Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 280 (NJ DDR 1974, S. 280); r U- . Patentanspruchs schränkt den Patentschutz dahin ein, daß er für das Verfahren und das Verätherungsmittel nur insoweit besteht, als letzteres für den genannten Zweck eingesetzt wird. Seine Fortlassung würde somit die Wirkung haben, daß der Patentschutz für das nach der offenbarten Lehre hergestellte Verätherungsmittel unabhängig von seinem Einsatzgebiet besteht und damit auch, wenn es zur Verätherung einer Alkalicellu-lose mit hohem Wassergehalt dient. Die Berufung könnte damit hinsichtlich dieses Einsatzgebietes nicht ziu einem veränderten Schiutzumfang führen, so daß sie objektiv nicht auf die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer gerichtet ist. §§ 802, 828 ZPO; § 7 der 2. DB zur APfVO. Zur örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für eine neue Pfändungsmaßnahme, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz während laufender Vollstreckungsmaßnahmen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kreisgerichts verlegt hat. KrG Mühlhausen, Beschluß vom 22. Juni 1973 M 25/66. Nach der vollstreckbaren Urkunde des Rates des Kreises M. vom 22. Oktober 1965 ist der Schuldner verpflichtet, an den Gläubiger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 65 M zu zahlen. Wegen des monatlichen Unterhalts und eines Unterhaltsrückstandes wurde auf Antrag des Gläubigers am 27. Januar 1966 vom Kreisgericht M. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Der Schuldner hat jetzt seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Kreisgerichts H. Er hat sich in einer weiteren vollstreckbaren Urkunde des Rates des Kreises H. vom 17. April 1972 verpflichtet, an den Gläubiger ab 1. April 1972 einen weiteren monatlichen Unterhalt in Höhe von 20 M zu zahlen. Unter Vorlage dieses Vollstreckungstitels hat der Gläubiger beantragt, den vom Kreisgericht M. erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 27. Januar 1966 dahin abzuändem, daß die Zwangsvollstreckung für die Zeit ab 1. April 1972 auch den zuletzt genannten Vollstreckungstitel mit umfaßt. Der Antrag des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Für den am 27. Januar 1966 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß war das Kreisgericht M. örtlich zuständig, weil der Schuldner damals seinen Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich hatte (§§ 802, 828 ZPO). Dieser Beschluß erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 der 2. DB zur APfVO auch auf das künftige Arbeitseinkommen, auf das der Schuldner nach Wechsel seines Arbeitsplatzes auf Grund eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses Anspruch hat. Eine Wohnsitzverlegung des Schuldners in einen anderen Kreis ist hier bedeutungslos. Bis zur vollständigen Begleichung des sich aus diesem Beschluß ergebenden Anspruchs bzw. bis zu einer eventuellen Aufhebung dieses Beschlusses ist also die Zuständigkeit des Kreisgerichts M. auch nach einer Wohnsitzverlegung des Schuldners in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kreisgerichts gegeben (§ 7 der 2. DB zur APfVO). Werden Unterhaltsleistungen auf der Grundlage des § 22 FGB herabgesetzt, so ist durch das Vollstreckungsorgan auf Antrag des Gläubigers oder nach Vorlage einer entsprechenden Entscheidung (§§775, 776 ZPO) die Vollstreckung insoweit einzustellen bzw. zu beschränken. Werden dagegen Unterhaltsleistungen g jmäß § 22 FGB erhöht und deshalb weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich, so sind insoweit entsprechende Vollstreckungswirkungen (z. B. Verbot an Drittschuldner, Gebot an Schuldner nach §§829 ff. ZPO; Überweisung usw. nach §§ 835 ff. ZPO) auszulösen. Das kann aber nur auf Grund eines weiteren Pfändungs- und Uber Weisungsbeschlusses geschehen. Diese Wirkungen müssen zur Wahrung der Rechte des Gläubigers ausgelöst werden, damit der Gläubiger auch die der Pfändung und Überweisung unterliegenden Beträge gegen den Drittschuldner notfalls im Klagewege (Drittschuldnerklage) durchsetzen kann. Auch die Geltendmachung eines eventuellen Schadenersatzanspruchs nach § 5 der 2. DB zur APfVO setzt voraus, daß eine wirksame Pfändung vorliegt. Mit der vollstreckbaren Urkunde vom 17. April 1972 über weiteren monatlichen Unterhalt in Höhe von 20 M wurde für den Gläubiger ein weiterer Vollstreckungstitel geschaffen. Bei Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Titel sind gleichfalls die gesetzlichen Bestimmungen des VollstreckungsVerfahrens einzuhalten. Das angerufene Vollstreckungsorgan muß also auch die örtliche Zuständigkeit prüfen. Der Schuldner wohnt jetzt im Zuständigkeitsbereich des Kreisgerichts H., so daß nach §§ 828, 802 ZPO dieses Kreisgericht für neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner örtlich ausschließlich zuständig ist. Krüger hat bereits in NJ 1964 S. 203 darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeitsregelung in der Durchführungsbestimmung zur APfVO nur die Zuständigkeit für die bereits eingeleitete Pfändung betrifft. Für die Geltendmachung und Durchsetzung weiterer Ansprüche bzw. von Ansprüchen in anderen Fällen gelten die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Der Antrag des Gläubigers war daher zurückzuweisen. Anmerkung: I Die Regelung in §7 der 2. DB zur APfVO, daß bei einem bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die Wohnsitzverlegung des Schuldners in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kreisgerichts auf das Verfahren zur Pfändung von Arbeitseinkommen keinen Einfluß hat, bedarf m. E. der Überprüfung. Das künftige Zivilverfahrensgesetz sollte festlegen, daß die Vollstreckungsmaßnahmen von demjenigen Kreisgericht durchzuführen sind, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner wohnt. Das Vollstreckungsverfahren hat die Aufgabe, die Entscheidungen des erkennenden Gerichts mit den rationellsten Mitteln und Methoden durchzusetzen. Damit werden die Rechte und Interessen der Bürger am besten gewahrt, und es wird weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt. Die im Vollstreckungsverfahren notwendigen Maßnahmen können von dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz hat, am wirksamsten und rationellsten durchgesetzt werden. Beispielsweise kann es nach § 6 Abs. 3 der VereinfVO vom 31. Januar 1973 (GBl.I S. 117) den Schuldner vorladen und ihn über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vernehmen sowie die Beteiligten also auch den Betrieb befragen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme ohne Erfolg bleibt. Liegen gegen Schuldner, die ein oder mehrere Male ihren Wohnsitz in andere Kreise verlegt haben, gleichzeitig mehrere Pfändungen vor, dann müssen die Betriebe, in denen die Schuldner arbeiten, oft mit mehreren Gerichten korrespondieren. Ebenso müssen in diesen Fällen mehrere Gerichte nebeneinander wegen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner tätig werden. 280;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 280 (NJ DDR 1974, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 280 (NJ DDR 1974, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungs- und Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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