Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 540 (NJ DDR 1973, S. 540); gerechnet, allein zu tragen hat. Diese Vereinbarung kann man als eine Einigung im Streit der Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses innerhalb ihres Mietrechtsverhältnisses bezeichnen. Die Einigung hat nicht nur ein rechtsfeststellendes, sondern auch ein rechtsgestaltendes Moment, denn mit ihr wurden eigenverantwortlich Zivilrechtsbeziehungen gestaltet. In dem Rechtsschutzbegehren kann man auch einen Antrag auf Unterstützung dieses Rechtsfeststellungs- und Rechtsgestaltungswillens der Partner des Mdetrechtsverhältnisses durch das gesellschaftliche Gericht sehen. Eine unmittelbare Zahlungspflicht eines der Partner ist durch die Vereinbarung nicht begründet worden. Die mit dem erneuten Rechtsschutzbegehren erhobene Feststellungsklage ist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nach § 256 ZPO zu beurteilen. Danach muß ein rechtliches Interesse des Klägers daran bestehen, daß das streitige Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Von einem solchen Interesse kann keine Rede sein, wenn sich bereits ein gesellschaftliches Gericht mit der gleichen Angelegenheit befaßt hat und die Parteien in der Beratung vor diesem Gericht durch eine rechtswirksame Einigung ihre Beziehungen festgestellt oder gestaltet haben. Dabei spielt auch die Tatsache eine wesentliche Rolle, daß sich das gesellschaftliche Gericht in der Beratung über den Abschluß der Einigung darüber vergewissert hat, ob die beabsichtigte Rechtsfeststellung oder -gestaltung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts in Einklang steht. Damit hat es einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Rechtsstellung der betroffenen Bürger geleistet. Dagegen ist es weder notwendig noch zulässig, die Bestätigung der Einigung der Parteien durch das gesellschaftliche Gericht als eine rechtskräftige Entscheidung über einen erhobenen Anspruch zu bezeichnen, sie in eine solche Entscheidung umzudeuten oder ihr gleichzusetzen. Richtig ist, daß die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts gemäß § 2 Abs. 1 GGG der Entscheidung eines staatlichen Gerichts grundsätzlich gleichzusetzen ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die formell rechtskräftige Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts über die Bestätigung einer Einigung mit einer auch materiell rechtskräftigen Entscheidung eines staatlichen Gerichts über den erhobenen Anspruch schlechthin gleichgesetzt werden darf. Vielmehr müssen bei einem Vergleich des Inhalts und der Wirkung der Rechtskraft auch gleichartige Entscheidungen der Gerichte in Beziehung gesetzt werden. Es ist ein qualitativer Unterschied in dem Verantwortungsbereich eines gesellschaftlichen Gerichts, ob es seiner Hauptaufgabe entsprechend in der Regel nur die Entscheidung über die Bestätigung einer vor ihm zustande gekommenen Einigung der Parteien zu treffen hat oder ob es eine Entscheidung über den erhobenen Anspruch zu treffen befugt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die von den Parteien eigenverantwortlich vorgenommene Rechtsgestaltung durchaus nicht mit dem Inhalt einer eventuellen Entscheidung des angerufenen Gerichts übereinstimmen muß. Schließlich bleibt noch die Frage offen, wie zu verfahren gewesen wäre, wenn mit der vor der Schiedskommission rechtswirksam zustande gekommenen Einigung keine Rechtsfeststellung oder -gestaltung, sondern eine Leistungsverpflichtung vereinbart worden ist und ein Beteiligter nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wegen des gleichen Anspruchs Klage vor dem Kreisgericht erhebt. Für den Inhaber des Anspruchs kommt ein solches Begehren praktisch kaum in Betracht, weil er die im Beschluß enthaltene Einigung gemäß §§ 59, 60 SchKO durch das Kreisgericht für vollstreckbar erklären lassen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Kreisgericht wäre hier deshalb nicht gegeben, weil der Kläger durch den Weg der Vollstreckbarkeitserklärung seine Rechte sichern kann./12/ Würde unter den gleichen Voraussetzungen der Anspruchsgegner vor dem Kreisgericht eine Klage auf Feststellung darauf erheben, daß der Anspruch des Klägers nicht besteht, so würde es wie im Falle einer rechtswirksamen Einigung über den Feststellungsan-sprüch an dem gemäß § 256 ZPO geforderten Rechtsschutzinteresse fehlen. Der Entscheidung des Bezirksgerichts Rostock ist demnach im Ergebnis beizupflichten. Jedoch hätte die Abweisung der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht darauf gestützt werden dürfen, daß die Schiedskommission über den geltend gemachten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden habe. Vielmehr ist für die Klageabweisung allein entscheidend, daß mit Hilfe der vor der Schiedskommission durchgeführten Beratung eine materiell-zivilrechtlich wirksame Einigung der Parteien über die Gestaltung des streitigen Teils ihrer Mietrechtsbeziehungen zustande gekommen war. Mit diesem Ergebnis ist ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses, die dann auch nur eine wiederholende Feststellung der von den Parteien eigenverantwortlich vorgenommenen Rechtsgestaltung hätte sein können, entfallen. Die vom Bezirksgericht Rostock vorgenommene Begründung der klageabweisenden Entscheidung wäre nur dann zutreffend, wenn die Schiedskommission selbst eine rechtskräftige Entscheidung über den erhobenen Feststellungsanspruch erlassen hätte, was im Rahmen des § 52 Abs. 3 SchKO durchaus möglich gewesen wäre. /12/ Hier liegt ein Fall vor, in dem „das Gesetz für die gerichtliche Geltendmachung des subjektiven Rechts einen anderen, einfacheren Weg als den Prozeß vorschreibt“ (Das Zivilprozeßrecht der DDR, a.a.O., S. 202). Damit wird dem Rechts-schutzmteresse des Bürgers voll Genüge getan. KARIN GÖTZ, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zu einigen aktuellen Fragen des Film-Urheberrechts Die Popularität des Films, seine hervorragenden Möglichkeiten zur künstlerischen Gestaltung des reichen kulturellen Erbes und der Lebensfragen der sozialistischen Gegenwart und Zukunft, zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zur Information und Dokumentation von Ereignissen in Vergangenheit und Gegenwart veranlaßten Lenin schon in den ersten Jahren der Sowjetmacht zu der Feststellung, „daß für uns von allen Künsten die Filmkunst die wichtigste ist“./!/ Diese Äußerung hat bis heute nichts von ihrer Aktualität eingebüßt. Wenn auch das Fernsehen zu einem großen Konkurrenten des Films geworden ist, so ist es doch gleichzeitig einer der bedeutendsten Auftraggeber der Filmschaffenden, und zwar weit über den Bereich des Spielfilms hinaus. Im Laufe der Zeit hat sich eine Vielzahl von Filmgenres wie Spielfilm, Fernsehfilm, fl/ Zitiert bei Lunatscharski, „Lenin und die Kunst“, in: Lenin, Uber Kultur und Kunst, Berlin 1960, S. 648. 540;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 540 (NJ DDR 1973, S. 540) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 540 (NJ DDR 1973, S. 540)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X