Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 499 (NJ DDR 1971, S. 499); werden, daß sich diese Begünstigung auf den mit ihm zur Zeit des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages verheirateten Ehegatten beziehen soll. Es kann nicht angenommen werden, daß die sich aus den Fami-1 ienbeziehungen und sonstigen Labensverhältnissen zwischen den Ehegatten ergebenden Motive für die Begünstigung von vornherein auch für einen späteren Ehegatten Geltung haben sollen. Der Versicherungsnehmer wird in aller Regel in seine Betrachtungen bei der Festlegung der Begünstigung auch nicht die Möglichkeit einer Scheidung der Ehe und eine Wiederverheiratung einschließen. Es rechtfertigt auch der Fall, daß als Bezugsberechtigte die Ehefrau ahne Namensnennung bestimmt wird, keine unterschiedliche Beurteilung. Es müssen auch insoweit die oben dargelegten Gedanken hinsichtlich des Erlöschens der Bezugsberechtigung bei Scheidung der Ehe Platz (greifen, insbesondere, daß im Einzelfall die Formulierung der Bezugsberechtigung weitgehend von Zufälligkeiten abhängt, so daß der Versicherungsnehmer in aller Regel mit ihr keinen unterschiedlichen Willen zum Ausdrude bringen will. Der oben wiedergegebenen Auffassung des Bezirksgerichts steiht weiter folgendes entgegen: Wie bereits dargelegt, Wird die Begünstigung des Ehegatten bei Scheidung der Ehe (gleiches gilt für den Tod des Ehegatten) gegenstandslos mit der Folge, daß gemäß § 168 WG die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer nunmehr auch für den Fall seines Todes zusteht. Diese Auffassung ergibt sich folgerichtig auch daraus, daß ibei einer anderen Betrachtung die Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau bis zu einer Wieder-venbeinatung fortdauem .und erst mit diesem Zeitpunkt auf die neue Ehefrau übergehen würde. (Im Falle des Todes der Ehefrau wäre diese Konstruktion ohnehin nicht möglich.) Das aber würde bedeuten abgesehen von den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer keine neue Ehe eingeht, hinsichtlich deren die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts nicht ersichtlich ist , daß idde zunächst gegenstandslos gewordene Begünstigung der geschiedenen Ehefrau mit einer Wiederverheiratung in der Person der neuen Ehefrau von selbst ohne jede Wi'llensbekundung des Versicherungsnehmers wieder auflebt. Eine solche rechtliche Konstruktion ist nicht vertretbar. Sowohl nach der Auffassung des Bezirksgerichts als auch nach der des Senats steht danach der Klägerin der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu. Im Ergebnis ist das Urteil des Bezirksgerichts also zutreffend. In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag waren jedoch die Entscheidungsgründe des Urteils aufzuheben und durch die Gründe des Kassationsurteils zu ersetzen (§11 Abs. 1 AEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung der §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Wie ausgeführt, fällt nach der Begründung des Kassationsurteils der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit dem Tode des Versicherungsnehmers in den Nachlaß. Es bestehen danach auch insoweit Pflicht-tei'lsansprücbe der Kinder des Erblassers aus erster Ehe gegen die Verklagte als Alleinerbin. Es ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistungen aus einem von ihm auf seine Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zählt grundsätzlich zu den Vermögensrechten, die dann, wenn sie von ihm während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworben worden sind, beiden Ehegatten gemeinsam gehören (§ 13 Abs. 1 FGB), sofern nicht der Anspruch durch die Festlegung einer Bezugsberechtigung in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 14 FGB dem begünstigten Ehegatten allein zustehen soll. Wird die Begünstigung des Ehe- gatten, wie dargelegt, mit der Scheidung der Ehe gegenstandslos und steht damit das Recht auf Versicherungsleistung nunmehr dem Versicherungsnehmer, dem anderen Ehegatten, zu, so hat der begünstigt gewesene Ehegatte Anspruch auf Einbeziehung des Wertes der Lebensversicherung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung in eine im Zusammenhang mit der Ehescheidung erfolgende Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§39 FGB). Dieser Wert stellt sich in dem zu diesem Zeitpunkt aus Teilen der eingezahlten Versicherungsbeiträge angesammelten Sparguthaben (Rückkaufswert) dar, sofern es sich nicht um eine Risiko-Lebensversicherung handelt, 'bei der kein Sparguthaben gebildet wird. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 139 ZPO im Ehescheddungsverfahren und auch in einem etwaigen nachfolgenden Vermögensvertei-lungsverfahrem auf die sich aus einer von einem Ehegatten auf seine Person mit oder ohne Begünstigung des anderen Ehegatten abgeschlossenen Lebensversicherung ergebenden Ansprüche und das grundsätzliche Erlöschen der Bezugsberechtigung hinzuweisen. Dabei sollte auch klargestellt werden, ob ggf. trotz Scheidung der Ehe die Bezugsberechtigung bestehen bleiben soll. Ergibt sich im Einzelfall mit hinreichender Deutlichkeit der Wille der Ehegatten aus im Eheschei-dungs- oder Vermögensverteilungsverfahren abgegebenen Erklärungen oder der Art und Weise der Ver-mögensverteilung, so ist ein solcher Wille zu beachten, unbeschadet dessen, daß Erklärungen über die Bezugsberechtigung nach ihrer Rechtsnatur als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen an sich dem Versicherer gegenüber abzugeben sind, und zwar nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung in schriftlicher Form, was zur Klarheit des Rechtsverhältnisses auch für den Versicherer in jedem Falle .geschehen sollte. Verbleibt es beim Erlöschen der Bezugsberechtigung, so ist der für die Vermögensverteilung zu berücksichtigende Rückkaufswert der Lebensversicherung durch Rückfrage bei der zuständigen Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung festzustellen. Im vorliegenden Falle hat im Anschluß an die Ehescheidung ein Verfahren wegen, Vermögensausgleichs stattgefunden, das mit Abschluß eines Vergleichs vom 14. Dezember 1962 endete. In diesem Verfahren hat die (Lebensversicherung bzw. ein nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu berechnender Rückkaufswert der Versicherung keine Berücksichtigung gefunden. Einen Anspruch auf Einbeziehung dieses Vermögens wertes in eine Vermogensverteflung hätte die Klägerin auch nicht gehabt, da es bei der vor dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches, dem 1. April 1966, 'beendeten Ehe kein gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der Ehegatten i. S. von § 13 Abs. 1 FGB gab. Einen sich auch hierauf beziehenden etwaigen aus der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung von Mann und Frau abgeleiteten Ausgleichsanspruch der Klägerin könnte sie abgesehen davon, daß sie im Vergleich vom 14. Dezember 1962 im Zusammenhang mit der Hausratsteilung auf einen Ausgleichsanspruch an dem von ihrem früheren Ehemann während der Ehe erworbenen Vermögen verzichtet hat jedoch nach dem 31. März 1967 nicht mehr geltend machen (§ 6 EGFGB). Ziff. 18, 57 LPG-MSt Typ DI. 1. Die Mitgliederversammlung der LPG Typ UI ist berechtigt zu beschließen, daß ein von einer LPG Typ I zu einer LPG Typ III übertretender Genossenschaftsbauer die in der LPG Typ III vorhandenen höheren 499;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Eine allen diesen einzelnen Formen von Anlässen wesenscharakterisierende Immanenz wird momentan weder vorn Gesetzgeber noch in der verfahrensrechtliehen Literatur vorgenommen.

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