Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 578 (NJ DDR 1973, S. 578); Forderung gegen den Vermieter berechtigt ist oder nicht, es sei denn, er ist nach § 537 BGB berechtigt, den Mietzins zurückzubehalten. Mit diesen Bemühungen hatten wir bisher meistens Erfolg. Nicht alle Bürger wissen, daß die Schiedskommissionen nicht für Mietrechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und dem VEB Gebäudewirtschaft zuständig sind. Wenden sich trotzdem Bürger mit Beschwerden über Versäumnisse dieses Betriebes an uns was keineswegs selten vorkommt , dann klären wir sie natürlich darüber auf, daß wir keine Beratung durchführen können. Damit lassen wir es aber nicht bewenden. In jedem Fall klären wir die Angelegenheit mit dem VEB Gebäudewirtschaft. Dabei kommt uns allerdings zugute, daß der Vorsitzende der Schiedskommission zugleich dem Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front angehört und daß die wöchentlichen Sprechstunden des Vorsitzenden der Schiedskommission in den Räumen dieses Betriebes stattfinden. Noch in keinem Fall hat der VEB Gebäudewirtschaft sich den berechtigten Anliegen von Mietern verschlossen. Gehört der sich beschwerende Bürger zum Kreis der Miet- schuldner, dann bemühen wir uns auch hier, ihn zur Einhaltung seiner gesetzlichen Pflicht anzuhalten. Auch auf diese Weise ist mit unserer Hilfe mancher Mietrückstand abgebaut worden. Für uns ist es inzwischen. zu einer selbstverständlichen Pflicht geworden, die Erkenntnisse und Erfahrungen aus unserer Arbeit an diejenigen Organe und Einrichtungen weiterzugeben, für deren Arbeit sie von Bedeutung sein können. Das gilt nicht nur für Mietrechtssachen, sondern für unsere Arbeit insgesamt. Nicht selten machen wir von unserem Recht nach § 22 Abs. 3 SchKO Gebrauch, Empfehlungen an Leiter der Betriebe und staatlicher Organe zu richten. Sie betrafen z. B. dringend notwendige Wohnungswechsel, weil die Parteien sich so zerstritten hatten, daß eine Aussöhnung nicht mehr zu erreichen war. Auch Hinweise auf notwendige Veränderungen in der Arbeitsweise oder der Ausgestaltung bestimmter Regelungen wurden bereits gegeben. Darüber hinaus informieren wir den Bürgermeister der Stadt, wenn die Information u. E. für die gesamtgesellschaftliche Leitung, insbesondere zur Durchsetzung der Wohnungspolitik, von Bedeutung sein kann. Dabei sind wir uns darüber im klaren, daß nicht jede Information immer von großer Bedeutung sein wird, wir meinen aber doch, daß auch aus vielen kleinen „Mosaiksteinen“ ein richtiges Bild über bestimmte gesellschaftliche Zustände gewonnen werden kann. Enge Verbindung halten wir auch zu anderen Einrichtungen. So hatten wir eine Beleidigungssache zu beraten, bei der sich herausstellte, daß sich die gesamte Hausgemeinschaft in einer AWG zerstritten hatte. Im Laufe der Jahre hatten sich Gewohnheiten herausgebildet, die vielen anderen Mitbewohnern mißfielen und die immer wieder Anlaß zu heftigen Auseinandersetzungen waren. In diesem Fall veranlaßten wir den Vorstand der AWG, eine Hausgemeinschaftsversammlung anzusetzen. An dieser Versammlung nahmen drei Mitglieder unserer Schiedskommis- sion teil. Im Zusammenwirken mit dem Vorstand gelang es uns, die Mißstände zu beseitigen und zu erreichen, daß ein neuer Hausvertrauensmann gewählt wurde. Die Anträge wurden zurückgezogen. HANS MISCHKE, Vorsitzender der Schiedskommission Lauchhammer Mitte II Rechtsprechung Strafredit §§ 33 Abs. 3, 34, 49 StGB. 1. Bel vorsätzlichen Straftaten gegen sozialistisches Eigentum, in deren Ergebnis materielle Schäden verursacht wurden, ist stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Täter bis zur Hauptverhandlung ihrer selbstverständlichen Pflicht zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens nachgekommen sind. Ergibt diese Prüfung, daß von der Aufdeckung der Straftat bis zur Hauptverhandlung keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen wurden, obwohl das möglich gewesen wäre, ist, soweit dennoch eine Verurteilung auf Bewährung gerechtfertigt ist, stets die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens als Maßnahme zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung anzuwenden. Dabei sind solche Fristen festzulegen, die an den Täter strenge Anforderungen stellen und ihn zur Einschränkung seiner Bedürfnisse bzw. dazu zwingen, zusätzliche Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung zu nutzen. 2. Der Ausspruch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens ist auch neben der Verurteilung zum Schadenersatz zulässig. 3. Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz beschränkt sich nicht ausschließlich auf Täter, die vielfach die Arbeitsdisziplin verletzen oder häufig die Arbeitsstellen wechseln. Sie dient auch dazu, daß der mit der Straftat verursachte Schaden schnell wiedergutgemacht wird und das Arbeitskollektiv darauf entsprechenden erzieherischen Einfluß nehmen kann. 4. Wurde durch Diebstahl oder Betrug sozialistisches Eigentum in einem nicht unerheblichen Umfang ge- schädigt und ergibt die zusammenhängende Prüfung aller Tatumstände, daß dennoch eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden kann, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung eine Zusatzgeldstrafe erforderlich ist. OG, Urteil vom 15. August 1973 2 Zst 11/73. Der Angeklagte ist seit 1970 als Expedient beschäftigt. Sein monatliches Einkommen beträgt etwa 450 M netto. Er ist ledig und hat nur für seinen Unterhalt zu sorgen. Zu den Arbeitsaufgaben des Angeklagten gehörte u. a. die Ausstellung von Frachtpapieren und die tägliche Abrechnung der in Mark der DDR und in Devisenwerten entrichteten Gebühren. Da die Abrechnung der Frachtdokumente nicht kontrolliert wurde, eignete sich der Angeklagte von Januar 1971 bis 14. November 1972 in 50 Einzelfällen insgesamt 1 020,37 M der DDR und 133,51 DM der BRD rechtswidrig zu. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums (Vergehen gegen §§ 158, 161, 63 StGB) auf Bewährung. Es drohte bei Festlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr eine Freiheitsstrafe von vier Monaten an und verpflichtete den An geklagten zum Schadenersatz. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Dieser rügt die Höhe der mit der Bewährungsverurteilung angedrohten Freiheitsstrafe, die Dauer der Bewährungszeit und der Umstand, daß die Bewährungsverurteilung keine inhaltliche Ausgestaltung erfuhr. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht vorgenommene Sachaufklärung und -feststellung sowie die rechtliche Beurteilung als 578;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 578 (NJ DDR 1973, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 578 (NJ DDR 1973, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel vqn vertraulichen Beziehungen gesprochen, die ausdrücken sollen, daß die operativ interessierende Person zum volles Vertrauen hat, während der ihr gegenüber ein Vertrauen vortäuscht. Visum ein in der Regel im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion zu einem ausgesprochenen Feind entwicke! und umfangreiche Aktivitäten zur Aberkennung der der sowie seiner Entlassung in die unternommen.

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