Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 386 (NJ DDR 1973, S. 386); Prof. Dr. HEINZ STROHBACH, Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Schiedsgerichtsbarkeit und Justiz Wenn der Zivilkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte die Klage eines ausländischen Unternehmens gegen einen DDR-Betrieb wegen einer im Ausland entstandenen Verbindlichkeit vorgelegt wird, so hat sich das Gericht unabhängig von der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit III bereits bei der Vorbereitung der Verhandlung mit dem Phänomen der Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitrage) auseinanderzusetzen. Bei jeder aus der Außenwirtschaft herrührenden Streitigkeit liegt die Vermutung nahe, daß Schiedsrichter hierüber verhandeln und entscheiden sollen. Der Richter wird also darauf achten, ob nicht in der Klageerwiderung oder an anderer Stelle die Einrede erhoben wird, „daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe“ (§ 274 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Die Folgen einer solchen Einrede wollen wir hier nicht näher betrachten. Sie unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen sog. prozeßhindernden Einreden. I'll Aber ist es überhaupt richtig, auf das Vorbringen einer solchen Einrede zu warten? Diese Frage läßt sich nicht ohne weiteres mit ja oder nein beantworten. Es kommt nämlich darauf an, ob zur Begründung der Zuständigkeit von Schiedsrichtern der aus der ZPO bekannte Weg eingeschlagen oder ob dieses Ergebnis gewissermaßen unter Umgehung der ZPO herbeigeführt wird. Der erste Weg erlaubt es dem Richter, die Reaktion des Verklagten abzuwarten. Man muß mit der erwähnten Einrede rechnen und sich bei der Vorbereitung der Verhandlung darauf einstellen. Im zweiten Fall muß aber der Richter schon zu diesem Zeitpunkt selbst aktiv werden. Er hat die Streitparteien sofort darüber aufzuklären, daß sie sich zur Wahrung ihrer Rechte unverzüglich an das zuständige Schiedsgericht zu wenden haben. Was hier verboten ist das Warten auf die Einrede nach § 274 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO und die Prüfung der Schiedsgerichtsvereinbarung (Schiedsklausel) , ist im ersten Fall geboten. Was dort verboten ist, nämlich sich erforderlichenfalls über den Willen der Streitpartner hinsichtlich des ihnen am zweckmäßigsten erscheinenden Organs für die Entscheidung des Streits hinwegzusetzen, wird hier ausdrücklich vom Richter verlangt. Wie helfen wir dem Richter aus diesem Dilemma? Kehren wir zum Ausgangspunkt zurück: Die erste Durchsicht der Klageschrift ergibt, daß der erhobene Anspruch aus einem Vertrag im Bereich des Außenhandels, der internationalen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit oder eines anderen Gebiets der Außenwirtschaft herrührt. Jetzt gilt es zu beachten, daß in den letzten Jahren für einen außerordentlich umfangreichen Teil dieser Außenwirtschaftsbeziehungen ganz neuartige Regelungen geschaffen worden sind, die sowohl materiellrechtlichen wie auch verfahrensrechtlichen Charakter haben: Wir meinen die im Rahmen des RGW erarbeiteten Rechtsvorschriften für den Außenhandel, für Montagearbeiten, für technischen Kun-. dendienst und Seetransportangelegenheiten. Ill Zur Bedeutung Allgemeiner Bedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen der RGW-Mitgliedsländcr Die für außenwirtschaftliche Beziehungen der RGW Mitgliedsländer geltenden Rechtsvorschriften nennen sich zwar Allgemeine Bedingungen, aber diese Bezeich- /I/ Vgl. Nlethammer/Lübchen, „Das Verfahren im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr“, NJ 1970 S. 189 fl. (190). 121 Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 2, Berlin 1958. S. 171 ff. 131 AB RGW 1958, AMB/RGW 1962, AKB/RGW 1962, ALB/RGW 1968, ABB/RGW 1972. nung entspricht nur sehr unvollkommen dem Wesen und dem politisch-rechtlichen Rang der Regelungen. Es handelt sich nämlich um zwischen der DDR und den anderen Mitgliedsländern des RGW auf völkerrechtliche Weise zustandegekommene Rechtsnormen, die eigens zum Zweck der Regelung der Besonderheiten der Vertragsbeziehungen auf dem Gebiet der internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit geschaffen worden sind. Diese Rechtsvorschriften sind nicht etwa das Ergebnis einer Rechtsvereinheitlichung (Unifikation). Von Anfang an ging es nicht darum, die sich auf Außenhandelskaufverträge usw. beziehenden Normen unseres BGB bzw. HGB, des ZGB der RSFSR, des polnischen ZGB usw. zu vereinheitlichen. Das Ziel bestand nicht darin, die Unterschiede zwischen den nationalen Zivilgesetzbüchern zu vermindern, zu beseitigen und zumindest teilweise übereinstimmende nationale Zivilgesetzbücher (allgemeines Recht) zu schaffen. Schon der Ansatzpunkt für die juristischen Aktivitäten des RGW liegt über dem Niveau der nationalen Gesetzgebung. Der Widerspruch zwischen dem ökonomisch bedingten internationalen Charakter der zu regelnden Beziehungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der RGW-Staaten und der notwendigerweise jetzt und auch in Zukunft nationalstaatlichen Konzeption der Zivilgesetzbücher und ebenso der wirtschaftsrechtlichen Regelungen läßt sich nicht durch diese oder jene Veränderung der Zivilrechtsnormen lösen. Notwendig ist vielmehr eine dem Wesen der Wirtschaftsbeziehungen der RGW-Staaten adäquate Regelung: international einheitliche, spezielle Rechtsvorschriften, die direkt zur Anwendung kommen und nicht auf dem mittelbaren Wege kollisionsrechtlicher Verweisung. Solche Rechtsnormen sind die Allgemeinen Bedingungen. Mit 110 Bestimmungen sind die Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW vom 1. Juni 1968 (ALB/RGW 1968) schon ein Kodex für sich. /4/ Daß sie, gemessen an den ständig steigenden Anforderungen der sozialistischen Wirtschaftsintegration, bereits jetzt nicht mehr ganz ausreichen, daß vor allem durch die Beispielwirkung der jahrelang erfolgreich angewendeten Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungert von 1958 (AB/RGW 1958) das Bedürfnis nach Schaffung ähnlicher Spezialregelungen für andere Bereiche der Wirtschaftsbeziehungen geweckt wurde, ist ohne weitere Begründung verständlich. Die Richtung der weiteren Aktivitäten der Mitgliedsländer des RGW auf dem Gebiet der Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit ist durch das gemeinsam erarbeitete und auf der XXV. Tagung des RGW beschlossene Komplexprogramm festgelegt. 15/ An seiner Verwirklichung wird intensiv gearbeitet. In der DDR machen die 110 Bestimmungen der ALB/ RGW 1968 für ihren Anwendungsbereich BGB und HGB fast überflüssig. Die Zivilgesetzbücher aller Mitgliedsländer des RGW sind durch § 110 ALB/RGW 1968 und /4/ Vgl. Wagner/Kretzsehmar, Die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW 1968 (Textausgabe mit einer Darstellung der Entwicklung der ALB/RGW und mit Erläuterungen), Berlin 1970. Ein Kommentar zu den ALB/RGW 1968 ist in Vorbereitung. /5/ Vgl. das Kommunique der XXV. Tagung (Juli 1971) und das Komplexprogramm für die weitere VerUefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW, insb. Abschn. 15 (Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW), in: Dokumente des RGW, Berlin 1971, S. 140 ff., S. 13 ff., insb. S. 117 ff. 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 386 (NJ DDR 1973, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 386 (NJ DDR 1973, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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