Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 569 (NJ DDR 1973, S. 569); darauf zu achten, daß solche Umstände nicht überbewertet werden. Das gilt insbesondere, wenn das Wohl von Kindern mit zu berücksichtigen ist./ll/ Übertragung der Nutzung an Werk- und Dienstwohnungen Bei der Übertragung der Rechte an Werk- und Dienstwohnungen ist § 34 Abs. 2 FGB zu beachten. Danach sind vor der Entscheidung der für die Vergabe zuständige Betrieb oder der sonst Verfügungsberechtigte zu hören, da deren Interessen an der künftigen Gestaltung der Rechte an der Ehewohnung gebührend mit zu berücksichtigen sind. Handelt es sich nicht um eine funktionsgebundene Wohnung, dann können bei der Abwägung der Interessen aller Beteiligten auch familienrechtliche Belange des Ehegatten, der in keinem Arbeitsrechtsverhältnis zum Vermieter steht, sowie der übrigen Familienmitglieder, insbesondere der Kinder, im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 3 FGB mit beachtet werden. Eine Werkwohnung kann also auch dem betriebsfremden Ehegatten zugewiesen werden, wenn hierfür besonders wichtige Gründe sprechen. Das hat auch in § 16 Abs. 2 der Ordnung über Werkwohnungen (Anlage zur Wohnraumlenkungsverordnung) seinen Niederschlag gefunden. Bel einer solchen Entscheidung ist allerdings ein enges Zusammenwirken zwischen Gericht und Betrieb besonders geboten, um sowohl den Interessen dieses Ehegatten als auch denen des Betriebes gerecht werden zu können./12/ Will der Betrieb das Mietverhältnis mit dem betriebsfremden Ehegatten später beenden, weil er die Wohnung dringend für Werkangehörige braucht, dann muß er vor der Zivilkammer des Kreisgerichts auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, sofern er mit dem Mieter keine Einigung über die Räumung erzielen kann. Da das Mietverhältnis nicht mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden ist, kann es nicht durch Kündigung des Vermieters beendet werden. Gegen den Willen des Mieters kann seine Aufhebung nur nach den Vorschriften des Mieterschutzgesetzes verlangt werden./13/ Ist hingegen die Nutzung der Wohnung an die Ausübung einer bestimmten Funktion gebunden, so ist die Auffassung des Betriebes für das Gericht bindend. Ohne Zustimmung des Betriebes kann die Werkwohnung nicht dem betriebsfremden Ehegatten zugesprochen werden. Um eine funktionsgebundene Wohnung handelt es sich immer dann, wenn der dem Betrieb angehörende Ehegatte eine Tätigkeit ausübt, die seinen weiteren Verbleib in der Wohnung erfordert, um nicht die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben zu gefährden. Zur Teilung der Ehewohnung § 34 FGB sagt nichts darüber aus, ob nach einer Ehescheidung die Ehewohnung aufgeteilt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Teilung nicht völlig ausgeschlossen. Allerdings kann sie nur ausnahmsweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen geschehen. Die Ehewohnung muß dann so beschaffen sein, daß die geschiedenen Ehegatten unabhängig tlH Vgl. BG Halle, Urteil vom 30. Juni 1969 - Kass. F. 8/69 (a. a. O.). 112/ VgL OG, Urteil vom 13. Juni 1968 - 1 ZzF 12/68 - (NJ 1968 S. 735). /13/ Hieraus resultiert auch die Feststellung im Ziff. 2.2.4. Buchst, a der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit dem Konfliktkommissionen vom 25. März 1970 (GBL II S. 251; NJ-Beilage 1/70 zu Heft 9), daß die Konfliktkommissionen und damit zugleich die Kammern für Arbeitsrechtssachen für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis über eine Werkwohnung nicht zuständig sind, sofern das Mietverhältnis durch einen geschiedenen Ehegatten, der in keinem Arbeitsrechtsverhältnis zum Betrieb steht, nach Entscheidung des Gerichts gemäß § 34 Abs. 2 FGB fortgesetzt wird. voneinander in getrennten Wohnbereichen ihr Leben gestalten können. Das kann z. B. in einem Einfamilienhaus möglich sein. Gewährleistet muß aber sein, daß frühe're Ehekonflikte keine Fortsetzung finden und daß durch die Aufteilung nicht neue Differenzen entstehen./ Unzulässig ist jedoch die Teilung von Ge-nossenschaftswohnungen./15/ Zur Mitbenutzung der Ehewohnung durch den Räumungspflichtigen bis zur Zuweisung von Ersatzwohnraum Durch die gerichtliche oder außergerichtlich vereinbarte Übertragung der Rechte an der Ehewohnung auf einen Ehegatten ist dieser befugt, das Mietverhältnis bei Übernahme aller Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter allein fortzusetzen, während der andere aus dem Mietvertrag ausscheidet./16/ Diese Neugestaltung der Rechte an der Ehewohnung bedarf weder der Zustimmung des Vermieters noch der Kündigung des Mietvertrags durch den Räumungspflichtigen. Allerdings sollte das Gericht die Eheleute dazu anhalten, den Vermieter über die veränderten Rechtsbeziehungen alsbald zu informieren. Nicht immer wird der räumungspflichtige Ehepartner die Ehewohnung bereits verlassen haben oder unmittelbar nach Entscheidung des Gerichts bzw. nach Abschluß einer Vereinbarung ausziehen. Oft steht Ersatzwohnraum nicht sogleich zur Verfügung. Bis zu seinem Auszug steht ihm ein Recht auf angemessene anteilige Nutzung der früheren Ehewohnung zu./17/ Diese Befugnis kann dann entfallen, wenn der aus dem Mietverhältnis ausgeschiedene Ehegatte die Ehewohnung vor oder nach Ehescheidung verlassen hat und ander-weit untergekommen ist und keine dringenden Umstände gegeben sind, die seine vorübergehende Rückkehr in die Wohnung unerläßlich mahen./18/ Dieses zeitweilige Nutzungsverhältnis bringt für die geschiedenen Eheleute Rechte und Pflichten mit sich, die vor allem darin bestehen, daß der nunmehr alleinige Mieter dem Räumungspflichtigen gestatten muß, für eine gewisse Zeit noch bestimmte Räume allein oder mit zu nutzen und daß der Räumungspflichtige hierfür eine angemessene Vergütung an den Wohnungsinhaber zahlen muß. Ist im Verfahren erkennbar, daß sich die Beteiligten hierüber nicht einigen werden, dann sollte sie das Gericht über die Rechtslage belehren, ihnen Anregungen für die Gestaltung dieser Rechtsbeziehungen geben und falls das gewünscht wird Vereinbarungen in einen Vergleich aufnehmen. Durch Urteil sollte über derartige Fragen nur in Ausnahmefällen entschieden werden, was natürlich bestimmte Anträge der Parteien voraussetzt. Meines Erachtens kann das zeitweilige Nutzungsverhältnis nicht als befristetes Untermietverhältnis angesehen werden/19/, da mit der Untermiete Rechtsfolgen zwischen Vermieter und Hauptmieter sowie hinsichtlich des Mieterschutzes verknüpft sind, die auf die /14/ VgL OG, Urteil vom 24. Juli 1969 1 ZzF 15/69 - (NJ 1969 S. 649). flSI VgL Abschn. VH Ziff. 7 des Musterstatuts der AWG Anlage zu der am 23. Februar 1973 (GB1.1 S. 109) bekanntgemach-ten Neufassung der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 (GBL H 1964 S. 17) ; Abschn. VH Ziff. 7 des Musterstatuts für GWG Anlage zur 4. DB zur VO über die Umbildung gemeinnütziger und sonstiger Wohnungsbaugenossenschaften vom 8. Dezember 1967 (GBL H 1968 S. 49) -. 1161 Vgl. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 23. April 1971 - Kass. C 6/71 - (NJ 1971 S. 371). mj Vgl. BG Potsdam, Urteil vom 27. Januar 1971 1 BCB 55/70 -(NJ 1971 S. 626). /18/ VgL OG, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 ZzF 16/72 - (NJ 1973 5. 121). /19/ Vgl. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. August 1970 - BCB 19/70 - (NJ 1971 S. 371). 569;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 569 (NJ DDR 1973, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 569 (NJ DDR 1973, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X