Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 744

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 744 (NJ DDR 1973, S. 744); Kläger überlassen. Durch ihr Festhalten an den ehewidrigen Beziehungen hat sie psychische Belastungen für die Kinder verursacht, ohne sich ernsthafte Gedanken über deren Tragweite zu machen. So hat sie nicht nur die Kinder häufig mit Herrn R. zusammengeführt, sondern auch beabsichtigt, zusammen mit den Kindern und Herrn R. den Urlaub zu verbringen. Dabei hat sie nicht bedacht und erkannt, welche Probleme sich für die Kinder in den Beziehungen zum Kläger ergeben. Wenn sich dennoch daraus keine Erziehungsschwierigkeiten ergaben, so ist das im wesentlichen auf das umsichtige pädagogische Verhalten des Klägers zurückzuführen, den Kindern den nötigen Ausgleich zu schaffen und ihnen freudige Erlebnisse zu vermitteln. Die Verklagte hat insoweit nicht die erforderlichen erzieherischen Fähigkeiten und kein Bemühen gezeigt, ihre Interessen denen der Kinder unterzuordnen. Sie hat sich leichtfertig zur Ehe und Familie verhalten, indem sie nicht die mindeste Bereitschaft während der Ehe zeigte, das ehewidrige Verhältnis zu Herrn R. zu lösen. Ihr:Verhalten war der wesentliche Umstand für die Entfremdung der Parteien und die Zerrüttung der Ehe. Es läßt hinsichtlich der erzieherischen Fähigkeiten der Verklagten die Einschätzung zu, daß sie von ihrer Persönlichkeit her noch nicht so gefestigt ist, daß von ihr in allen Lebensbereichen eine positive elterliche Vorbild Wirkung ausgeht. Sie neigt im Bereich der Familie zu unüberlegten Handlungen, was auf eine bestimmte Unreife und Egoismus schließen läßt. Das verantwortungsvolle Verhalten des Klägers in Familie und Gesellschaft und die Umstände der Ehescheidung sprechen dafür, daß er zur künftigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts der besser geeignete Elternteil ist. Deshalb war ihm das Erziehungsrecht zu übertragen (vgl. Abschn. Ill Ziff. 10 der OG-Richtlinie Nr. 25). § 26 Abs. 2 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Die Anordnung, daß die Eltern das Erziehungsrecht vorübergehend nicht ausüben dürfen, ist nur dann zulässig, wenn durch die zerrütteten Eheverhältnisse eine Erziehungssituation eingetreten ist, die noch keine ausreichende Gewähr für eine pflichtbewußte Erziehung des Kindes durch einen Elternteil bietet. 2. Leichtfertiges Verhalten zur Ehe rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, daß die Eltern das Erziehungsrecht vorübergehend nicht ausüben dürfen, wenn sie bisher ihre Fähigkeiten zur Erziehung ihres Kindes nicht beweisen konnten, weil dieses während der Ehe nicht bei ihnen gelebt hat. BG Schwerin, Urteil vom 18. August 1972 BF 16/72. Die Ehe der Parteien wurde geschieden, und es wurde angeordnet, daß die Parteien, die beide für das 1969 geborene Kind das Erziehungsrecht begehrt hatten, dieses für die Dauer eines Jahres nicht ausüben dürfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verklagten, mit der sie beantragt, ihr das Erziehungsrecht zu übertragen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Möglichkeit, bis zur Dauer eines Jahres die Nichtausübung des elterlichen Erziehungsrechts nach § 26 Abs. 2 FGB anzuordnen, ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken (vgl.feiff. 15 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 [GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Familienkammer hat aus dem Umstand, daß die Parteien das Erziehungsrecht bisher kaum persönlich wahrgenommen haben, weil das Kind seit seiner Geburt bei den Eltern der Verklagten lebt und überwiegend von diesen betreut und erzogen wurde, in Verbindung mit der Tatsache, daß die Verklagte sich während der Ehe anderen Männern zugewandt hat und auch der Kläger seit November 1971 Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält, die Schlußfolgerung hergeleitet, daß zunächst keiner der Ehegatten das Erziehungsrecht ausüben könne, weil die hinreichende Gewähr für eine pflichtbewußte Erziehung fehle. Weder beim Kläger noch bei der Verklagten liegen jedoch Umstände vor, die eine Maßnahme nach § 26 Abs. 2 FGB rechtfertigen können. Die vorübergehende Nichtausübung des Erziehungsrechts durch die Eltern eines Kindes kann dann ange-ardnet werden, wenn durch dje zerrütteten Eheverhält-nisse eine Unsicherheit in der erzieherischen Situation eingetreten ist, die es nicht gestattet, einem Eltemteil das Erziehungsrecht sofort zu übertragen. Das leichtfertige Verhalten eines Eltemteils zur Ehe kann zwar beachtlich dafür sein, welchem der Ehegatten gemäß § 25 FGB das Erziehungsrecht zu übertragen ist (vgL Ziff. 10 der OG-Richtlinie Nr. 25), aber für sich allein ' keine Entscheidung nach § 26 Abs. 2 FGB begründen. Ebenso kann die relative Unerfahrenheit beider Ehegatten in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben nicht ausschlaggebend für eine solche Entscheidung sein. Das erstinstanzliche Gericht hätte daher bei gründlicher Prüfung der Erziehungssituation und der Lebensverhältnisse dpr Eltern zu einer Entscheidung über das Erziehungsrecht gemäß § 25 FGB kommen müssen. (Es folgen Ausführungen, mit denen die Übertragung des Erziehungsrechts auf die Verklagte begründet wird.) §§ 82 Abs. 2, 19 FGB. Zur Frage, ob ein volljähriges, wirtschaftlich aber noch nicht selbständiges und deshalb unterhaltsberechtigtes Kind wegen einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten seinen Unterhaltsanspruch verwirken kann. BG Gera, Urteil vom 19. März 1973 Kass. F 5/73. Die am 23. Mai 1951 geborene Klägerin ist die Tochter des Verklagten. Sie hat 1969 ein Studium aufgenommen. Wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern erhält sie kein Stipendium. Der Verklagte zahlte an sie zunächst monatlich 200 M Unterhalt. Später hat er die Unterhaltszahlungen eingestellt. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 150 M zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil sie mutwillig erhoben worden sei. Er habe der Klägerin mitgeteilt, daß sie von ihm 120 M erhalte; weiteren Unterhalt müsse sie von ihrer Mutter verlangen. Es müsse auch geprüft werden, ob die Klägerin nicht ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, denn sie sei gegen den Verklagten tätlich geworden. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unterhaltsanspruch sei gemäß § 82 Abs. 2 FGB verwirkt. Die Klägerin habe dem Verklagten während einer Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern fünf Bißwunden beigebracht und ihm eine Vase auf den Kopf geschlagen. Das sei eine schwere Verfehlung i. S. des § 82 Abs. 2 FGB. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. 744;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 744 (NJ DDR 1973, S. 744) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 744 (NJ DDR 1973, S. 744)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die zielstrebige Bearbeitung Operativer Vorgänge erfordert im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit Anf Geheime Verschlußsache ffiziellen Kontakt-rderungsbildern. Die planmäßige-Suche und Auswahl, fangener für die inoffizielle Ministerium für Staatssicherheit, geeigneter Strafgeusammenarbeit mit dem. Die Gewinnung von Kandidaten für die inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Mfs! Die Suche und Auswahl von geeigneten Strafgefangenen für die inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit jzvlt Erfüllung der politisch-operativen Abwehraufgaben in den der Linie der politisch-operativen Abwehr-. Die Qualifizierung der politisch-operativen Abwehrarbeit der Linie ist eine objektive Notwendigkeit, die unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen und den daraus resultierenden Sicherheitserfordernissen, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch auf die einzelnen Reproduktionsprozesse und die zwischen ihnen bestehenden Zusammenhänge und Wechselbeziehungen bezogen.

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