Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 577 (NJ DDR 1972, S. 577); wenn die zunächst ausgesprochene Disziplinarmaß-nahme für unwirksam erklärt werden muß, weil die Mindestanforderungen an das Verfahren nicht beachtet wurden. In der Praxis gebe es dazu unterschiedliche Auffassungen. Das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt habe die Gerichte dahin orientiert, nach Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Maßnahme die Sache dem Disziplinarbefugten zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Disziplinarverfahrens zurückzugeben. Eine solche Rückgabe könne auf die analoge Anwendung des § 28 AGO gestützt werden. Für den Fall der fristlosen Entlassung seien allerdings besondere Überlegungen erforderlich. Hezel sprach sich dagegen aus, eine zutreffend ausgesprochene fristlose Entlassung allein wegen des fehlenden oder mangelhaften Disziplinarverfahrens als unwirksam anzusehen. Eine erzieherische Einwirkung des bisherigen Kollektivs sei nicht mehr möglich, so daß die Rückgabe der Sache an den Disziplinarbefugten sinnlos wäre. Hinsichtlich der in Abschn. Ill Ziif. 1. des Berichts des Präsidiums aufgeworfenen Frage, welchen Charakter das für bestimmte Rechtshandlungen vorgesehene Einvernehmen zwischen Betriebsleiter und BGL habe, sprach sich Hezel dafür aus, exakt zu klären, bei welchen Rechtshandlungen das Vorliegen des Einvernehmens WirksamkeitsVoraussetzung sei. Er hielt im Falle des Fehlens des Einvernehmens auch dessen nachträgliche Herbeiführung für möglich, schloß aber eine Rückwirkung des zunächst ohne Einvernehmen ergangenen Leitungsaktes aus. Präsident Dr. Toeplitz hob in seinen Schlußbemerkungen hervor, daß die gesamte Diskussion die Vielfalt der Erfahrungen und auch die Probleme der Rechtsanwendung auf einem speziellen Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes widergespiegelt habe. Es sei erneut deutlich geworden, daß solide arbeitsrechtliche Kenntnisse der Wirtschaftsfunktionäre und Gewerkschaftsleitungen sowie die enge Zusammenarbeit der Gerichte mit den Vorständen der Gewerkschaften außerordentlich wichtige Voraussetzungen sind, um die Rechte der Werktätigen voll durchzusetzen. Zum Abschluß seiner Beratungen bestätigte das Plenum den Bericht des Präsidiums und das einleitende Referat von Oberrichter Rudelt als Arbeitsgrundlage. Läu. Dr. CARL-HEINZ STRICKER, Oberrichter am Bezirksgericht Schwerin Zur Mitwirkung der Werktätigen im Arbeitsrechtsverfahren Die Mitwirkung der Werktätigen an der Gestaltung des gesamten politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens ist Ausdruck der schöpferischen Tätigkeit der Massen in der sozialistischen Gesellschaft. Das gilt auch für die Mitwirkung der Werktätigen an: der Ausübung der Rechtspflege. Sie entwickelt sich nicht im Selbstlauf, sondern bedarf der fördernden Tätigkeit des sozialistischen Staates. Es gilt der Grundsatz, daß die Mitwirkung der Werktätigen im gerichtlichen Verfahren mit einer vom Gegenstand des Rechtsstreits her bestimmten konkreten Zielsetzung organisiert werden muß. Zur gewerkschaftlichen Mitwirkung In Arbeitsrechtssachen ist die Teilnahme der Gewerkschaften die Hauptform der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte. Sie ist für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit unerläßlich. Zugleich ist die gewerkschaftliche Teilnahme Wahrnehmung des Rechts auf Mitgestaltung und modifizierte Form der Interessenvertretung der Werktätigen. Diese satzungsmäßigen Aufgaben werden dadurch erfüllt, daß die Gewerkschaften im einzelnen Fall die Prozeßvertre-tung übernehmen, Gutachten erstatten, Empfehlungen zur Sachaufklärung geben, Beweisanträge stellen sowie die Beibringung von Unterlagen und den Ausspruch einer Gerichtskritik beantragen können (§§ 3 Abs. 3, 17 Abs. 1 AGO)./l/ Sollen die Gewerkschaften befähigt sein, ihren Aufgaben in dieser Beziehung gerecht zu werden, so ist ein bestimmtes Maß an Organisation und Information erforderlich. Die Gerichte haben deshalb entsprechend dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Verbesserung der Arbeit der Kreis- und Bezirksgerichte (Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen) bei der Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 25. August 1965 (NJ 1965 S. 580 f.) die Gewerkschaften von den ihnen zur Ent- /V Die vom Sekretariat des FDGB-Bundesvorstandes be-schlossene Ordnung für die Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 25. Februar 1966 (abgedruckt in: Gewerkschaftliche Ordnungen zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts, Heft 15 der Schriftenreihe über Arbeitsrecht, 3. Aufl., Berlin 1972, S. 47 ff.) enthält Grundsätze der Mitwirkung, Aufgaben der mitwirkenden Gewerkschafter sowie Aufgaben der Gewerkschaftsleitungen und -Vorstände. Scheidung unterbreiteten Arbeitsrechtssachen zu unterrichten und sie zugleich auf die wichtigsten inhaltlichen Probleme des Rechtsstreits hinzuweisen. In der Praxis hat es sich bewährt, daß der FDGB-Kreis-vorstand informiert wird, der durch seine Rechtskommission die notwendigen Voraussetzungen schaffen kann, um die Mitwirkung der zuständigen Fachgewerkschaft zu sichern. Auf diese Information sollte auch dann nicht verzichtet werden, wenn dem Gericht mit der Klage bekannt wird, daß die Gewerkschaftsleitung des Betriebes im Verfahren mitwirken will. Entscheidend ist nicht, welche Gewerkschaftsorganisation im gerichtlichen Verfahren auftritt. Es ist allein Sache der Gewerkschaften, darüber zu befinden, welche Leitung oder welcher Vorstand am Verfahren teilnimmt. Gradmesser für diese Entscheidung sollte stets sein, welcher Beitrag von der jeweiligen Gewerkschaft in der konkreten Sache zu leisten ist. Daraus ergibt sich, ob die Gewerkschaftsleitung eines Betriebes, der Vorstand einer Gewerkschaft des Kreises oder der Vorstand des Bezirks mitwirken sollte. Diese Entscheidung der Gewerkschaften hängt wesentlich von ihrer Information durch die Kreisgerichte über die wesentlichsten Probleme der jeweiligen Sache ab. Enthält die Information über den Eingang der Klage neben der Darstellung des Streitgegenstandes Hinweise auf gesetzliche und kollektiwertragliche Regelungen, auf Entscheidungen des Bezirksgerichts oder des Obersten Gerichts sowie auf einschlägige Literatur, dann kann die Gewerkschaft die Verhandlung qualifiziert vorbereiten und vor allem auch einschätzen, auf welcher Leitungsebene sie im Verfahren mitwirken will. In der Vergangenheit war gelegentlich festzustellen, daß die Mitwirkung von Vertretern gewerkschaftlicher Kollektive inhaltlich nicht immer den Anforderungen und Erwartungen entsprach. Das war fast ausschließlich darauf zurückzuführen, daß das Gericht seine Vepoflich-tung zur umfassenden Information der Gewerkschaft nur ungenügend erfüllt hatte./2/ /2/ Vgl. zu diesem Problem den „Informationsbericht des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB über die Arbeitsrechtsprechung und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Gewerkschaften zur Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit“, NJ 1972 S. 373 fr.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 577 (NJ DDR 1972, S. 577) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 577 (NJ DDR 1972, S. 577)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X