Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 390

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 390 (NJ DDR 1973, S. 390); dung gegenüber derselben Person eine erneute Strafverfolgung unzulässig sein. Der in § 14 Abs. 1 StPO ausgesprochene Grundsatz „ne bis in idem“ ist Bestandteil des prozessualen Instituts der Rechtskraft. Einmal muß die in der Strafsache ergangene gerichtliche Entscheidung endgültig sein. Weil das Verbot der doppelten Strafverfolgung grundsätzlich die Möglichkeit ausschließt, nach erschöpfender gerichtlicher Erledigung des Falls durch eine rechtskräftige bzw. rechtsverbindliche Entscheidung erneut eine Strafverfolgung wegen der bereits entschiedenen Sache gegen die gleiche Person durchzuführen, dient es der Rechtssicherheit. Die sozialistische Gesellschaft ist daran interessiert, daß die Strafverfolgung (sei es als Strafverfahren, sei es als Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht) nicht unbestimmte Zeit fortdauert, sondern dadurch beendet wird, daß mit der Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung das materielle Strafrecht in der betreffenden Strafsache durchgesetzt wird. Auch der strafrechtlich verantwortlich gemachte Bürger muß die Überzeugung gewinnen, daß er wegen der gleichen Straftat nicht wieder vor ein Gericht gestellt werden kann. Diese Überzeugung ist für seine Selbsterziehung sehr wichtig. Das Problem hat aber noch eine andere Seite. Bei einer Verabsolutierung des Verbots der doppelten Strafverfolgung dürfte ein unschuldig Verurteilter (nach Rechtskraft des Urteils) nicht mehr freigesprochen, ein zu Unrecht Freigesprochener (nach Rechtskraft des freisprechenden Urteils) nicht mehr verurteilt, ein gesetzwidriges Urteil (sei es zu streng oder zu milde) nach Eintritt seiner Rechtskraft nicht mehr korrigiert bzw. aufgehoben werden. Dieses Ergebnis wäre mit der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Deshalb stellt § 14 Abs. 2 StPO fest, daß das Kassations- und das Wiederaufnahmeverfahren vom Verbot doppelter Strafverfolgung nicht berührt werden. Diese Ausnahmen von der grundsätzlichen Einmaligkeit der Strafverfolgung haben zur Voraussetzung, daß die rechtskräftige prozeßerledigende Entscheidung durch ein Gericht in einem vorangegangenen Strafverfahren erlassen wurde. Zum Begriff der Strafverfolgung Zum Begriff der Strafverfolgung zitiert Troch eine Erläuterung, die ich im Jahre 1969 abgab./l/ Nach heutiger Erkenntnis ist meine damalige Auffassung zu eng. In unserer sozialistischen Gesellschaft bedeutet Strafverfolgung, daß Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht jedes Organ innerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen in strafprozeßrechtlich geregelter Weise, rationell und unter differenzierter Mitwirkung der Werktätigen vom Verdacht einer Straftat ausgehend, den Sachverhalt in seinen individuellen Bedingungen und gesellschaftlichen Zusammenhängen aufklären und untersuchen (§§ 101, 222 und ggf. § 69 StPO), im Falle des Vorliegens einer Straftat den ihrer Begehung Schuldigen ermitteln, seine Schuld nach-weisen, den konkreten Schuldgrad feststellen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festlegen, die in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwirklichen, die Beseitigung der in der Straftat unmittelbar wirk- /II Vgl. Herrmann, „Das gerichtliche Verfahren erster Instanz“, in: Straf Prozeßrecht der DDR (Fernstudien-Lehrmate-rlal der Humboldt-Universität), Berlin 1969, S. 173 ff. (S. 184). sam gewesenen inneren und äußeren aktuellen Ursachen und Bedingungen/2/ veranlassen. Der Begriff „Strafverfolgung“ erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen das Strafverfahren mit einem Beschluß über die endgültige Einstellung oder mit einem Freispruch endete. Auch die Beratung eines gesellschaftlichen Gerichts über eine Strafsache und seine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des beschuldigten Bürgers ist Strafverfolgung, unabhängig davon, ob die Strafsache an das gesellschaftliche Gericht ohne vorherige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 97 StPO) oder nach §§ 142, 149 oder 191 StPO übergeben wurde. Zur Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Entsprechend dem Verbot doppelter Strafverfolgung entsteht auch dann ein Prozeßhindernis, wenn ein gesellschaftliches Gericht über den straftatverdächtigen Sachverhalt einer ihm übergebenen Strafsache beraten, das Vorliegen oder Nichtvorliegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des beschuldigten Bürgers festgestellt, ggf. Erziehungsmaßnahmen festgelegt hat und diese Entscheidung rechtsverbindlich geworden ist. Grundsätzlich lebt nach dem Vorliegen einer solchen rechtsverbindlich gewordenen Entscheidung eine Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen den gleichen Bürger weder in Form eines Strafverfahrens noch in Form der Beratung und Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts wieder auf. Die Statuierung eines absoluten Verfolgungshindernisses würde hier jedoch die einheitliche Durchsetzung des Strafrechts hemmen und damit dem Ansehen der Rechtsprechung abträglich sein. Im Interesse der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit eröffnet deshalb § 14 Abs. 3 StPO unter exakt begrenzten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot doppelter Strafverfolgung. Wenn ein gesellschaftliches Gericht über ein scheinbar nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen beraten und entschieden hat, sich aber nachträglich herausstellt, daß in Wirklichkeit ein erheblich gesellschaftswidriges Vergehen oder gar ein Verbrechen vorliegt, so kann der Staatsanwalt innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts Anklage erheben. Die Möglichkeit der Anklageerhebung und damit der erneuten Strafverfolgung besteht aber nur bei nachträglich vorgebrachten oder bekannt gewordenen Tatsachen. Troch schreibt hierzu: „Auf Grund neuer, dem gesellschaftlichen Gericht nicht bekannter Tatsachen wird nach § 14 Abs. 3 StPO das Verfahren gegen die gleiche Person wegen derselben Straftat fortgeführt “ Und an anderer Stelle legt er dar: „Die Tatsachen, die zur Begründung der erheblichen Gesellschaftswidrigkeit oder der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat und damit zur Anklageerhebung herangezogen werden, dürfen also dem gesellschaftlichen Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sein.“ Nach diesen Ausführungen käme es nicht darauf an, ob das die Strafsache übergebende staatliche Organ (Untersuchungsorgan, Staatsanwalt oder Gericht) zum Zeitpunkt der Übergabe an das gesellschaftliche Gericht die die Schwere der Straftat beeinflussenden Tatsachen gekannt hat. Ausschlaggebend ist nach Meinung Trochs vielmehr, ob das gesellschaftliche Gericht über I2J Vgl. dazu Buchholz / Hartmann / Lekschas / Stiller, Sozialistische Kriminologie, Berlin 1971, S. 134. Zum Umfang der Ermittlungen zu den Ursachen und Bedingungen einer Straftat vgl. Mayer, „Neue Maßnahmen zur höheren Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens“, NJ 1973 S. 194 ff. (195), und die dort angegebene Literatur. 390;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 390 (NJ DDR 1973, S. 390) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 390 (NJ DDR 1973, S. 390)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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