Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 655 (NJ DDR 1972, S. 655); Aspekte und ohne echte Verantwortung kann aber keine gute Grundlage für eine neue Verbindung sein, in der auch das Leben der Kinder mitgestaltet werden muß. Es muß deshalb von den am Konflikt Beteiligten erwartet und gefordert werden, daß sie sich auf ihre familiäre Verantwortung den ehelichen Kindern gegenüber besinnen und ihr seit Dezember 1971 gezeigtes Fehlverhalten korrigieren. Das Interesse der vom Ehekonflikt betroffenen Kinder steht einer Ehescheidung entgegen. Die Parteien hatten sich bis Dezember 1971 bemüht, gemeinsam für ihre Kinder das Familienleben ordentlich zu gestalten. Dies ist ihnen im wesentlichen auch gelungen, wobei der Verklagte allerdings nicht immer sehr verantwortungsbewußt gehandelt hat, sondern gelegentlich finanzielle Schwierigkeiten verursachte, weil er dem Alkohol mehr zusprach als ihm und der Familie zuträglich war. Das hat aber die Ehe nicht tiefgreifend erschüttert, zumal die Klägerin sich sehr viel Mühe gegeben hat, solche Unzuträglichkeiten zu überbrücken, und der Verklagte im großen und ganzen gut für die Familie gesorgt hat. Er hat auch eine echte und liebevolle Bindung zu den Kindern, was insbesondere aus den ergänzenden Ausführungen der Vertreterin des Referats Jugendhilfe vor dem Senat hervorgeht. Da die Ehe für die Kinder ihren Sinn nicht verloren hat, die Parteien vielmehr eine große gemeinsame Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung ihrer vier Kinder tragen, muß von ihnen erwartet werden, daß sie sich auch dieser Verantwortung entsprechend verhalten und die gegenwärtige Ehekrise überwinden, indem sie die Beziehungen zu dem anderen Partner lösen. Wenn auch die Reaktion der Klägerin nach der tätlichen Auseinandersetzung in der Nacht vom 20. zum 21. Dezember 1971 verständlich erscheint, so darf sie doch diesen Vorfall nicht überbewerten und muß sehen, daß er nicht allein vom Verklagten verursacht worden ist, der sonst nicht zu Gewalttätigkeiten neigt. Der Verklagte aber wird ernsthaft an sich zu arbeiten haben, um seine Neigung zum Alkoholmißbrauch zu überwinden und eine größere charakterliche Festigkeit zu erringen. §§ 24, 25 FGB; OG-Richtli sie Nr. 25. 1. Ernstliche Gründe für die Ehescheidung liegen vor, wenn sich aus der sorgfältigen Prüfung der Entwicklung der Ehe und der Gesamtheit der Beziehungen in der Familie ergibt, daß die Ehe 'keine ausreichende Grundlage mehr für die weitere gedeihliche Erziehung und Entwicklung der minderjährigen Kinder darstellt. 2. Bei der Erziehungsrechtsentscheidung; kann die Trennung von Geschwistern dann gerechtfertigt sein, wenn die durch einen langwährenden Ehekonflikt hervorgerufene Erziehungssi uation bei einem Kind solche negativen Auswirkungen hatte, daß ein Elternteil jeglichen erzieherischen Einfluß auf das Kind verloren hat und nur mit einer Trennung der Geschwister und der Übertragung des Erziehungsrechts auf je einen Elternteil die Seheidungsfolgen für die Kinder so gering wie möglich gehalten werden können. BG Leipzig, Urt. vom 29. Juni 1972 - 6 BF 78/72. Die Parteien sind seit 1958 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Das Kreisgericht hat die Ehescheidungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ehe der Parteien bestehe seit 14 Jahren und sei mindestens zehn Jahre lang gut verlaufen. Kleinere Streitigkeiten hätten die Parteien stets überwunden. Auch ein vom Verklagten im Jahre 1968 aufgenommenes intimes Verhältnis zu einer anderen Frau sei nach Aussprachen zwischen den Parteien von ihm gelöst worden und hätte keinen tiefgreifenden Einfluß auf ihr Zusammenleben gehabt. Das treffe auch auf Tätlichkeiten des Verklagten im Jahre 1969 zu, in deren Folge die Klägerin einen Kieferbruch erlitten habe. Für die gegenwärtige Ehekrise sei das intime Verhältnis des Verklagten zu der 20jährigen Zeugin M. ursächlich. Vom Verklagten müsse verlangt werden, daß er seine Beziehungen zur Zeugin löse und im Interesse der Kinder die Ehe mit der Klägerin fortsetze. Dies besonders auch deshalb, weil der 13jährige Sohn Frank Erziehungsschwierigkeiten bereite und in seinen schulischen Leistungen stark abgefallen sei. Die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen seien keine ernstlichen Gründe, die Ehe zu scheiden. Diese habe ihren Sinn, insbesondere für die Kinder, noch nicht verloren. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben, die Ehe der Parteien zu scheiden und das Erziehungsrecht für das Kind Frank ihm und für das Kind Detlef der Klägerin zu übertragen. Der Verklagte hat ausgeführt: Die Entscheidung habe nicht den tatsächlichen Ehekonflikt und dessen Auswirkungen auf die gesamte Erziehungssituation der Kinder gebührend berücksichtigt. Die sich seit 1968 verstärkenden Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hätten sich negativ auf die Erziehung der Kinder, besonders bei Frank, ausgewirkt. Die Scheidung stehe deshalb nicht dem Wohle der Kinder entgegen, sondern sei notwendig, um weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden. Die Beziehungen zwischen den Parteien hätten sich nach dem klagabweisenden Urteil des Kreisgerichts nicht verbessert. Beide verhielten sich so, als wäre ihre Ehe aufgelöst worden. Es sei zu einem Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung gekommen, wobei die Klägerin sich vorwiegend um Detlef und der Verklagte um Frank kümmere. Durch gute Verbindung zur Schule und zum Referat Jugendhilfe wolle er sich künftig um Franks ordnungsgemäße Entwicklung bemühen. Er sei nicht bereit, sein Verhältnis zur Zeugin M. zu lösen, sondern beabsichtige, sie nach erfolgter Scheidung zu heiraten. Die Klägerin hat keine Gegenanträge gestellt. Sie hat das Vorbringen des Verklagten hinsichtlich der Auswirkungen des Ehekonflikts auf die Erziehungssituation der Kinder bekräftigt und dargelegt: Der Sohn Frank sei ihrer wirksamen erzieherischen Einflußnahme völlig entglitten. Die Fortsetzung der Ehe könne ihr nicht zugemutet werden und hätte auch für die Kinder erhebliche Entwicklungsstörungen zur Folge. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist seiner Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gerecht geworden. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß unter Würdigung der Entwicklung der Ehe der Parteien und der schwierigen Erziehungssituation besonders bei dem Sohn Frank die Aufrechterhaltung der Ehe geboten sei und vom Verklagten erwartet werden müsse, daß er sein Verhältnis zur Zeugin M. löst und zur Klägerin zurückfindet. Das Kreisgericht hat die Ursache für die Ehekrise in den Beziehungen des Verklagten zur Zeugin M. gesehen, diese als nicht auf Fortbestand gerichtete Bindung eingeschätzt und deshalb den Ehekonflikt für überwindbar gehalten. Auch die bereits seit 1968 bestehenden Differenzen zwischen den Parteien, die sich insbesondere in den damaligen ehewidrigen intimen Beziehungen des Verklagten und seinen mit einem Kieferbruch der Klägerin endenden Tätlichkeiten im Jahre 1969 zeigten, hielt das Kreisgericht für nicht so schwerwiegend, daß sie sich ernstlich auf das Verhältnis der Parteien zueinander ausgewirkt hätten.' Das Kreisgericht ist auch seiner Verpflichtung aus Ziff. 3.10. des Beschlusses des Plenums des Obersten 655;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 655 (NJ DDR 1972, S. 655) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 655 (NJ DDR 1972, S. 655)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Anwendung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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