Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 690 (NJ DDR 1973, S. 690); 1972 den Auftrag, einen Lkw Hanomag, Baujahr 1970, als Personencontainer umbauen zu helfen. Ein Teil der Ladefläche dieses äußerlich den Anforderungen über den internationalen Zollverschluß entsprechenden Fahrzeugs wurde als Versteck für 12 bis 15 Personen mit raffiniertem Zugang von der Fahrerkabine sowie elektromagnetischer Sicherung umgebaut. Außerdem wurde eine Nummernschildauswechselung für Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke widerrechtlichen Abweichens von der Transitstrecke und Aufnahme der zu schleusenden Personen am Fahrzeug angebracht. Der Angeklagte beteiligte sich am Bau der Einstiegsluke sowie am Anbringen des Bowdenzuges für die Num-mernschildauswechselanlage. Mit dem Fahrzeug wurden 33 Personen geschleust. Anfang März 1973 wurden in der technischen Zentrale dieser Organisation, der Metallwarenfabrik Haack, ein Pkw Chevrolet und eine Woche später ein Pkw Pontiac der bei der Organisation Herschel/Haack/Irrgang mitwirkenden amerikanischen Staatsbürger Smith und Sommerville als Personencontainer für zwei bzw. drei Personen hinter den Rücksitzen umgerüstet. Am Pontiac hat der Angeklagte Schweißarbeiten für die Aufnahme elektromagnetischer Riegelvorrichtungen am hinteren Sitz ausgeführt. Die Übergabe des Pkw Chevrolet an Smith in Essehof (BRD) half der Angeklagte Voß durch Begleitung mit einem weiteren Pkw realisieren. Die als Zivilangestellte bei der amerikanischen Armee in Berlin (West) tätigen Smith und Sommerville schleusten für die Organisation unter Ausnutzung ihres kontrollfreien Status seit März 1973 20 Personen aus der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik nach Berlin (West) aus. Nach dem Ausfall des Lkw Hanomag kaufte die Organisation Ende März 1973 einen schrottreifen Lkw Büssing, Baujahr 1960, polizeiliches Kennzeichen B-AC 323. Dieser in hohem Maße betriebsunsichere Lkw wurde Anfang April 1973 nach dem Vorbild des Hanomag umgebaut Der Angeklagte Voß wirkte u. a. bei den Schweißarbeiten, beim Einbau der Einstiegsluke sowie bei der Beladung mit relativ wertlosen Gütern als Tarnladung mit Nach der Umrüstung wurde der Lkw der Zolldienststelle in Berlin (West) vorgeführt und erhielt am 30.4.1973 das Zertifikat als zollverschlossenes Fahrzeug, das den internationalen Bestimmungen entsprechen und keine Verstecke enthalten solle, obwohl bei einer Besichtigung Einstiegsluke und Nummernschildautomatik feststellbar waren. Anschließend erfolgte die vorher vorbereitete Abtrennung eines Drittels der Ladefläche als Container für 25 Personen. Bis Mitte Mai 1973 wurden mit diesem Fahrzeug 11 Personen geschleust. Am 27.4.1973 beorderte Haack den Angeklagten Voß nach Berlin (West) und brachte ihn in der Raststätte „Avus“ mit Irrgang zusammen. Von diesem erhielt der Angeklagte den Auftrag, am gleichen Tage um 19.00 Uhr in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik an der „Komischen Oper“ mittels Erkennungszeichen und -Worten Kontakt zu einem Bürger der DDR aufzunehmen, dessen Aussehen er sich anhand einer Fotografie eingeprägt hatte. Diesen sollte er unter Verwendung seines Decknamens „Glatze“ mit dem Ehepaar Hirsch zusammenführen und alle drei Personen um 20.00 Uhr zum Bersarinplatz bringen, von wo eine Schleusung durch den amerikanischen Staatsbürger Smith nach Berlin (West) erfolgen sollte. Diesen Auftrag führte der Angeklagte aus. Wegen Nichteintreffens des Schleusungsfahrzeuges entschied Smith den Abbruch der Aktion. Der Angeklagte kehrte zu seinem Auftraggeber zurück und erstattete entsprechenden Bericht. Am 8. 5.1973 wurde der Angeklagte Voß von Haack erneut nach Berlin (West) beordert und hatte den Auftrag, unter gleichen Bedingungen denselben Personenkreis für den 9. 5.1973 zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr zum Bahnhof Dresden-Neustadt zu bestellen. Von dort sollte die Ausschleusung durch Angehörige der Wiener Gruppe erfolgen. Diesen Auftrag führte der Angeklagte weisungsgemäß aus, wobei die Schleusung im Ergebnis ebenfalls nicht zustande kam. Am 15. 5.1973 wurde der Angeklagte von Irrgang beauftragt, gemeinsam mit dem Kurier Weidner in die Hauptstadt der DDR einzureisen und arbeitsteilig den zuvor bezeichneten Personenkreis und weitere DDR-Bürger für eine Schleusung zum 17. 5.1973 zu instruieren, wobei der Angeklagte zwei DDR-Bürger am 15. 5.1973 erneut den Amerikanern Smith und Sommerville zuführen sollte. Der Angeklagte führte seinen Auftrag aus, wobei es wiederum nicht zur Schleusung kam. Nunmehr wurde von Irrgang festgelegt, alle bis dahin vorgesehenen zehn Personen am 17.5.1973 mit dem Büssing auf der Fahrt von der Bundesrepublik Deutschland nach Berlin (West) zu schleusen. Auf Vorschlag des Zeugen Mertens wirkte der Angeklagte Voß als Sicherungsfahrer mit seinem VW BS-N 502 zur Beobachtung und Kontrolle der Funktion der Nummernschildautoma-tik am Büssing mit. Bei der auftragsgemäß ausgeführten Fahrt verfehlte Mertens die vereinbarte Stelle nach dem Abweichen von der Autobahn, worauf nach Bericht bei Irrgang und Haack die Wiederholung der Schleusung für den 18.5.1973 zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr in entgegengesetzter Fahrtrichtung befohlen wurde. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte am Vormittag des 18. 5.1973 das Ehepaar Hirsch in der Hauptstadt der DDR zu informieren und diese Personen mit der Benachrichtigung der weiteren Teilnehmer an der Schleusungsfahrt zu beauftragen sowie gleichzeitig andere DDR-Bürger aufzusuchen und über eine alsbaldige Schleusung zu benachrichtigen. Diesen Auftrag führte der Angeklagte aus und erstattete entsprechenden Bericht. Gegen 18.00 Uhr fuhr Mertens das Schleusungsfahrzeug Büssing von Berlin (West) nach Marienborn. Unterwegs beobachtete der Angeklagte die während der Fahrt vollzogene Nummemschildauswechselung auf das DDR-Kennzeichen AR 13-31 und signalisierte das Gelingen des Vorgangs. Für den Fall einer Kontrolle außerhalb der Transitstrecke war Mertens mit gefälschten Personal- und Fahrzeugdokumenten auf den Namen Bernhard Zerbe ausgerüstet. Gegen 21.15 Uhr wich Mertens von der Transitstrecke ab, während der Angeklagte Voß kurz dahinter auf einem Parkplatz wartete. Gegen 21.45 Uhr kam Mertens mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz, hatte bereits das Westberliner Kennzeichen B-AC 323 eingewechselt und berichtete, daß lediglich vier Personen am vereinbarten Treffpunkt zugestiegen seien. Gegen 23.40 Uhr wurden Mertens, der Angeklagte und die vier DDR-Bürger in Marienbom nach erfolgter Kontrolle festgenommen und die bezeichneten Fahrzeuge Büssing sowie Volkswagen sichergestellt. Für seine Kurier- und Zubringerdienste erhielt der Angeklagte neben seiner festen Bezahlung zusätzlich 530 DM. Bei Gelingen der Schleusung am 17. bzw. 18. 5.1973 sollte er 200 DM für die Kuriertätigkeit und 500 DM als Sicherungsfahrer erhalten. 2. Der 30jährige Angeklagte Hetzschold, Einwohner von Berlin (West), besuchte die Grund- und Oberschule mit praktischem Ausbildungszweig bis zum Abschluß der 9. Klasse, begann entgegen seinem Wunsch den Beruf eines Schuhmachers zu lernen, war zeitweilig Bauarbeiter und ergriff dann den Beruf eines Seemannes. Später gab er diesen Beruf auf und begann Ende 1969 als Kellner, Zapfer und Geschäftsführer in verschiedenen Gaststätten zu arbeiten. Seit Februar/März 1973 ist er mit einem Einkommen von ca 850 DM netto als Kellner und Zapfer in der Gaststätte „Schwarzer Adler“, Berlin-Zehlendorf, tätig. Bei seiner Tätigkeit bemerkte er den zwielichtigen, auf kriminelle Handlungen gerichteten Charakter eines Teils der Stammgäste und wurde am 18. 5.1973 durch den Inhaber der Gaststätte, Karl-Heinz Sander, für die bezahlte Tätigkeit in der Menschenhändlerorganisation Mierendorff angeworben. Am 21.5.197§ gab er seine Zustimmung und wurde dem Leiter, Kay Mierendorff, Inhaber, einer Auto-Abschleppdienst-Firma in Berlin (West), zugeführt. Die jeweiligen Aufträge hatte er von Sander entgegenzunehmen. 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 690 (NJ DDR 1973, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 690 (NJ DDR 1973, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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