Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 133 (NJ DDR 1975, S. 133); Täter bereits mit den Vorbereitungshandlungen zielstrebig auf die Verwirklichung der geplanten Straftat hinwirkt und daß auch diese Handlungen generell zur vollen Verwirklichung des Tatbestands einer besonderen Strafrechtsnorm führen können. Der Täter begeht hier im Unterschied zum Versuch zwar noch keine Ausführungshandlung, schafft aber Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat und setzt sich damit verantwortungslos über strafrechtliche Verbote hinweg. Er stört und verletzt mit seiner Vorbereitungshandlung bestimmte strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Verhältnisse. Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind bei der Vorbereitung einer Straftat der Tatbestand der besonderen Strafrechtsnorm in Verbindung mit § 21 Abs. 2 StGB und die objektiv begangene Vorbereitungshandlung in der Einheit ihrer subjektiven und objektiven Tatelemente. Die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit wie auch der Beginn und der Abschluß der Vorbereitung können nur richtig erkannt werden, wenn die subjektive und objektive Seite der konkret begangenen Handlung auf der Grundlage des Straftatbestands sorgfältig geprüft werden. Die einzelnen Merkmale der Vorbereitung Zum Subjekt und zur subjektiven Seite An das Subjekt der Vorbereitung sind ebenso wie beim Versuch die gleichen Anforderungen wie an das Subjekt der Straftat überhaupt zu stellen. Auf der subjektiven Seite erfordert die Vorbereitung Vorsatz. Es ist sowohl unbedingter (§ 6 Abs. 1 StGB) als auch bedingter (§ 6 Abs. 2 StGB) Vorsatz möglich. Der Vorsatz ist bei der Vorbereitung jedoch spezifischer Natur. Der Täter hat die Ausführung einer vollendeten Straftat geplant. Sein Vorsatz ist hier jedoch erst unmittelbar darauf gerichtet, Voraussetzungen oder Bedingungen für die spätere Tatausführung zu schaffen (z. B. das Beschaffen von Mitteln oder das Auskundschaften günstiger Gelegenheiten für die Ausführung einer geplanten Straftat). Der Vorsatz umfaßt noch nicht die Merkmale der Tatausführung. Die Tatausführung wird vielmehr im Gesamtplan des Täters als eine folgende Aktion vorgesehen. Beim Vorsatz der Vorbereitung einer Straftat müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Täter muß das Ziel haben, eine bestimmte Straftat zu begehen. b) Der Täter muß in seiner Vorstellung einen Gesamtplan für die Begehung der Straftat haben. Im Unterschied zum Versuch braucht er hier nicht alle wesentlichen objektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat zu erfassen. Er muß jedoch die Art des Mittels sowie in groben Zügen die im Straftatbestand beschriebene Art und Weise der Ausführung der Straftat in seinen Plan aufgenommen haben. Darüber hinaus muß er sich entschieden haben, diese Tat auszuführen. Lediglich die allgemeine Vorstellung, irgendwie einmal eine Straftat zu begehen, erfüllt nicht die an den Vorsatz der Vorbereitung einer Straftat zu stellenden Anforderungen. c) Der Täter muß mit seinem Vorsatz die konkreten Voraussetzungen oder Bedingungen, die er für die Ausführung der geplanten Straftat schafft, erfassen. So sind z. B. die Voraussetzungen für den Vorsatz der Vorbereitung eines Mordes erfüllt, wenn sich der Täter entschieden hat, einen bestimmten Bürger zu töten, dabei plant, hierzu Gift zu verwenden, und sich in diesem Zusammenhang entschließt, zunächst das Gift für die Tötung zu beschaffen. Diese Voraussetzungen sind hingegen nicht erfüllt, wenn der Täter sich entschlossen hat, einen Bürger zu töten, aber noch keine Vorstellungen besitzt, auf welche Art und Weise er es tun wird. Sie sind auch dann noch nicht erfüllt, wenn er zwar erwägt, es mit Gift zu tun, sich dazu aber noch nicht endgültig entschieden hat. Zur objektiven Seite Die objektive Seite der Vorbereitung besteht im Schaffen von Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat. Sie ist spätestens mit dem Beginn der Ausführungshandlung abgeschlossen. Voraussetzungen sind Umstände, die die Ausführung der geplanten Straftat ermöglichen, Bedingungen sind Umstände, die die Ausführung dieser Tat lediglich unterstützen bzw. erleichtern. Diese objektiven Umstände müssen der weiteren Konkretisierung bzw. der Verwirklichung des Gesamtplans des Täters zur Ausführung der Straftat dienen. Hat sich der Täter das Ziel gesetzt, eine Straftat zu begehen und berät er mit anderen z. B. über verschiedene Ablaufvarianten der Ausführung, so ist das bereits eine Vorbereitung zu einer Straftat. Dieses Beraten mit anderen dient der Konkretisierung bzw. Verwirklichung des Plans und schafft Voraussetzungen, um die Tat ausführen zu können. Beispiele einzelner Vorhereitungshandlungen Unter Berücksichtigung der genannten subjektiven und objektiven Voraussetzungen kann die Vorbereitung einer Straftat insbesondere bestehen: in der Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln (wie z. B. Tatwerkzeugen, Giften, gefälschten Personalausweisen, Orientierungsmaterialien), die bei der Begehung der Straftat benutzt werden sollen; in der Werbung von Komplizen für die Begehung der Straftat; in der Erkundung von Gelegenheiten zur Ausübung von Straftaten, im Auskundschaften des Tatorts sowie des für die Straftat günstigsten Zeitpunkts; im Schaffen sonstiger Bedingungen für die Ausführung der Straftat (z. B. Beratung mit den an der Straftat Beteiligten über die Methode des Vorgehens; Erprobung der Tatwerkzeuge auf ihre Brauchbarkeit). Zum Rücktritt und zur tätigen Reue Von der Vorbereitung einer Straftat kann der Täter freiwillig zurücktreten (§21 Abs. 5 StGB). Dabei gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie beim freiwilligen Rücktritt vom nichtbeendeten Versuch. Der Täter muß freiwillig und endgültig von der weiteren Begehung der Straftat Abstand genommen haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch hier von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abzusehen (§ 21 Abs. 5 Satz 1). Tätige Reue ist bei der Vorbereitung nicht möglich, weil sie einen beendeten Versuch voraussetzt. Soweit mit der Vorbereitungshandlung zugleich eine andere vollendete Straftat begangen wurde, bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit dafür bestehen. So ist z. B. das Verschaffen einer Schußwaffe, um damit einen Mord zu begehen, eine vollendete Straftat nach § 206 Abs. 1 StGB und zugleich eine Vorbereitungshandlung nach § 112 Abs. 3 StGB. Bei gleichzeitiger Verletzung einer Ordnungsstrafbestimmung bleibt die Verantwortlichkeit dafür ebenfalls bestehen./27/ Die Differenzierung strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Versuch und Vorbereitung einer Straftat Grundlage der Differenzierung strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Ge- /27) Vgl. dazu H. Kuschel, „Zur Anwendung ordnungsstrafrechtlicher Geldstrafen bei gleichzeitiger Verletzung eines Straftatbestandes“, NJ 1972 S. 615 f. 133;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 133 (NJ DDR 1975, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 133 (NJ DDR 1975, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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