Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 698

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 698 (NJ DDR 1972, S. 698); riellen und prozessualen Rechts geben, zugleich große Bedeutung für die Erhöhung der Rechtskultur. Rationelle und effektive Verfahrensgestaltung Eine wichtige Forderung der Rechtskultur in der gerichtlichen Tätigkeit ist die rationelle und zugleich effektive Gestaltung der gerichtlichen Verfahren. „Rationelles Arbeiten ist auch kulturvolles Arbeiten, ist Ausdruck der geistigen Durchdringung der Arbeitsaufgaben, Spiegelbild des ideologisch-kulturellen Niveaus. Rationelles Arbeiten und hohe Kultur der gerichtlichen Tätigkeit schließen sich nicht etwa aus, sondern bedingen sich gegenseitig.“/24/ In der Hauptverhandlung in Strafsachen und in der mündlichen Verhandlung in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren fehlt oftmals noch die Konzentration auf das Notwendige und Wesentliche. So wurden bis in die letzte Zeit noch zu umfangreiche Vernehmungen zur Person des Angeklagten festgestellt, ohne daß ein Zusammenhang zur Straftat erkennbar gewesen wäre. Ferner wurden doppelte Fragestellungen durch die Prozeßbeteiligten, Suggestivfragen und auch längere Zwischenplädoyers. zugelassen sowie nicht erforderliche Zeugen geladen oder zu bereits geklärten Fragen vernommen. Auch auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts wird das Konzentrationsprinzip noch nicht völlig durchgesetzt. Vielfach wird der Prozeßstoff erst in der mündlichen Verhandlung gründlich sondiert. Aber das bedeutet Zeitverlust und verursacht längere Wartezeiten für die Beteiligten. Deshalb ist es erforderlich, die Leitungsdokumente des Obersten Gerichts zur rationellen und effektiven Ver-fahrensgestaltung/25' noch konsequenter und wirksamer durchzusetzen. Lange Wartezeiten und Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen sind mit hoher Rechtskultur nicht vereinbar; sie hemmen die schöpferischen Fähigkeiten und Initiativen der Werktätigen und stellen die Wirksamkeit unseres sozialistischen Rechts in Frage. Deshalb sind die Konzentration auf das Wesentliche in den Hauptverhandlungen in Strafsachen, die gründlichere Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, eine variable, dem Arbeitsanfall und der jeweiligen Kaderlage gerecht werdende Geschäftsverteilung und die möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter dringendes Erfordernis. Einen wichtigen Beitrag, um die Kultur der gerichtlichen Verfahren weiter zu erhöhen, können Verteidiger und Staatsanwalt leisten. Von der Verteidigung erwarten die Gerichte eine höhere Verantwortung bei der Planung und Wahrnehmung der Termine, damit Vertagungen vermieden werden können. Auch die Plädoyers müßten konzentrierter und aussagekräftiger werden. Vor allem ist eine fundierte Meinungsäußerung zur Rechtslage und zur Höhe der Strafe erforderlich. Allgemeinplätze liegen weder im Interesse des Mandanten noch helfen sie dem Gericht. Die Staatsanwälte sollten sich vor allem auf ein wirksames Schlußplädoyer konzentrieren, in denen drei /24/ Rudelt, „Fragen der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, insbes. des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, in der Arbeitsrechtsprechung“, NJ 1972 S. 568 ff. (569). /25' Es handelt sich hierbei insbesondere um den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen vom 5. Mai 1971 (vgl. dazu NJ 1971 S. 414 ff., NJ 1972 S. 192 ff., NJ 1972 S. 502 ff.) sowie um das vom Präsidium bestätigte Arbeitsmaterial des ZFA-Kollegiums des Obersten Gerichts zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts (vgl. dazu NJ 1971 S. 567 ff., NJ 1972 S. 632 ff.). Komplexe nicht fehlen dürfen: Was sieht der Staatsanwalt auf der Grundlage der Hauptverhandlung als erwiesen an und wodurch? Wie ist dieser als erwiesen anzusehende Sachverhalt rechtlich exakt zu würdigen? Welche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist erforderlich? Keinesfalls dürfen komplizierte rechtliche Probleme oder schwierige Beweislagen überspielt werden. Die Gerichte sollten insoweit keinen Staatsanwalt und keinen Verteidiger aus ihrer Verantwortung entlassen und sich nicht mit weniger zufriedengeben. Kultur der gerichtlichen Verhandlung Ein wichtiges Merkmal der Rechtskultur in der gerichtlichen Tätigkeit ist die Zeremonie des gerichtlichen Verfahrens, seine Sachlichkeit, Objektivität und Würde. „Die festgesetzte Zeremonie des Gerichtsverfahrens ist eine Erscheinungsform der spezifischen Forderungen der gerichtlichen Etikette. Diese Forderungen sind nicht nur durch die Notwendigkeit entstanden, gegenüber den Organen der Rechtsprechung, welche ihre Funktion im Namen des Staates ausüben, Achtung hervorzurufen, sondern auch, um maximal günstige Bedingungen für geduldige und objektive Untersuchungen der Umstände der zu verhandelnden Sachen zu schaffen, desgleichen, um bei den Angeklagten und allen Anwesenden die Zuversicht zu erwecken, daß das Ziel der Gerichtsverhandlung darin besteht, die Wahrheit und nur die Wahrheit festzustellen. Diese hochmoralische Aufgabe der Rechtsprechung, die sich aus dem Charakter der gerichtlichen Tätigkeit, aus dem Verhalten der Richter und aller Verfahrensbeteiligten ergibt, ist fähig, eine solche Atmosphäre zu schaffen, wo eine Lüge als Herausforderung, als Kränkung, als krasse unmoralische Erscheinung aufgefaßt wird. Gerade eine solche Atmosphäre ist die erforderliche Voraussetzung für die Erreichung der erzieherischen Wirkung der Rechtsprechung.“'26/ Wir kennen sowohl Normen zeremonieller Art, die gesetzlich fixiert sind, als auch solche, die sich eingebürgert haben. Zu den ersteren gehören u. a. der Aufruf der Sache, die Vorstellung des Gerichts und anderer Beteiligter, die Belehrung der Zeugen und Sachverständigen, die geheime Beratung des Gerichts, die Verkündung (nicht Verlesung) des Urteils. Zu den letzteren gehört z. B. das Sich-Erheben vom Platz, wenn das Gericht eintritt oder den Saal verläßt oder bei Erklärungen der Prozeßbeteiligten dem Gericht gegenüber. Zur Verhandlungskultur gehört auch die würdige und sachliche Ausgestaltung der Räume des Gerichtsgebäudes. Sie muß die gerichtliche Etikette unterstreichen und der Autorität eines sozialistischen Gerichts gerecht werden. Durch zweckmäßig gestaltete Räume und ihre Einrichtung muß z. B. die Garantie bestehen, daß das Beratungsgeheimnis gewahrt wird, die Öffentlichkeit am Verfahren teilnehmen kann und die Verständigung der Zeugen vor ihrer Vernehmung verhindert wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß eine gepflegte Sprache, die nicht über die Köpfe der Menschen hinweggehen darf, und eine einwandfreie Rhetorik entscheidende Voraussetzungen für eine hohe Kultur der gerichtlichen Verhandlung sind. An einer Sprachkultur mangelt es aber noch oft. Niemals darf sich z. B. ein Richter auf das niedrige Niveau vulgärer Umgangssprache begeben oder mit den Prozeßbeteiligten in unhöflichem oder plump vertraulichem Ton sprechen. Klarheit und Verständlichkeit der Sprache sowie tadellose äußere Form der gerichtlichen Dokumente sind 698 /26/ Leitartikel „Kultur des Gerichtsprozesses“, a. a. O., S. 2.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 698 (NJ DDR 1972, S. 698) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 698 (NJ DDR 1972, S. 698)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staatesund die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

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