Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 420 (NJ DDR 1971, S. 420); gewissen Grad an Bewußtheit eine ungenügende Bedeutung beigemessen wird und sie nicht ausreichend als verbindlich für das eigene Handeln betrachtet werden, in diesem Zusammenhang eine herabgesetzte Bereitschaft zur pflichtgemäßen Auseinandersetzung mit Verkehrssituationen besteht, sie schließlich entsprechende Mängel in der Zuwendung zu den Anforderungen und der analytischen Aktivität und Beurteilung, d. h. oberflächliche oder vorschnelle Handlungen nach sich zieht.“/8/ Diese inhaltliche Bestimmung der Gleichgültigkeit ist zugleich wesentlicher Gesichtspunkt dafür, wann die Gleichgültigkeit das Maß des Verantwortungslosen erreicht. Hervorzuheben ist, daß sowohl eine momentane als auch eine zeitweilige oder dauerhafte gesellschaftswidrige Einstellung zu den Anforderungen an pflicht-und verantwortungsbewußtes Verhalten verantwortungslose Gleichgültigkeit i. S. des § 8 Abs, 2 StGB sein kann. Es braucht also einerseits durchaus keine dauerhafte, verfestigte Verhaltensdisposition vorzuliegen; andererseits muß jedoch die Verantwortungslosigkeit der Gleichgültigkeit in der gerichtlichen Entscheidung konkret bestimmt werden. Keineswegs darf aus der Sicht des negativen Resultats etwa auf das Vorhandensein einer verantwortungslos-gleichgültigen Einstellung den sozialen Anforderungen gegenüber geschlußfolgert werden. Die Definition von Gäbler/ Schröder enthält also eine gute methodische und inhaltliche Orientierung für die Prüfung der verantwortungslosen Gleichgültigkeit . Die Tatsache, daß den Pflichten ungenügende Bedeutung beigemessen wird, sowie die herabgesetzte. Bereitschaft zur pflichtgemäßen Auseinandersetzung mit bestimmten Anforderungssituationen berührt zwar vor allem die Gleichgültigkeit. Die ungenügende Bewertung der Verbindlichkeit von Pflichten und die Mängel in der Zuwendung zu den sozialen Anforderungen bei der fehlerhaften Handlung bilden aber zugleich wesentliche Kriterien für die Prüfung der Verantwortungslosigkeit. Es ist also davon auszugehen, daß ein erheblicher Mangel an innerer Bereitschaft zur Pflichterfüllung das zentrale Kriterium dafür ist, ob ein gleichgültiges Verhalten das Maß der Verantwortungslosigkeit erlangt oder nicht. Bei der Wertung des Einzelfalls gibt es in dieser Hinsicht erhebliche Probleme. Einige sollen im folgenden anhand von Beispielen verdeutlicht werden. 1. Beispiel : ; Der Angeklagte A., der am 6. Juli 1970 gegen 9 Uhr mit einem Traktor mit Hänger nach Dresden fuhr, kannte die Verkehrsbedingungen und -Situationen der Großstadt. In Dresden mußte er kurz nach einer Eisenbahnunterführung eine Straße überqueren. Unmittelbar vor der Kreuzung hatte A. den 5. Gang eingelegt und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h auf die Kreuzung. Dabei sah er nur flüchtig nach rechts. Weil die Straßenbahnschienen in seiner Fahrtrichtung geradeaus führten, dachte er, daß er sich auf der Hauptstraße befinde, und konzentrierte sich deshalb nicht auf die Verkehrszeichen. Das Vorfahrtsschild (Bild 36 der Anlage Nr. 1 zur StVO) vor der Kreuzung nahm er überhaupt nicht wahr. Als A. etwa die Mitte der Kreuzung erreicht hatte, sah er unmittelbar vor seinem Fahrzeug den von rechts aus der Straße kommenden Mopedfahrer. Obwohl er sofort bremste, erfaßte er mit dem Vorderteil seiner Zugmaschine das Moped an der linken Seite. Der Mopedfahrer stürzte auf die Fahrbahn und erlitt schwere Verletzungen. 181 Gäbler/Sehröder, a. a. O., S. 339. A. orientierte sich hier am Lauf der Straßenbahnschienen und vernachlässigte die in der StVO verbindlich vorgeschriebenen Orientierungsmittel. Weil es in der Tat oft so ist, daß die Straßenbahnlinien in Hauptstraßen liegen, hat sich A. in unzureichendem Maße an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert und auf senkundäre äußere Kennzeichen vertraut. Sein Verhalten ist als gleichgültig zu werten, und es erreicht vor allem deshalb das Maß der Verantwortungslosigkeit, weil A. sich zum Zeitpunkt seines Handelns ungenügend seinen Verkehrspflichten zuwandte, ihn keine äußeren Vorgänge und Verhaltensforderungen zu einer Orientierung an sekundären Merkmalen veranlaßten, Bequemlichkeit und Mangel an innerer Bereitschaft zur Pflichterfüllung die subjektiv bestimmenden Faktoren seines Verhaltens waren. 2. Beispiel: Der selbständige Fuhrunternehmer W. führte in seiner Werkstatt mit einem Schneidhammer Hartlötarbeiten aus. Dabei, fielen' glühende Teile auf den Holzfußboden. W. hatte das nicht bemerkt und verließ die Werkstatt. Nach etwa 45 Minuten wurde ein offener Brand festgestellt, der einen Gebäudeschaden von rund 22 000 Mark und einen Inventarschaden von ungefähr 40 000 Mark verursachte. W. hatte die Arbeiten immer in dieser Form durchgeführt und sich nie Gedanken über besondere Pflichten oder entstehende Gefahren gemacht. Demgegenüber war er stets bemüht, offensichtliche Brand- oder andere Gefahren auszuschalten. JBei den Hartlötarbeiten hat er die Gefahren nicht erkannt und sich daher auch nicht über besondere Pflichten informiert. Dieser Sachverhalt ist ebenso Wie der erste im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß objektiv bestehende Pflichten nicht in das Bewußtsein des Handelnden gelangt sind. W. hat die objektiv vorhandenen Gefahrenmomente übersehen und die ihm obliegenden Pflichten unbewußt verletzt. Während der Handelnde im ersten Beispiel glaubte, sich entsprechend den Vorschriften zu verhalten, hat sich W. überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, daß durch seine Handlungen besondere Pflichten für ihn entstanden. Insofern gibt es. bei Gleichheit der Grundstruktur, der unbewußten Pflichtverletzung gewisse Unterschiede zwischen diesen zwei Beispielen. Während wir uns im ersten Beispiel unter Beachtung des Beschlusses des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 für das Vorliegen einer verantwortungslosen Gleichgültigkeit entschieden haben, ist die Beantwortung dieser Frage im zweiten Beispiel von der Untersuchung und Prüfung einer Reihe weiterer Umstände und Faktoren abhängig. Allein die Tatsache, daß objektiv eine rechtliche Pflicht bestand, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, reicht nicht aus, um das pflichtverletzende Verhalten des W. als verantwortungslos gleichgültig einschätzen zu können. Das subjektive Bewußtsein pflichtverletzenden Verhaltens fehlt. Erst wenn die Gründe für dieses Fehlen festgestellt sind, läßt sich eine inhaltliche Bewertung vornehmen. Bestand also beispielsweise der Fußboden in der Werkstatt des W. aus schwerentzündbaren Hölzern, die stets mit geringfügigen Funkenspritzern in Berührung kamen, ohne daß dadurch ein Brand verursacht und W. eine besondere Pflicht nicht bewußt wurde, dann geben diese oder ähnliche Feststellungen wesentliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des sozialen Ge- 420;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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