Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 745 (NJ DDR 1973, S. 745); Aus den Gründen: Das Kreisgericht geht richtig davon aus, daß die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht mit deren Volljährigkeit endet. Die Verantwortung der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder gemäß §§ 12, 17, 19 FGB besteht bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder (vgL Lehrbuch des Familienrechts, Berlin 1972, S. 354, und Rohde in NJ 1968 S. 177 ff.). Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 30. November 1967 1 ZzF 31/67 (NJ 1968 S. 182) festgestellt, daß die Unterhaltspflicht eines Eltemteils gegenüber einem volljährigen Kind, das seine wirtschaftliche Selbständigkeit noch nicht erlangt hat, weil es sich noch in der Berufsausbildung befindet, im allgemeinen nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, wie sie für minderjährige Kinder gelten. Deshalb ist auch auf diese Fälle die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) anzuwenden (vgL OG, Urteil vom 18. April 1972 - 1 ZzF 3/72 - NJ 1972 S. 491). Im vorliegenden Fall ist die Grundlage für den Anspruch der Klägerin nicht § 81 FGB, wie es das Kreisgericht angenommen hat, sondern § 19 FGB. Die Klägerin war als Studentin ohne eigenes Einkommen, so daß sie auch weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegen den Verklagten hat Nach § 82 Abs. 2 FGB kann der Unterhalt für Volljährige geringer bemessen oder in besonderen Fällen ganz versagt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen selbstverschuldete Bedürftigkeit Nichterfüllung der eigenen Unterhaltspflicht oder schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten vorliegen. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn ein volljähriges, sich noch in der Berufsausbildung befindendes Kind Unterhaltsansprüche geltend macht Bei der 'Beurteilung, ob sich der Unterhaltsberechtigte einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten i. S. des § 82 Abs. 2 FGB schuldig gemacht hat sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es geht bei dieser gesetzlichen Regelung nicht um eine zwingende Sanktion für eine bestimmte einzelne Pflichtverletzung. Vielmehr ist nach moralischen Kriterien zu beurteilen, ob die Festlegung eines Unterhalts in grobem Mißverhältnis zu den vorangegangenen Ereignissen stünde. Bewertungsmaßstab für das Vorliegen einer schweren Verfehlung sind die objektiven Umstände und der Schuldgrad des Verstoßes des Unter-haltsberechtigten gegen die Normen der sozialistischen Moral und Ethik Bei einem einmaligen Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, das möglicherweise einem Erregungszustand entsprang und bei dem Unterhaltsverpflichteten keine nennenswerten Folgen hervorrief, liegen die Voraussetzungen einer schweren Verfehlung grundsätzlich nicht vor. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien einer „schwelen Verfehlung“ nicht gegeben. Daß die Klägerin bei. einem Streit ihrer Eltern gegenüber dem Verklagten tätlich geworden ist, ist zwar nicht zu billigen; jedoch kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin das Vorgehen des Verklagten gegenüber ihrer Mutter als unberechtigt ansah und ihr deshalb helfen wollte, wobei sie in Erregung handelte. Der Verklagte hat auch durch die Tätlichkeiten keine gesundheitlichen Schäden davongetragen. Im übrigen hat er vor dem Kreisgericht erklärt, daß er trotz des Zwischenfalls an die Klägerin 120 M Unterhalt habe zahlen wollen. Das Kreisgericht hat demnach § 82 Abs. 2 FGB zu Unrecht angewandt. Da noch nicht abschließend über die Höhe des vom Verklagten an die Klägerin zu zahlen- den Unterhalts entschieden werden kann, war die Sache unter Aufhebung des Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Das Kreisgericht hat nunmehr zu prüfen, in welcher Höhe der Unterhalt fastzusetzen ist. (wird ausgeführt) Anmerkung: Der vorstehenden Entscheidung des Bezirksgerichts Gera ist im Ergebnis zuzustimmen. Ihr wäre auch in der Begründung zu folgen, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmungen der §§ 81 ff. FGB anzuwenden wären. Das ist aber nicht der Fall. Wie das Bezirksgericht zutreffend ausführt, beurteilt sich die Unterhaltspflicht des Verklagten gegenüber seiner volljährigen, aber noch nicht wirtschaftlich selbständigen Tochter nach den Bestimmungen des §19 FGB unter Beachtung der Regelungen in der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder. Daraus ergibt sich aber, daß keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, die Unterhaltsbeziehungen zwischen erst in ihre wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwachsenden unterhaltsberechtigten Kindern und ihren Eltern allein wegen der erreichten Volljährigkeit der Kinder anders zu beurteilen als während der Zeit ihrer Minderjährigkeit. Daraus folgt, daß volljährige Kinder, deren Unterhalts-ansprüche nach §19 FGB zu beurteilen sind, auch bei einer Verfehlung gegenüber einem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich nicht anders gestellt werden können als minderjährige. Minderjährigen Kindern kann aber der Unterhalt nicht gekürzt oder entzogen werden. Soweit das Familiengesetzbuch überhaupt Regelungen enthält, die aus moralischen Erwägungen Unterhaltsbeschränkungen zulassen (§§18 Abs. 4, 29 Abs. 3, 82 Abs. 2 FGB), betreffen sie nicht die Unterhaltsbeziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Auch aus der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts kann eine andere Auffassung nicht abgeleitet werden. Nun muß zweifellos von einem Kind, das u. U. weit über das 18. Lebensjahr hinaus mehr oder weniger umfassend von seinen Eltern materiell versorgt wird, erwartet werden, daß es diesen die notwendige Achtung ihrer Persönlichkeit entgegenbringt und die ihm gewährten Leistungen anerkennt. Kommen Kinder diesen elementaren Verpflichtungen nicht nach, dann wird je nach den Umständen und der Schwere ihres Fehlverhaltens eine mehr oder weniger spürbare erzieherische Einflußnahme geboten sein. Das kann z. B. in der Familiengemeinschaft oder im Arbeits- und Lernkollektiv geschehen. Dagegen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte nach wie vor wegen seiner Ausbildung unterhaltsbedürftig bleibt, der Unterhalt nicht versagt werden. Es würden sonst Eltern von materiellen Aufwendungen gemäß § 19 FGB frei, auf die ihre Kinder zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs während ihrer beruflichen Ausbildung und des Hineinwachsens in ihre wirtschaftliche Selbständigkeit unbedingt angewiesen sind. Die Folge wäre, daß die Gesellschaft oder aber der andere Elternteil zusätzliche materielle Verpflichtungen auf sich nehmen müßten. Das aber wäre nicht gerechtfertigt. Andererseits würde es aber auch nicht im gesellschaftlichen Interesse liegen, wenn z. B. zu einem Studium befähigte junge Menschen ihre Ausbildung unterbrechen oder ganz aufgeben müßten, weil ihnen die zur Befriedigung notwendiger Ausgaben erforderlichen Mittel versagt blieben. Es wäre demnach richtig gewesen, wenn das Bezirksgericht die Anwendung des § 82 Abs. 2 FGB und zwar 745;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 745 (NJ DDR 1973, S. 745) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 745 (NJ DDR 1973, S. 745)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie anzufertigen Durohsuchungsprotokoll. In der Praxis des Untersuchungshaft Vollzuges hat es sich bewährt, wenn bestimmte Auffindungssituationen zusätzlich fotografisch dokumentiert werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X