Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 571 (NJ DDR 1972, S. 571); CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Neuererbewegung und Arbeits- und Gesundheitsschutz Die in der sozialistischen Gesellschaft vorhandenen Potenzen, Ursachen von Arbeitsunfällen frühzeitig zu erkennen und Mittel zu ihrer Überwindung zu entwickeln sowie Arbeitserschwernisse zu beseitigen/1/, liegen vor allem in der Nutzung der schöpferischen Fähigkeiten der Arbeiter und der anderen Werktätigen. Hierbei spielt die Förderung der Neuererbewegung eine wichtige Rolle. Hauptinhalt der Neuerertätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung NeuererVO vom 22. Dezember 1971 (GBl. 1972 II S. 1) die weitere Intensivierung der Produktion durch sozialistische Rationalisierung in Einheit mit der ständigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Diese Zielstellung der Neuerertätigkeit entspricht der Hauptaufgabe des VIII. Parteitages der SED und stimmt zugleich mit arbeitsrechtlichen Anforderungen an die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Betriebe überein. Zwischen der den Leitern nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 GBA obliegenden Pflicht, Voraussetzungen für die Lösung der ökonomischen Aufgaben zu schaffen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, zu sichern, und der Pflicht zur Förderung und Entwicklung der Neuererbewegung besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Im Rahmen ihrer Rechenschaftslegungen vor den Kollektiven informieren die Leiter die Werktätigen über die im Betrieb bestehenden Probleme und den Stand der Erfüllung der Aufgaben (§ 7 Abs. 1 NeuererVO). Hierin liegt eine gute Möglichkeit, Anregungen für die Neuerer zu geben, Lösungswege für die Beseitigung von Arbeitserschwernissen zu entwickeln und den Gesundheits- und Arbeitsschutz weiter zu verbessern. Der Abschluß von Neuerervereinbarungen dient dazu, ganz konkrete Aufgaben zu stellen. Die große Aktivität der Neuerer, ihr verdienstvolles Wirken für die Verbesserung der Arbeits- und Lebens-, bedingungen gebietet jedoch, jhnen auch jeglichen Schutz zu gewähren. Dabei geht es um die Frage, in welchem Umfang die Neuerer Ansprüche gegen den Betrieb wegen Verletzung von Bestimmungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz haben, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Neuerertätigkeit einen Unfall erleiden. Die NeuererVO enthält hierzu keine Regelung. Sie legt jedoch in § 22 Abs. 2 fest, daß Neuerer bei Unfällen, die im Zusammenhang mit ihrer Neuerertätigkeit außerhalb der Arbeitszeit im Betrieb eintreten, Versicherungsschutz nach den Bestimmungen über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen genießen./ Damit ist m. E. das Anliegen deutlich erklärt, den Neuerern Schutz vor materiellen Nachteilen durch Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit bei Unfällen zu gewähren, die sie im Zusammenhang mit ihrer Neuerertätigkeit erleiden. Hiernach ist bei einer dem Neuerer durch pflichtverletzendes Verhalten des Betriebes zugefügten Schädigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit prinzipiell ein Schadenersatzanspruch zu bejahen. Jedoch ist zu beachten, daß die Pflichten des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz gegenüber dem Hi Bericht des FDGB-Bundesvorstandes an den 8. FDGB-Kongreß, Beilage zur Tribüne vom 27. Juni 1972, S. 8. 121 Vgl. VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 (GBl. H S. 123) und dazu Anlage i. d. F. der AO Nr. 4 vom 19. September 1969 (GBl. II S. 487). Neuerer anders ausgestaltet sind als die Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis. Im Verhältnis zum Neuerer sind die Pflichten des Betriebes vor allem darauf gerichtet, daß zur Lösung von Problemen erforderliche Arbeiten im Betrieb ermöglicht werden. Gestattet der Betrieb dem Neuerer die Benutzung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen, so trägt er auch die Verantwortung dafür, daß diese Geräte in einem Zustand sind, der den Anforderungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz entspricht. Auf Abweichungen von bekannten Normen bzw. auf Besonderheiten hat der Betrieb den Neuerer hinzuweisen. Sofern im Einzelfall Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betrieb auch dafür zu sorgen. Übergibt der Betrieb dem Neuerer Unterlagen zur Lösung von Problemen, so ist er dafür verantwortlich, daß darin enthaltene technische Vorgänge zutreffend beschrieben sind und der Neuerer bei weiteren Arbeiten von der Richtigkeit dieser Unterlagen und ihrer Übereinstimmung mit technischen Sicherheitsvorschriften ausgehen kann. Erleidet der Neuerer infolge Pflichtverletzungen des Betriebes auf diesem Gebiet einen Unfall, so steht ihm für Schaden durch Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ein Ersatzanspruch gegen den Betrieb zu. Generell ergibt sich die Pflicht des Betriebes, den Neuerern Voraussetzungen für ein unfallfreies Arbeiten zu schaffen, aus der den Leitern obliegenden umfassenden Pflicht zur Förderung und Unterstützung der Neuerertätigkeit. In Neuerervereinbarungen kann diese Pflicht näher konkretisiert werden. Die in § 15 NeuererVO vorgesehenen Vereinbarungen über vom Betrieb zu schaffende Voraussetzungen für die Lösung der Neuereraufgabe schließen konkretisierende Festlegungen im Hinblick auf die Einhaltung der Erfordernisse im Gesundheits- und Arbeitsschutz ein. Hieraus ergeben sich über die unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten hinaus konkrete Pflichten des Betriebes. Die enge Verbindung von Neuerertätigkeit und Arbeitsrechtsverhältnis läßt einen Schadenersatzanspruch des Neuerers in den genannten Fällen nur nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften als begründet erscheinen. Die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften würde der engen Verbindung von Neuerer- und Arbeitsrecht nicht gerecht. Als Konsequenz hieraus folgt, daß im Streitfall die Konfliktkommissionen und Gerichte über diese Ansprüche nach den für das arbeitsrechtliche Verfahren geltenden Vorschriften zu entscheiden haben. Der Anspruch richtet sich dabei gegen den Betrieb, mit dem der Neuerer ein Arbeitsrechtsverhältnis hat bzw. mit dem er eine Neuerervereinbarung abgeschlossen hat. Hierdurch werden dem Arbeitsrecht angeglichene Beziehungen geschaffen, und zugleich wird dem Grundsatz Rechnung getragen, die Rechtsbeziehungen für die Werktätigen klar und überschaubar zu gestalten. Das würde nicht erreicht werden, wenn der Neuerer seinen Anspruch z. B. gegen den Nutzer der Neuerung geltend machen müßte. Es ist wichtig, von vornherein auf die Einhaltung der Pflichten der Betriebe im Gesundheits- und Arbeitsschutz auch im Rahmen von Neuererrechtsverhältnissen hinzuwirken. Hier ergibt sich auch für die Konfliktkommissionen und Gerichte ein weites Feld vorbeugender Tätigkeit. Die Gerichte können z. B. die stärkere Einbeziehung der Neuerer in die Lösung von Problemen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auch im 57/;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt. Mit Unterstützung der Sicherheitsorgane der konnten die im Militärhistorischen Institut der in Prag begonnene Sichtung von Archivmaterialieh aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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