Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 652

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 652 (NJ DDR 1971, S. 652); Abs. 1 und 2, 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 21jährige Angeklagte lebte seit November 1970 mit seiner Großmutter, der 72jährigen Zeugin P., zusammen, die ihm den Haushalt führte. Sie war um die weitere Entwicklung des Angeklagten, der einen haltlosen Lebenswandel führte und seine Freizeit überwiegend in Gaststätten verbrachte, besorgt und bemüht, sein Verhalten positiv zu beeinflussen. Am 15. Dezember 1970 kam der Angeklagte gegen 0.30 Uhr von einer Zechtour in seine Wohnung zurück. Er faßte den Entschluß, seiner Großmutter eine Limonadenflasche auf den Kopf zu schlagen, um danach ungehindert in ihrem Besitz befindliches Geld wegnehmen zu können und es zum Kauf alkoholischer Getränke zu verwenden. Der Angeklagte öffnete die Tür zum Schlafzimmer und forderte seine Großmutter auf, in das Wohnzimmer zu kommen. Nachdem sie das Wohnzimmer betreten hatte, sagte er zu ihr, daß auf dem Tisch Geld für sie liege. Als sie sich arglos über den Tisch beugte, schlug ihr der Angeklagte von hinten die Limonadenflasche kräftig auf den Kopf, so daß die Flasche zersprang. Die Geschädigte brach bewußtlos zusammen. Der Angeklagte schleppte sie zu ihrem Bett und würgte sie mit beiden Händen. Die Geschädigte, die das Bewußtsein wiedererlangt hatte, wehrte sich dagegen. Der Angeklagte löste den Würgegriff und fragte sie, ob seine Mutter das Geld wieder abgeholt habe, das sie ihr in Verwahrung gegeben hatte. Als die Geschädigte dies bejahte, ließ er von ihr ab. Die Geschädigte erlitt eine blutende Kopfwunde und eine leichte Gehirnerschütterung. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die zur Abänderung der Entscheidung im Schuldausspruch führte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend den Schlag mit der Limonadenflasche als versuchten Mord in Tateinheit mit versuchtem Raub im schweren Fall beurteilt. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der zur Tatausführung benutzte Gegenstand zur Tötung eines Menschen geeignet. Ob der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt oder nicht, hängt nicht nur von der Beschaffenheit dieses Werkzeuges, sondern vor allem auch von der Art und Weise und den konkreten Umständen seiner Anwendung, der Konstitution des Opfers sowie davon ab, gegen welche Stelle des Kopfes der Schlag geführt wird bzw. wo er auftrifft. Im übrigen irrt die Verteidigung, wenn sie annimmt, daß bei Anwendung eines zur Tötung nicht geeigneten Werkzeuges die Tatbestandsmäßigkeit verneint werden müßte. Auch der Versuch einer vorsätzlichen Tötung mit einem untauglichen Mittel ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Tatbestandes des § 112 StGB grundsätzlich ein versuchter Mord. Das Bezirksgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz zutreffend bejaht. (Wird ausgeführt.) Da der Angeklagte den Schlag mit der Flasche deshalb führte, um ungehindert Geld wegnehmen zu können, war er tateinheitlich mit dem versuchten Mord auch wegen versuchten Raubes im schweren Fall zu verurteilen (§§ 112 Abs. 1 und 3, 126 Abs. 1 und 2, 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Das Bezirksgericht hat das Würgen zu Recht nicht als versuchtes Tötungsverbrechen beurteilt. Es hat jedoch dieses Verhalten unrichtig als versuchten Raub im schweren Fall gewertet. Der Angeklagte würgte das Opfer, um es am Schreien zu hindern und um zu erfahren, wo sich das Geld befindet. Insoweit waren die Feststellungen des Bezirksgerichts zu präzisieren. Die Gewaltanwendung war somit nicht unmittelbar auf die Wegnahme von Sachen, sondern auf die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens, nämlich die Offenbarung des Aufbewahrungsortes des Geldes, gerichtet. Das Bezirksgericht hätte deshalb dieses Handeln als Nötigung gemäß § 129 StGB beurteilen und den Angeklagten tateinheitlich wegen Körperverletzung gemäß § 115 StGB verurteilen müssen, da das Würgen eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung darstellte. Das Urteil des Bezirksgerichts war deshalb insoweit im Schuldausspruch abzuändern (§ 299 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Da die Nötigung mit der Vornahme der erzwungenen Handlung durch die Genötigte vollendet war, ist die von der Verteidigung erstrebte Anwendung der Bestimmung über den Rücktritt vom Versuch bzw. die tätige Reue (§ 21 Abs. 5 StPO) nicht möglich. Der Angeklagte hat auch nicht freiwillig von der Vollendung des Raubes Abstand genommen. Hinsichtlich des versuchten Mordes liegt tätige Reue ebenfalls nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, daß der Angeklagte den Eintritt der tatbestandsmäßigen Folgen, den Tod der Geschädigten, freiwillig abgewendet hätte. Tätige Reue liegt zwar auch dann vor, wenn die tatbestandsmäßigen Folgen auf Grund objektiver Umstände nicht eintreten können im vorliegenden Fall waren die Verletzungen nicht lebensgefährlich , der Täter jedoch in Unkenntnis dieses Umstandes zur Verhinderung vermeintlicher Folgen in einem solchen Umfang tätig wird, wie es erforderlich wäre, wenn die tatbestandsmäßigen Folgen eintreten könnten. In dieser Richtung hat der Angeklagte jedoch nichts unternommen. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene gesetzlich zulässige Mindeststrafe ist nicht überhöht; sie ist in Anbetracht des Ausmaßes der objektiven Schädlichkeit der Handlung und der Schuld des Angeklagten sogar zu niedrig bemessen. Der Angeklagte hat zwei schwerwiegende Straftaten begangen, die sich gegen das Leben und die Gesundheit sowie das Eigentum ihm nahestehender Menschen richteten. Er hat über viele Jahre hinweg seinen haltlosen, von übermäßigem Alkoholgenuß, Arbeitsbummelei und Asozialität gekennzeichneten Lebenswandel fortgesetzt. Wenn sich auch unter dem Eindruck einer auf Bewährung ausgesetzten Arbeitserziehung und dem positiven Einfluß der Großmutter sein Arbeitsverhalten besserte, so war jedoch nach wie vor sein Freizeitverhalten durch häufige Gaststättenbesuche und erheblichen Alkoholkonsum charakterisiert. In dem fortwährenden Alkoholmißbrauch liegt auch eine wesentliche Ursache seiner Straftaten begründet. Um Geld für den Kauf von Spirituosen und Bier zu erlangen, mißachtete er das Leben und die Gesundheit seiner Großmutter, die sich aufopferungsvoll um ihn gekümmert hatte und bemüht gewesen war, seinem Leben einen Inhalt zu geben. Heimtückisch nutzte er das zwischen ihm und seinem Opfer bestehende Vertrauensverhältnis zur Tatbegehung aus, indem er die arglose Frau an den Wohnzimmertisch lockte und so eine für ihn günstige Tatsituation herbeiführte. Sein von hinten mit Wucht geführter Schlag mit der Flasche offenbart Rücksichtslosigkeit und Brutalität. Seine Straftaten verletzen zutiefst die zwischenmenschlichen Beziehungen in der sozialistischen Gesellschaft. §§30, 36 Abs. 1 SchKO. Eine Verfehlung kann nach Ablauf der Frist von einem Monat (§ 30 Abs. 3 SchKO) nur dann innerhalb von 6 Monaten nach der Tat in die Beratung einbezogen werden, wenn der hierdurch Beschuldigte durch fristgemäßen Antrag die Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht veranlaßt hat. § 36 Abs. 1 SchKO ist 652;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 652 (NJ DDR 1971, S. 652) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 652 (NJ DDR 1971, S. 652)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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