Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 428 (NJ DDR 1971, S. 428); setzlichen Pflichten aus den §§ 2 Ahs. 3, 4, 5 und 8 StPO führen. Deshalb wird z. B. der Beschuldigte bereits in der Vernehmung nach Einleitung des Ermittlungverfahrens (§ 105 StPO) gefragt, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen will, weil dann über das Kollegium der Rechtsanwälte sofort Maßnahmen eingeleitet werden, damit der gewählte Verteidiger tätig werden kann. 3. Die reibungslose Durchführung beschleunigter Verfahren setzt eine echte Gemeinschaftsarbeit voraus. Das betrifft nicht nur die Qualität der Ermittlungen, sondern u. a. auch die Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Da die Kreisgerichte bestimmte Tage der Woche als Verhandlungstage für die Durchführung beschleunigter Verfahren freihalten, ist der Staatsanwalt in der Lage, den Untersuchungsorganen eine genaue Orientierung hinsichtlich des Termins zu geben. Der Antrag des Staatsanwalts an das Gericht auf Einleitung des beschleunigten Verfahrens wird dann mindestens einen halben Tag vor dem Termin gestellt und die Akte übergeben. Ausdruck der Gemeinschaftsarbeit ist ferner die Bereitschaft des Kollegiums der Rechtsanwälte, auch bei kurzfristig angesetzten Terminen die anwaltliche Vertretung zu sichern, und des Instituts für gerichtliche Medizin der Medizinischen Akademie Dresden, die erforderlichen Blutalkoholgutachten innerhalb von zwei bis drei Tagen zur Verfügung zu stellen. 4. Hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen sind wir der Ansicht, daß bei dem geständigen Täter überwiegend die Vernehmung eines Zeugen und zwar desjenigen, dessen Aussagen den höchsten Informationsgehalt haben oder die Sicherung eines anderen Beweismittels zur Beweisführung ausreicht. Andere Zeugen werden lediglich namhaft gemacht. Zur Sicherung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte erhält der Betriebsleiter die nach § 102 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen und Hinweise. Die Abschlußverfügungen sind sehr kurz, sie weisen neben den Personalien nur den Tatvorwurf und die Beweismittel auf. Die Anklage wird vom Staatsanwalt grundsätzlich mündlich erhoben. Bisher wurden Verfahren wegen Rowdytums, Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums, Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung und schuldhafter Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls als beschleunigte Verfahren durchgeführt. Dabei konnten wir feststellen, daß die von Keil in NJ 1968 S. 400 ff. auf gestellten Kriterien im wesentlichen nach wie vor Gültigkeit haben. Ein „einfacher Sachverhalt“ liegt u. E. immer dann vor, wenn durch das Handeln des Beschuldigten nicht zu viele Tatbestände* verletzt wurden. Diese müssen allseitig aufgeklärt sein; der Beschuldigte ist zur Straftat umfassend zu vernehmen. Dabei können allerdings durchaus Widersprüche aufgetreten sein, die z. B. durch eine Gegenüberstellung geklärt wurden. Sobald aber eine besondere Rechtsfrage zu prüfen und zu klären ist, etwa eine Notwehrsituation, kann man nicht mehr von einem einfachen Sachverhalt sprechen (vgl. OG, Urteil vom 29. November 1968 5 Zst 16/68 NJ 1969 5. 88). Die Geständigkeit des Beschuldigten muß sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen. Sie muß sich auch auf Umstände erstrecken, die eventuell die Schuld beeinflussen öder sonst bei der Strafzumessung zu beachten wären. So haben wir z. B. einen Sachverhalt nicht als geeignet angesehen, bei dem der Täter zwar eine Körperverletzung zugab, aber im Gegensatz zum Geschädigten behauptete, zuvor von diesem auch einen Schlag erhalten zu haben (ohne daß für den Beschuldigten eine Notwehrsituation Vorgelegen hätte). Bei einem volltrunkenen Täter ist deshalb aber ein beschleunigtes Verfahren nicht ausgeschlossen (so auch BG Frankfurt [Oder], Urteil vom 6. Januar 1969 Kass. S 35/68 NJ 1969 S. 506). Es kommt u. E. allerdings darauf an, daß der Täter die ihm zur Last gelegte Handlung nicht bestreitet. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung nach §257 StPO, daß die sofortige Verhandlung möglich ist, sind wir nicht der Auffassung, daß darunter nur verstanden werden kann, die Verhandlung müsse von einem Tag auf den anderen Tag möglich sein. Hierbei kommt es u. E. ausschlaggebend auf die objektive Gegebenheit an, d. h. der Beschuldigte muß verhandlungsfähig sein, und Zeugen sowie gesellschaftliche Kräfte müssen zeitmäßig in der Lage sein, an der Verhandlung teilzunehmen. Vom Gericht ist dann die Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem in NJ 1971 S. 306 veröffentlichten Urteil vom 31. Juli 1970 BCB 15/70 eine Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen, weil nicht das angerufene Kreisgericht und das zweitinstanzlich mit der Sache befaßte Bezirksgericht zuständig waren, sondern das Staatliche Vertragsgericht. Zur Begründung hat das Bezirksgericht auf § 3 GVG Bezug genommen. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig. Von der sachlichen Zuständigkeit wird nur dann gesprochen, wenn es darum geht, welches der in Art. 92 der Verfassung, im Gerichtsverfassungsgesetz und im Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte erfaßten staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte unter sachlichen Gesichtspunkten zur Eht- Durchführung des Termins zu sichern, wobei sich bei uns fest eingeplante Verhandlungstage vorerst bewährt haben. Die beschleunigten Verfahren wurden bei uns in durchschnittlichen Fristen von 10 Tagen gerechnet von der Anzeige bis zur Hauptverhandlung abgeschlossen. Die Gerichte wurden dabei keineswegs überlastet. Insgesamt haben wir etwa ein Fünftel aller vor Gericht gebrachten Verfahren so beenden können. Durch einen Staatsanwalt, der die Übersicht über alle anstehenden Verhandlungen hat, werden in täglichen Absprachen mit dem Untersuchungsorgan diejenigen Ermittlungshandlungen festgelegt, die zusätzlich zu den gesetzlich bereits fixierten Mindestanforderungen der Sachverhalts- und Persönlichkeitsaufklärung vorzunehmen sind. Dabei wird gleichzeitig auch über die Vorgänge gesprochen, bei denen vorgesehen ist, einen Strafbefehl zu beantragen. In keinem Falle mußte bisher ein Verfahren im Ergebnis der Hauptverhandlung wegen bestimmter Mängel in der Sachaufklärung zurückgegeben werden. Die unmittelbare Einflußnahme des Staatsanwalts auf die Ermittlungen bewirkte auch; daß bisher nicht eine einzige Rückgabe zur Nachermittlung erforderlich war. Im Ergebnis unserer Bemühungen haben die Durchlauffristen aller Verfahren den bisher niedrigsten Stand erreicht. Durch diese richtig differenzierte Verfahrensvorbereitung und -durchführung können wir unsere Kraft vor allem auf die Aufklärung und Verfolgung der schweren Straftaten richten und auf die Anleitung des Untersuchungsorgans hinsichtlich der Bearbeitung von Verfahren mit unbekannten Tätern. Dr. WERNER QUEISSER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Dresden Scheidung befugt ist. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ergibt sich aus §1 ZPO, §§13,28,38 GVG, § 8 GGG. In diesen Fällen ist jedoch stets Voraussetzung, daß überhaupt der Gerichtsweg gegeben ist, d. h. daß ein Gericht im Sinne des GVG und des GGG tätig werden darf und nicht die Entscheidungsbefugnis eines anderen Organs gegeben ist. Der vom Bezirksgericht Frankfurt (Oder) angeführte § 3 GVG regelt dagegen nicht die sachliche Zuständigkeit, sondern die Zulässigkeit des Gerichtsweges. In dem Sachverhalt, der zur Entscheidung des Bezirksgerichts führte, ging es gerade darum, daß nicht ein Gericht i. S. des Art. 92 Verfassung, des GVG und des GGG, sondern das Staatliche Vertragsgericht zuständig war. Deshalb hätte die Klage wegen Unzulässigkeit des Gerichtsweges abgewiesen werden müssen. Zur Unterscheidung zwischen sachlicher Zuständigkeit des Gerichts und Zulässigkeit des Gerichtsweges 428;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Untersuchung einen effektiven und maximalen Beitrag zu leisten. Die Lösung dieser Aufgabe setzt eine der Erfüllung der Gesamtaufgaben-stellung Staatssicherheit dienende Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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