Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 593 (NJ DDR 1971, S. 593); Die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, daß der Entscheidung der Zivilkammer im Ergebnis zuzustimmen sei. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, ihr Stammvermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts zu verwenden; auf die Erträgnisse könne sie jedoch verwiesen werden. Da sie nach der Scheidung neben dem Ausgleichsbetrag auch noch ein Sparguthaben von 4000 M besessen habe, hätte sie bei langfristiger Anlegung dieser Beträge auf der Sparkasse über monatliche Zinseinnahmen von 75 M verfügen können. Sie habe auch den Haushalt ihres Sohnes geführt und das 5jährige Enkelkind betreut, wofür ihr ein Anspruch auf Vergütung zustehe. An die Verpflichtung zur unbefristeten Fortdauer der Unterhaltsleistung seien strenge Anforderungen zu stellen. Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit genügten allein nicht Es müßten zusätzliche Umstände gegeben sein, die die Zumutbarkeit weiterer Unterhaltszahlung begründeten. Solche Umstände lägen nicht vor. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin noch weiter verschlechtern sollte, so daß sie im Haushalt ihres Sohnes nicht mehr arbeiten könne, bestehe kein Unterhaltsanspruch. Ihr stehe ab Juli 1971 Altersrente zu. Bis dahin könne ihr zugemutet werden, ausnahmsweise ihr Vermögen in Anspruch zu nehmen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es trifft zu, daß an die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur weiteren Unterhaltszahlung gemäß § 31 FGB höhere Anforderungen als an die der Erstverurteilung zu stellen sind. Zumutbar wird die Fortdauer der Unterhaltsgewährung grundsätzlich dann sein, wenn zu den allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen, also der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, noch weitere Umstände hinzutreten, die einen Anspruch nach § 31 FGB gerechtfertigt erscheinen lassen. Ob solche Umstände gegeben sind, ist anhand des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen. Die Urteile des Obersten Gerichts vom 25. Mai 1967 1 ZzF 7/67 (NJ 1967 S. 612) und vom 26. Februar 1970 1 ZzF 1/70 (NJ 1970 S. 337) enthalten hierzu Beispiele, die Ergänzungen nicht ausschließen. Dabei ist zu vermeiden, vor allem dann zu hohe Maßstäbe an die Zumutbarkeit zu stellen, wenn ein erheblich erwerbsgeminderter, betagter Ehegatte, der nach langjähriger Ehe geschieden wurde und Altersversorung nicht oder noch nicht erhält, die Fortzahlung von Unterhalt beantragt. Es besteht sonst die Gefahr, daß Entscheidungen ergehen, die dem Anliegen des Gesetzes, für Ausnahmefälle die Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten zu erweitern, nicht mehr gerecht werden. Das Bezirksgericht hat dies nicht beachtet und ist daher zu einem Ergebnis gelangt, das zumindest vom Inhalt der bisherigen mündlichen Verhandlung und der Beweiserhebungen nicht getragen wird. Hierauf ist vermutlich auch zurückzuführen, daß das Bezirksgericht seiner Aufklärungspflicht (§§ 2, 25 FVerfO) nur unzureichend nachgekommen ist. Es wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die Klägerin in den vergangenen zwei Jahren in der Lage war, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Auf Anordnung des Kreisgerichts ist sie am 21. Oktober 1969 amtsärztlich untersucht worden. Dabei wurde festgestellt, daß ihre Erwerbsminderung nach wie vor 70 Prozent beträgt. Wenn die Zivilkammer hieraus folgerte, daß der Klägerin der Eintritt ins Berufsleben nicht mehr zugemutet werden könne, befand sie sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Ein Ehegatte, dessen Gesundheitszustand die Invaliditäts- grenze erreicht oder überschreitet, kann nicht auf Arbeitsaufnahme verwiesen werden (OG, Urteil vom 30. Mai 1963 1 ZzF 26/63 NJ 1963 S. 698). Nachdem sich im Berufungsverfahren ergab, daß eine Ärztekommission der Sozialversicherung entschieden hat, daß die Klägerin nicht invalid, also weniger als 66 2/3 Prozent erwerbsgemindert sei, hat das Bezirksgericht sie für arbeitsfähig angesehen, ohne allerdings näher darzulegen, welche Schlußfolgerungen sich hieraus hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ergeben sollen. Aus der Entscheidung des Rechtsmittelsenats ist nicht zu ersehen, ob er der Auffassung war, daß die Klägerin unter Beachtung aller weiteren Umstände in der Lage ist, durch eigene Berufstätigkeit Arbeitseinkommen zu erzielen und damit ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu befriedigen. Das Oberste Gericht hat insoweit wiederholt vor einer schematischen Betrachtungsweise gewarnt und darauf hingewiesen, daß Ehegatten, die sich dem Rentenalter nähern und erheblich erwerbsgemindert sind, ohne die Invalidität'sgrenze zu erreichen, sowie seit Jahren in keinem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden haben, meist kaum noch auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden können (vgl. Heinrich / Göldner / Schilde, „Die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Familiensachen“, NJ 1961 S. 815 ff.). Es liegt nahe, daß ein solcher Fall auch bei der im Jahre 1911 geborenen Klägerin vorliegt. Das Bezirksgericht war möglicherweise der Auffassung, daß die Klägerin auch ohne Veränderung der jetzigen Lebensverhältnisse über eigene Einkünfte verfügt bzw. verfügen könnte, die einen Unterhaltszuschuß entbehrlich machen. Wenn es zu der Auffassung gelangte, daß die Klägerin den Haushalt ihres Sohnes führt und ihr Enkelkind betreut, und insoweit die entgegengesetzte Beweiswürdigung des Kreisgerichts rügt, kann dem nicht beigepflichtet werden (wird ausgeführt). Zutreffend ist die Auffassung des Rechtsmittelsenats, daß sich die Klägerin die Erträge aus dem vom Verklagten geleisteten Ausgleichsbetrag in Höhe von 14 000 M anrechnen lassen muß (OG, Urteil vom 9. Dezember 1965 1 ZzF 31/65 (NJ 1966 S. 187). In dieser Entscheidung hat das Oberste Gericht aber auch zum Ausdruck gebracht, daß die geschiedene Ehefrau den ihr zugebilligten Ausgleichsbetrag nach eigenem Ermessen verwenden darf. Nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien hat die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zum Erwerb eines Hausgrundstücks verwendet. Das ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der gemeinschaftliche Grundbesitz der Parteien anläßlich der Vermögensauseinandersetzung dem Verklagten zu Alleineigentum übertragen worden ist. Die Erträgnisse aus dem Ausgleichsbetrag sind anhand der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Es ist nicht zulässig wie das durch das Bezirksgericht geschehen ist von einer u. U. günstigeren, aber nicht erfolgten Geldanlage auszugehen (hier: Einrichtung eines Sparkontos zu bestmöglichen Bedingungen, die übrigens inzwischen eine gesetzliche Neuregelung erfahren haben) und hiernach Beträge zu errechnen, die für den Unterhalt der Klägerin zu verwenden sind. Es wäre vielmehr anhand konkreter Unterlagen zu prüfen gewesen, ob das Grundstück Überschüsse abwirft und der Klägerin weitere Erträge aus der Ausgleichssumme zufließen. Auch insoweit wurde die Aufklärungspflicht verletzt Es kommt hinzu, daß der Berufungssenat in seine Zinsberechnung weitere 4 000 M einbezogen hat, die ein Sparguthaben betreffen sollen, das die Klä ?e-rin gleichfalls anläßlich der Vermögensteilung erhalten haben soll. Abgesehen von einer entsprechenden Behauptung des Verklagten findet diese Feststellung im Verhandlungs- und Beweisergebnis keine Stütze (wird ausgeführt). 593;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 593 (NJ DDR 1971, S. 593) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 593 (NJ DDR 1971, S. 593)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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