Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 232 (NJ DDR 1974, S. 232); fahren und war mit einem entgegenkommenden Lkw kollidiert. Die drei Insassen des Pkw wurden verletzt. Am Lkw entstand geringer Sachschaden. Die Fahrgäste des Angeklagten hatten mit ihm gezecht und wußten, daß er das Fahrzeug unter Alkoholeinfluß führt. Das Bezirksgericht hat diese Umstände/6/ zu Recht als tatbezogene Umstände i. S. des § 62 Abs. 3 StGB beurteilt. § 196 Abs. 2 StGB kann ohne Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB bei Verursachung eines Unfalls infolge Fahrens unter Alkoholeinfluß nur dann Grundlage der Verurteilung sein, wenn Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB aus subjektiven Tatumständen zu verneinen ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein objektiv gefährliches Verkehrsverhalten positiv motiviert ist. Das riskante Verhalten kann dann nicht als rücksichtslos gekennzeichnet werden, weil mit der Feststellung des positiven Motivs gerade das Gegenteil ausgesagt wird, nämlich, daß der Grad der Schuld nicht die Erheblichkeit eines schweren Falles i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB erreicht hat. In solchen Fällen muß deshalb Rücksichtslosigkeit von vornherein, d. h. ohne Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB, verneint werden./7/ Zur Einschätzung der Unfallfolgen bei der Strafzumessung In einigen Verfahren wurde der Grundsatz, daß straftatbegründende oder kraft Gesetzes die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhöhende Umstände nicht nochmals im Rahmen der gerichtlichen Strafzumessung straferschwerend bewertet werden dürfen, falsch interpretiert. Mit diesem Grundsatz ist nicht ausgeschlossen, daß das unterschiedliche Maß solcher Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muß. So ist beispielsweise die Tatsache, daß mehrere Menschen durch die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls getötet wurden, gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung des schweren Falles nach § 196 Abs. 3 Ziff. 1 StGB. Für die Bestimmung der Höhe der in diesem Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ist aber z. B. von Bedeutung, ob zwei oder zehn Menschen getötet wurden. Im Prinzip gleichermaßen gilt das für die Beurteilung des unterschiedlichen Schweregrades von Verletzungen. Das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt hat jedoch in der Sache 3 BSB 623/72 die Auffassung vertreten, die durch einen Verkehrsunfall hervorgerufene erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen sei Tatbestandsmerkmal des § 196 StGB und könne nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hatte durch eine Vorfahrtsverletzung einen Verkehrsunfall verursacht, durch den zwei Menschen erheblich verletzt wurden. Bei einem Verletzten ist hinsichtlich seiner Gehfähigkeit mit einem Dauerschaden zu rechnen. Diesen Umstand hatte das Kreisgericht straferschwerend berücksichtigt. Das ist entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts nicht zu beanstanden. Zum Entzug der Fahrerlaubnis Richtig gehen die Gerichte davon aus, daß die Wirksamkeit des Strafverfahrens durch die zusätzliche Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis erhöht wird. Eine einheitliche Auffassung zum Fahrerlaubnisentzug besteht hinsichtlich der Straftäter, die Unfälle durch grobe Mißachtung der Verkehrsbestimmungen verursacht haben oder unter Alkoholeinfluß gefahren sind. KI Vgl. dazu BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 30. März 1970 - 3 BSB 61/70 - (NJ 1970 S. 713). m Vgl. OG, Urteil vom 27. April 1972 - 3 Zst 9/72 - (NJ 1972 S. 558). 232 In den anderen Fällen werden aber noch uneinheitliche Maßstäbe an die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme und an die Dauer des Entzugs angelegt. Nach Ziff. 5.3. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15) ist das Erfordernis zum Fahrerlaubnisentzug grundsätzlich gegeben, wenn ein schwerer Fall nach § 196 Abs. 3 Ziff. 1 oder (und) 2 vorliegt oder der Täter nach §200 StGB zur Verantwortung gezogen wird oder der Täter aus vorangegangenen Bestrafungen oder anderen erzieherischen Maßnahmen keine erkennbaren Lehren gezogen hat. In anderen Fällen ist zu prüfen, ob die nach den Grundsätzen der Strafzumessung festzusetzende Hauptsträfe zusätzlich einen in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehenden Entzug der Fahrerlaubnis notwendig macht. Zu den zuletzt genannten Fällen hat das Oberste Gericht hervorgehoben, daß sich der Entzug dann erübrigen kann, wenn ein sonst stets rücksichtsvoller und pflichtbewußter Berufskraftfahrer mit langjähriger Erfahrung einen einmaligen Pflichtverstoß begeht./8/ Mit dieser Entscheidung sollte einer zum damaligen Zeitpunkt anzutreffenden Praxis begegnet werden, den Fahrerlaubnisentzug undifferenziert unabhängig von der Tatschwere auszusprechen. Es zeigt sich aber, daß die mit diesem Urteil gegebene Anleitung bei der Anwendung des Fahrerlaubnisentzugs gegenüber Berufskraftfahrern als einengend aufgefaßt wurde. Es soll deshalb ausdrücklich klargestellt werden, daß die derzeitige Praxis, den Fahrerlaubnisentzug im Interesse des Schutzes der Gesellschaft und zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe im größeren Umfang anzuwenden, zutreffend ist. Selbstverständlich wird damit nicht einer schematischen, rein quantitativ verstärkten Anwendung dieser Zusatzstrafe das Wort geredet. Neben den schweren Fällen nach § 196 Abs. 3 StGB, Vergehen nach § 200 StGB und wiederholter Straffälligkeit bzw. wiederhol- ' ten erzieherischen Maßnahmen der gesellschaftlichen Gerichte bzw. der Verkehrspolizei wird zutreffend bei folgenden unfallursächlichen Pflichtverletzungen auf Fahrerlaubnisentzug erkannt: erhebliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. der angemessenen Geschwindigkeit nach § 7 Abs. 2 StVO; Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln im Haltestellenbereich und Befahren von Fußgängerschutzwegen mit hoher Geschwindigkeit; Überholen mit Gefährdung des Gegenverkehrs bzw. Wiedereinordnen nach rechts mit einem zu kurzen Abstand; grobe Mißachtung der Warte- und Anhaltepflicht bei vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmern oder Verkehrsregelung; Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an gefährlichen Straßenstellen, insbesondere beim Überfahren von Sperrlinien an unübersichtlichen Kurven, vor Bergkuppen usw.; grobe Mißachtung der Rechtspflichten beim Befahren von Eisenbahnübergängen; Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem erheblich verkehrsunsicheren Kraftfahrzeug bzw. Anhängerfahrzeug. m Vgl, OG, Urteil vom 20. Mai 1971 - 3 Zst 6/71 - (NJ 1971 S. 457).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 232 (NJ DDR 1974, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 232 (NJ DDR 1974, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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