung des Zentralkomitees der SED sein, sich den Menschen, ihren Beduerfnissen, Sorgen und Wuenschen gegenueber immer achtungsvoll zu verhalten./12/ Ein solches System ist jedoch nur sinnvoll, wenn es mit einer moeglichst kurzfristigen Verfahrensdurchfuehrung verbunden werden kann. Hingegen sind Voranmelde- und Bestellsysteme fehl am Platze, wenn damit die Rechtsverfolgung erschwert wird. Wird z. B. einem Buerger, der in der Rechtsantragstelle eines Kreisgerichts um Aufnahme einer Klage nachsuchte, hierfuer eine sechswoechige Wartezeit zugemutet, dann ist eine solche Einrichtung sinnlos. Ebenso sollte vom Voranmelde- und Bestellsystem dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Angelegenheit die sofortige Aufnahme eines Antrags bzw. einer Klage erfordert oder wenn aus Zeit- oder anderen Gruenden dem Buerger ein nochmaliges Erscheinen beim Kreisgericht nicht zuzumuten ist. Damit sich das Bestellsystem in die zuegige und wirksame Durchsetzung der Rechte der beteiligten Parteien einordnet, ist dem rechtsuchenden Buerger mit dem Bestelltermin mitzuteilen, welche Angaben und Unterlagen benoetigt werden./13/ Die Form, in der dies zu ge- /ll/ Vgl. J. Panjuschkin, ?Die Arbeit der Sekretaere des Volks-agerichts?, Sowjetskaja justizija 1971, Heft 4, S. 24 (russ.). fl2f Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbueros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 64 f. /13/ Vgl. Kollegium fuer Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, NJ 1971 S. 570. 163;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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