Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 669 (NJ DDR 1974, S. 669); auf eine besondere Ausgestaltung des Schadenersatzes verzichtet. Alle Regelungen, die den Schadenersatz betreffen, sind hinsichtlich der Voraussetzungen der Befreiungsmöglichkeit des Schädigers, des Umfangs und der Art und Weise des Schadenersatzes im Fünften Teil „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“ enthalten. Der Schadenersatz ist hier die typische Sanktion, seine Regelung wird vom Bürger im Gesetz auch an dieser Stelle gesucht. Dies hat zur Folge, daß im Vertragsrecht bezüglich des Schadenersatzes auf diese Bestimmungen verwiesen wird. Dadurch wird gleichzeitig eine sonst notwendige doppelte Regelung und der Dualismus des bisherigen Schadenersatzrechts mit den sich daraus ergebenden Fragen der Anspruchskonkurrenz usw. vermieden. Als letztes Beispiel für diese Methode sei noch auf die Regelung über den Fund verwiesen, die im Teil über den „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“ Aufnahme gefunden hat. Das vor allem deshalb, weil es hierbei in erster Linie um die Sicherung der Interessen des Verlierers geht und nicht um Fragen des Eigentumserwerbs an gefundenen Gegenständen. Ein weiteres Anliegen der vorgenommenen Gliederung des Entwurfs war es, das richtige Verhältnis zwischen dem notwendigen Abstraktionsgrad eines Gesetzes und den der Regelung zugrunde liegenden Lebensverhältnissen zu sichern. Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind außerordentlich vielgestaltig. Es ist daher schon deshalb nicht möglich, jedes im Leben existierende Zivilrechtsverhältnis im Zivilgesetzbuch zu regeln. Auch die entsprechenden Maßnahmen der staatlichen Leitung und Planung entwickeln sich weiter und sind Veränderungen unterworfen, was bei der Ausarbeitung eines Gesetzes, das für einen langen Zeitraum gelten soll, zu beachten ist. Aus diesem Grunde müssen die Normen einen entsprechenden Abstraktionsgrad besitzen, der der Dynamik der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft Rechnung trägt. Dabei wurde jedoch stets darauf geachtet, daß das Prinzip der Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Gesetzes voll gewahrt bleibt und sich die den einzelnen Lebensverhältnissen und ihrer Gestaltung dienenden Rechtsnormen nicht in abstrakte Regeln auflösen. Unter diesen Gesichtspunkten wurde auch die sprachliche Fassung des Entwurfs ständig überprüft. Soweit das möglich war, wurde auf abstrakte juristische Institute verzichtet und eine möglichst lebensnahe Gesetzessprache angestrebt. Das führte keineswegs zu einem Verzicht auf klare Festlegungen über die Rechte und Pflichten der Beteiligten, da es eine wichtige Funktion des Gesetzes ist, auch für den Konfliktfall Grundlage für dessen Beilegung durch das eigenverantwortliche Handeln der Beteiligten bzw. für die Entscheidung des Gerichts zu sein. Die während der Ausarbeitung des Gesetzes durchgeführten Aussprachen mit Arbeitern und die Zusammenarbeit mit Journalisten hat sich durchaus positiv auf die sprachliche Fassung des Entwurfs ausgewirkt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er nicht auch in dieser Hinsicht weiter zu verbessern wäre. Deshalb sollten auch Fragen der sprachlichen und stilistischen Fassung der einzelnen Bestimmungen Gegenstand der Diskussion sein. Anregungen und Vorschläge dazu sind eine wertvolle Hilfe für die weitere Qualifizierung des Gesetzbuchs. Gliederung des ZGB-Entwurfs Die große politische Bedeutung, die dem Zivilgesetzbuch zukommt, machte es notwendig, dem Gesetzbuch eine Präambel voranzustellen, in der von der ge- sellschaftlich-historischen Situation ausgehend die wesentlichen Ziele und Aufgaben des Zivilgesetzbuchs und die Wege und Mittel zu ihrer Erreichung und Lösung dargelegt werden. Das Gesetzbuch selbst ist in sieben Teile gegliedert. Der Erste Teil (§§ 1 bis 16) enthält die Grundsätze d?-? sozialistischen Zivilrechts“. Diese bestimmen maßgeblich das Profil des gesamten Gesetzes und sind die Grundlage für alle Einzelregelungen in den anschließenden Teilen. Alle Regelungen des Zivilgesetzbuchs sind im Sinne dieser Grundsätze auszulegen und anzuwenden. Die Grundsätze finden ihre Konkretisierung in den Grundsatzbestimmungen, die den einzelnen Teilen und Kapiteln vorangestellt sind und die, bezogen auf die jeweils geregelten Verhältnisse, Aussagen über Aufgabe und Gegenstand, d. h. über die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung, enthalten. Diese Absicht wird auch bei zahlreichen Einzelregelungen des Entwurfs deutlich. Die Aufnahme wesentlicher Motive und der zu erreichenden Ziele sind wichtige Methoden einer sozialistischen Gesetzgebung, die es im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht nötig hat, den Klassencharakter eines Gesetzes und damit seinen politischen Zweck hinter möglichst abstrakten Regelungen zu verschleiern. Unter diesen Gesichtspunkten enthält der Entwurf sowohl Verhaltensnormen sie machen die Mehrzahl aus als auch Aufgabennormen und Kombinationen beider Typen. Ein wichtiges Anliegen war es, bei allen Regelungen möglichst deutlich den ihnen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Vorgang sichtbar zu machen, um so den gesellschaftsgestaltenden Charakter des sozialistischen Zivilrechts zum Ausdruck zu bringen. Der Zweite Teil (§§ 17 bis 42) enthält die Bestimmungen über „Das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum“ sowie den Rechtsverkehr mit Sachen. Die Regelung des sozialistischen Eigentums an dieser Stelle macht die grundlegende Bedeutung sichtbar, die dieser Eigentumsform als der ökonomischen Grundlage unserer Gesellschaft auch für die Gestaltung der zivil-rechtlichen Beziehungen zukommt. Das sozialistische Eigentum, seine Mehrung und sein Schutz sind die entscheidende Voraussetzung für die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger. Es ist aber nicht nur Grundlage der sozialistischen Produktions- und Verteilungsverhältnisse, sondern auch Eigentum, das in der Konsumtionssphäre in das persönliche Eigentum der Bürger übertragen wird bzw. Gegenstand der persönlichen Nutzung durch die Bürger ist. Der Entwurf enthält deshalb die erforderlichen Regelungen über die Rechte und Pflichten sowie über die Ausübung der Befugnisse aus dem sozialistischen Eigentum, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Teilnahme am Zivilrechtsverkehr, d. h., soweit es dem zivilrechtlichen Regime unterliegt. Im übrigen ist die rechtliche Ausgestaltung des sozialistischen Eigentums Aufgabe des Staatsrechts, Wirtschaftsrechts, LPG-Rechts usw. Als vom sozialistischen Eigentum abgeleitet, wird in diesem Teil in Konkretisierung von Artikel 11 der Verfassung auch das persönliche Eigentum ausgestaltet. Es erfährt eine umfassende Regelung. Die weiteren Bestimmungen über den Erwerb und den Schutz des Eigentums haben allgemeinen Charakter. Sie gelten für alle Eigentumsformen. Es handelt sich um allgemeine Regelungen über den Rechtsverkehr mit Sachen, die auch in anderen Bereichen Anwendung finden können. Der Dritte Teil Verträge zur Gestaltung des maleiielr len und kulturellen Lehens“ (§§43 bis 2831 bildet den Hauptteil des Gesetzes. Dies kommt bereits darin zum 669 /]) Mth oSbo ou*c£ .;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 669 (NJ DDR 1974, S. 669) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 669 (NJ DDR 1974, S. 669)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Es gelang dabei, den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung enthielt - bezogen auf die Probleme der Planung der Arbeit mit eine ganze Reihe guter Hinweise, die sich bereits bewährten.

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