Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 347 (NJ DDR 1973, S. 347); sind./13/ Bei dieser gesetzlichen Vermutung des Verschuldens des Schadenverursachers geht es nicht um eine Ausnahmebestimmung zum Schutze gesundheitsgeschädigter Bürger; sie betrifft vielmehr alle Formen des materiellen Schadens und alle von einem solchen Schaden betroffenen Subjekte des Zivilrechts einschließlich staatlicher und gesellschaftlicher Organisationen, also auch aller Eigentumsformen. Es wäre unrichtig und rechtspolitisch verfehlt, diese materiellrechtliche Verantwortung und Verantwortlichkeit bei der Pflicht des Nachweises fehlenden Verschuldens in ein rein prozessuales Rechtsinstitut umzudeuten oder sie durch eine entsprechende Gestaltung des Gesetzestextes in ein solches zu verwandeln; denn es wäre eine Utopie anzunehmen, daß alle in der Praxis des täglichen Rechtsverwirklichungsprozesses auftretenden Auseinandersetzungen über die Verschuldensfrage oder andere zu beweisende Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruchs ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden können. Im Gegenteil;.Die hier behandelte, für die künftige Gestaltung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit bedeutsame materiellrechtliche Beweislastregel soll gerade eine Anleitung zum eigenverantwortlichen Handeln der Beteiligten sein und gerichtliche Auseinandersetzungen soweit wie möglich ersparen. Verbindung und Schutz persönlicher, kollektiver und gesellschaftlicher Interessen in der Beweislastregelung Die Beweislast als ein Teil der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechende Ausübung von subjektiven Rechten und der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Interessen tritt in den verschiedensten Formen in Erscheinung. Es spielt dabei keine Rolle, ob bei der näheren Ausgestaltung eines subjektiven Rechts die Begriffe „Beweis“, „Nachweis“, „Beweislast“ oder „Beweisführungspflicht“ überhaupt verwendet werden. Es ist deshalb im Grunde genommen unrichtig, als „gesetzliche Beweislastregeln“ nur diejenigen Rechtsnormen zu bezeichnen, in denen in irgendeiner Form ausdrücklich auf Beweisführungspflichten Bezug genommen wird./14/ Eine gesetzliche Beweislastregelung ist auch in der einfachen Festlegung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale eines subjektiven Rechts enthalten, weil bereits mit ihr die zivilrechtliche Verantwortung und Verantwortlichkeit für den tatbestandsmäßigen Nachweis dieser Tatsachen begründet werden, also einschließlich der für die Durchsetzbarkeit des Rechts negativen Konsequenzen der Beweislosigkeit. Ob über diese Tatbestandsmerkmale hinaus bei der Gestaltung eines subjektiven Rechts noch eingehendere Regelungen getroffen werden, insbesondere in Form von Ausnahmetatbeständen (ggf. noch weiter in Form einer Ausnahme von der Ausnahme), hängt von der jeweiligen Bewertung und Differenzierung der Interessenlage durch den Gesetzgeber ab. Solche schutzwürdigen Interessen werden im Prozeß der Auseinandersetzung über die Berechtigung einer Rechtsausübung in Gestalt von Einwendungen geltend gemacht, denen zufolge das bestrittene subjektive Recht in seiner Entstehung gehindert ist/15/, nach seiner Entstehung weggefallen /13/ Eine ähnliche Grundlinie der materiellen Verantwortlichkeit w eist z. B. § 339 Abs. 1 des ZGB der Ungarischen Volksrepublik auf: „Wer einem anderen rechtswidrig Schaden verursacht, hat ihn zu ersetzen. Beweist er, daß er so gehandelt hat, wie es in der gegebenen Lage im allgemeinen erwartet werden kann, so wird er von der Verantwortlichkeit frei.“ /14/ So z. B.: Das Zivilprozeßrecht der DDR, a. a. O., S. 265. 1151 Eine reehtshindernde Einwendung ist z. B. der Hinweis des in Anspruch genommenen Schadensverursachers auf das Fehlen seines Verschuldens (sofern kein Fall der objektiven Haf- ist/16/ oder trotz seines Bestehens zeitweilig/17/ oder dauernd/18/ nicht durchgesetzt werden kann./19/ Wichtiger als die Form, in der die Beweislast in Zivilrechtsverhältnissen in Erscheinung tritt (als Grundsatz und Ausnahme, als gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegbarkeit usw.), ist für die Anwendung der Beweislast das tiefere Verständnis für die jeweils vom Gesetz als schutzwürdig erfaßten gesellschaftlichen, kollektiven und persönlichen Interessen. Den gesellschaftlichen Erfordernissen und dem Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten in umstrittenen Zivilrechtsverhältnissen bei der Auslegung des Gesetzes voll Genüge zu tun, das setzt u. a. eine sorgfältige Analyse der Akzente voraus, mit denen dieses Schutzbedürfnis bei der Interessenverbindung bewertet und in die gesetzliche Regelung einbezogen worden ist. Da es zum Charakter des sozialistischen Zivilrechts gehört, als Anleitung zum täglichen eigenverantwortlichen Handeln im Sinne der hierfür gesetzlich vorgesehenen Maßstäbe zu fungieren, ist zur richtigen Beurteilung und Entscheidung in einer Beweislastsituation ein tieferes Eindringen in die spezifischen rechtspolitischen Zusammenhänge der Anspruchsgrundlagen unumgänglich. Beweislastregeln dürfen nicht isoliert von der in einem Rechtsverhältnis verankerten Verbindung von gesellschaftlichen, kollektiven und persönlichen Interessen betrachtet werden. So geht z. B. die AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer vom 31. Januar 1961 (GBl. II S. 69) deren Beweislastregelungen schon wiederholt in gerichtlichen Entscheidungen eine Rolle gespielt haben/20/ in bestimmten Fällen unberechtigter Entnahme von Haushaltsenergie davon aus, daß der Abnehmer das für die entnommene Energiemenge vorgesehene tarifliche Entgelt zuzüglich 25 Prozent Vertragsstrafe zu zahlen hat. Das sind als Ausgangspunkt auch der Beweislastregelungen die allgemeinen zivilrechtlichen Sanktionen gegen Rechtsverletzungen in Gestalt der Ansprüche auf Beseitigung der Folgen einer Rechtsverletzung und der Wiedergutmachung des durch sie entstandenen Schadens. Jedoch mußte bei der Stellung der an diesen Rechtsverhältnissen Beteiligten auch darauf Rücksicht genommen werden, daß es in vielen Fällen im nachhinein tung vorliegt): Trifft diese Einwendung zu, dann war der erhobene Schadenersatzanspruch in seiner Ehtstehung gehindert. /16/ Rechtsvernichtende Einwendungen sind z. B. die Einlassungen der Verklagten im Tatbestand des vom Bezirksgericht Gera (a. a. O.) entschiedenen Streitfalles. Die Verklagte hatte gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehns vorgebracht, „das Geld sei teilweise den Kindern geschenkt worden; andere Beträge habe sie wieder zurückgezahlt“. Für den Rückzahlungseinwand trifft das uneingeschränkt zu. Das Schenkungsvorbringen kann dagegen als rechtsvernichtende Einwendung nur gelten, wenn eine nachträgliche Schenkung und damit der Erlaß des betreffenden Teils der Darlehnssumme gemeint war. Handelt es sich dagegen um die Behauptung, das Geld sei insoweit den Kindern von vornherein geschenkt worden, dann stellt diese Einwendung ein Bestreiten des kläge-rischen Vorbringens zum Darlehnsvertrag dar ein sog. motiviertes Leugnen der anspruchsbegründenden Tatsachen - und keinen rechtsvernichtenden Einwand. /IV Eine vorübergehende Hemmung des zivilrechtlichen Anspruchs liegt bei der Einrede der Stundung oder der des Zurückbehaltungsrechts vor. /18/ Ein Anspruch ist insbesondere im Falle seiner Verjährung in seiner Durchsetzbarkeit dauernd gehemmt (dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 222 BGB). /19/ Es besteht auch die Möglichkeit, daß gegenüber einem an sich durchgreifenden Einwendungstatbestand Tatsachen vorgebracht werden, auf Grund deren Vorliegen der geltend gemachte Anspruch erhalten bleibt. Das gilt z. B. im Falle der Verjährung einer Forderung bei dem Gegeneinwand, die Forderung sei vom Verpflichteten vertraglich anerkannt worden. Vgl. § 222 Abs. 2 BGB (sog. anspruchserhaltende Tatsachen, die als Replik vorgebracht werden); entsprechendes gut für eine sog. Duplik. ,'20/ Vgl. z. B. OG. Urteil vom 2. September 1965 2 Wz 3/65 -(NJ 1966 S. 255). Zum Verhältnis von Straf- und Zivüurteil im Hinblick auf die zivilrechtliche Beweislastregelung vgl. Pecker-mann, Anmerkung zum Urteü des BG Frankfurt (Oder) vom 25. August 1970 - IIBSB 188/70 - (NJ 1971 S. 85). 347;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 347 (NJ DDR 1973, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 347 (NJ DDR 1973, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie anzufertigen Durohsuchungsprotokoll. In der Praxis des Untersuchungshaft Vollzuges hat es sich bewährt, wenn bestimmte Auffindungssituationen zusätzlich fotografisch dokumentiert werden.

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