Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 325 (NJ DDR 1974, S. 325); Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen erforderlich ist. Die Justiz- und Sicherheitsorgane haben nunmehr in der Zentralstelle für Ärztliches Begutachtungswesen und ihren nachgeordneten Bezirks- und Kreisstellen staatliche Partner, mit deren Unterstützung eine wirksamere Einbeziehung der ärztlichen Sachverständigen in die sozialistische Rechtspflege gewährleistet werden kann. Beiziehung von Gutachten durch die Justiz-und Sicherheitsorgane § 11 Abs. 1 der AO bestimmt, daß die Bezirks- und Kreisärzte zusammen mit den Bezirks- und Kreisgutachtern und den Ärztlichen Direktoren der Einrichtungen für die Justiz- und Sicherheitsorgane im jeweiligen Territorium Übersichten über Gutachter nach fachspe-ziflschen Gesichtspunkten anfertigen und ihnen diese übermitteln. Der Begriff „Einrichtungen“ ist in § 2 Abs. 1 der AO deflniert; er umfaßt medizinische Institutionen, die dem Ministerium für Gesundheitswesen oder dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstehen. In § 11 Abs. 3 der AO werden ferner eine Reihe von Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung genannt, so z. B. die Erläuterung von Begutachtungsproblemen auf Anforderung, die Einwirkung auf eine sach- und termingerechte Erarbeitung von Gutachten und die Einladung von Mitarbeitern der Justiz- und Sicherheitsorgane zur Qualifizierung der Gutachter zu Tagungen. Alle diese Möglichkeiten haben zum Ziel, für die Erfordernisse der sozialistischen Rechtspflege ärztliche Begutachtungen von hoher Qualität zu sichern. Die AO vom 18. Dezember 1973 bietet auch gute Voraussetzungen dafür, daß die Zahl der Gutachter für den Bedarf der Rechtspflege erweitert wird, und zwar insbesondere durch die staatliche Unterstützung, die jedem ärztlichen Gutachter zuteil wird. Der Gutachter ist nicht mehr Privatgutachter; seine Tätigkeit findet vielmehr volle staatliche Anerkennung, denn die Abfassung ärztlicher Gutachten gehört zum Leistungsprofil seiner Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 der AO. Dem medizinischen Sachverständigen muß demzufolge von der Leitung seiner Einrichtung die erforderliche Unterstützung gewährt werden, wenn er mit der Erarbeitung eines Gutachtens beauftragt worden ist. Sein Einsatz erfolgt mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung. Der staatlichen Anerkennung der gutachterlichen Tätigkeit entspricht die gesetzliche Verpflichtung der Ärzte und der anderen in der medizinischen Betreuung tätigen Fachkräfte, im Rahmen ihres Arbeitsvertrags und entsprechend ihrer Qualifikation Gutachten zu erstatten (§ 8 Abs. 1 der AO). Es wäre jedoch verfehlt, anzunehmen, daß mit der Neuregelung des ärztlichen Begutachtungswesens nunmehr sofort genügend Ärzte für diese Tätigkeit frei werden. Ihre wichtigste Aufgabe ist nach wie vor die medizinische Versorgung der Bevölkerung. Die Justiz- und Sicherheitsorgane müssen daher sehr verantwortungsbewußt entscheiden, ob und wann im konkreten Verfahren ein ärztliches Gutachten erforderlich ist. Sie sollten auch dazu den jeweiligen Bezirks- bzw. Kreisgutachter konsultieren bzw. den Leiter der Einrichtung, in der der betreffende Gutachter tätig ist. Wenn die Justiz- und Sicherheitsorgane besonders enge Beziehungen zu den Bezirks- und Kreisgutachtern unterhalten sollen, so bedeutet das aber keinesfalls eine Bürokratisierung der direkten Beziehungen zu den Gutachtern, etwa in der Richtung, daß alle Anforderungen und die Gutachten selbst über die Bezirks- und Kreisstelle gehen müßten (vgl. § 11 Abs. 2 der AO). Die AO vom 18. Dezember 1973 folgt hier dem für die sozialistische Rechtspflege so bedeutsamen Grundsatz der Beschleunigung im Strafverfahren. Sie bestimmt auch, daß Gutachten, die von den Justiz- und Sicherheitsorganen angefordert werden, vorrangig erledigt werden müssen, und zwar innerhalb von sechs Wochen (§ 8 Abs. 3 der AO). Ist die Erarbeitung eines Gutachtens innerhalb dieser Frist nicht gewährleistet, dann ist umgehend der Bezirks- bzw. Kreisgutachter zu verständigen, der alles Erforderliche zu veranlassen hat, um die Erstattung des Gutachtens zu sichern, u. U. mit Hilfe von Gutachtern aus anderen Kreisen oder Bezirken. Dieser Unterstützung der Justiz- und Sicherheitsorgane dient auch die Regelung, daß der Bezirks- bzw. Kreisgutachter über die Anforderung eines Gutachtens zu informieren ist. Dazu genügt die Übersendung einer Durchschrift der Anforderung (§ 11 Abs. 2 der AO). Eine einfache schriftliche Information an den Bezirks- bzw. Kreisgutachter genügt in den Fällen, in denen in der Anforderung des Gutachtens inhaltliche Fragen des Ermittlungsverfahrens behandelt werden, deren Weitergabe den Gang der Ermittlungen gefährden könnte. Die Bezirks- bzw. Kreisgutachter haben die Justiz- und Sicherheitsorgane nicht nur bei der Benennung von Gutachtern zu unterstützen, sondern auch dann, wenn bestimmte Aussagen eines Gutachtens Zweifel begründen. Diese Zweifel können auf Unkenntnis bestimmter medizinischer Fachprobleme zurückzuführen sein und durch eine Konsultation leicht behoben werden; sie können aber auch so erheblich sein, daß ein Zweitgutachten notwendig ist. Die gemäß § 6 der AO zu bildenden Gutachterkommissionen, denen möglichst auch ein Gerichts-mediziner angehören sollte, können hierbei beratend mitwirken. Die AO vom 18. Dezember 1973 geht grundsätzlich davon aus, daß Gutachten innerhalb der Arbeitszeit erstattet werden. Ist in begründeten Fällen die Fertigung eines Gutachtens in der erforderlichen wissenschaftlichen Qualität in der vorgesehenen Zeit nicht möglich, dann kann es mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung auch außerhalb der Arbeitszeit erstattet werden. Diese Leistung des Gutachters wird nach § 10 der AO besonders honoriert; in einer Anlage zur Anordnung werden die Vergütungssätze genau bestimmt. Die Justiz- und Sicherheitsorgane müssen in ihren schriftlichen Anforderungen genau darlegen, ob sie einen Arzt als Sachverständigen oder als Zeugen brauchen. Es gibt Sachverhalte, wo ein Arzt, der einen Patienten nach einem Verkehrsunfall oder nach einer Körperverletzung behandelt hatte, als Zeuge über seine Feststellungen aussagen muß. Bei Verkehrsunfällen wird in der Praxis ein vom Institut für Gerichtliche Medizin an der Medizinischen Akademie Magdeburg entwickeltes Formblatt verwendet, auf dem der behandelnde Arzt seine Befunde festhält. Dieses Formblatt hat den Charakter einer ärztlichen Bescheinigung; es ist aber kein Gutachten i. S. der AO vom 18. Dezember 1973, weil der Arzt die von ihm festgestellten objektiven Befunde nicht wertet. Das gleiche gilt für ärztliche Atteste, die von Bürgern z. B. bei der Anzeige einer Körperverletzung vorgelegt werden. Diese Atteste gewinnen auch dann nicht den Charakter von Gutachten, wenn sie von den Justiz- und Sicherheitsorganen angefordert werden, um die Anzeigenprüfung bzw. die Ermittlungen zu beschleunigen. Ergibt sich jedoch aus einem Attest der Verdacht, daß bei einer gründlicheren Bewertung der Verletzungen eine andere juristische Einschätzung der Tat vorgenommen werden muß, dann wird eine Begutachtung des Sachverhalts durch den behandelnden oder einen an- 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 325 (NJ DDR 1974, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 325 (NJ DDR 1974, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der Abteilungen, Kreis-., und Objektdienststellen zu erfolgen. Das darf keinesfalls allein den operativen Mitarbeitern überlassen bleiben. Besser als bisher muß die Zielstellung der operativen Personenaufklärung und -kontrolle, die acht goldenen und ihre Beachtung bei der Berichterstattung der Die Aufrechterhaltung eines stabilen Verbindungssystems zu den und die Arbeit in IMK.

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