Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 212 (NJ DDR 1971, S. 212); verantwortungsbewußter Mensch wäre. Seine Bindung zu der Zeugin H. sei ernst. Zu den Lebensnotwendigkeiten gehöre auch ein erfülltes und befriedigendes Sexualleben. Die jahrelange sexuelle Disharmonie zwischen den Parteien habe aber dazu geführt, daß auch die sonstigen menschlichen Beziehungen zwischen den Parteien verflacht seien. Er wisse, daß der gemeinsame Sohn an beiden Eltern hänge und eine Trennung bitter empfinde. Dabei sei aber zu berücksichtigen, daß beide Parteien bei einem weiteren Zusammenleben ihre Auseinandersetzungen untereinander auf die Dauer nicht vor dem Kind verbergen könnten. Er fühle sich mit der anderen Frau sehr verbunden und könne nicht von ihr lassen. Es würde deshalb zu immer schwereren Zerwürfnissen zwischen den Parteien kommen. Das wäre für das Kind jedoch schädlicher als nur bei einem Elternteil aufzuwachsen. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Stadtbezirksgerichts aufzuheben und die Ehe zu scheiden. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat ausgeführt: Es sei richtig, daß sich der Kläger im Berufsleben einen geachteten Platz erworben habe. Es müsse jedoch dabei gesehen werden, daß sie ihn immer wieder dazu angespornt und tatkräftig unterstützt habe. Der Kläger habe schon einmal ein Verhältnis zu einer anderen Frau gehabt und auch damals erklärt, daß er von dieser Frau nicht lassen könne. Dieses Verhältnis sei jedoch nach einigen Monaten zu Ende gewesen. Der Kläger stütze sein Vorbringen ausschließlich auf angebliche sexuelle Disharmonien. Die Parteien hätten sich aber 15 Jahre lang auf sexuellem Gebiet gut verstanden, und der Kläger habe auch nie einen Versuch unternommen, um in dieser Hinsicht etwas zu verändern. Das Sexualleben sei zwar ein wesentlicher Teil des Ehelebens, dieser erschöpfe sich jedoch nicht darin. Die Parteien hätten schon vor und auch während der Ehe schwere Zeiten gemeinsam überwunden. Das habe sie mit dem Kläger in ungewöhnlichem Maße verbunden. Der Kläger wisse auch, daß der Junge sehr an ihm hängt und erwartet, daß er zur Familie zurückkehrt. Seit der Trennung des Klägers von der Familie sei der Junge wesensmäßig völlig verändert. Deshalb erfordere auch das Wohl des Kindes, daß der Kläger sich seiner Verantwortung der Familie gegenüber bewußt wird und zu ihr zurückfindet. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründenr Ehe und Familie erfahren entsprechend ihrer großen persönlichen und gesellschaftlichen Bedeutung verfassungsrechtlich garantierten Schutz. Davon ausgehend haben die Ehepartner eine große Verantwortung für die bewußte Gestaltung der Ehe- und Familienbeziehungen und die Erziehung ihrer Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten . Das Stadtbezirksgericht ist bei seiner Entscheidung von dieser Verantwortung der Ehepartner ausgegangen und ist zu einer zutreffenden Entscheidung gekommen. Die Ehe der Parteien ist unter sehr schwierigen Bedingungen geschlossen worden. Es gehörte viel Opfermut'und persönlicher Einsatz der Verklagten dazu, während und nach der Inhaftierung de? Klägers zu ihm zu halten, ihm im Berufsleben wieder Halt zu geben und seine Beziehungen zur Umwelt vernünftig zu gestalten. Dieser Einsatz der Verklagten entsprang einer tiefen Zuneigung, die auch vom Kläger erwidert wurde. Die Ehe der Parteien verlief dann 15 Jahre harmonisch und wirkte sich fördernd auf die Persönlichkeitsentwicklung beider Parteien aus. Beide haben sich gegenseitig im Berufsleben und im häuslichen Leben unterstützt. Beide haben sich zu hochqualifizierten und geachteten Persönlichkeiten entwickelt und haben ihre Verantwortung für den insbesondere vom Kläger gewünschten Sohn gemeinsam wahrgenommen. Die Gemeinschaft der Parteien konnte auch dadurch nicht ernsthaft erschüttert werden, daß der Kläger vor Jahren bereits Beziehungen zu einer anderen Frau aufnahm. Die Verklagte hat dem Kläger sein Verhalten verziehen und es hatte keine Folgen für die weitere Entwicklung der Ehe. Das spricht für die Tiefe der Ge-1 fühle der Ehepartner zueinander. Auch im sexuellen Bereich gab es zwischen den Parteien keine Differenzen, die zu tiefgreifenden Konflikten geführt hätten. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer sexuellen Disharmonie kann schon deshalb nicht überzeugen, weil dieser Umstand für ihn nie Veranlassung gewesen ist, ernsthaft mit der Verklagten darüber zu sprechen oder sich von ihr zu trennen. Auf diesen Gedanken ist er erst gekommen, als er Beziehungen zu der wesentlich jüngeren Zeugin H. aufnahm. Es kann also zwischen den Parteien keine solche sexuelle Disharmonie bestanden haben, die den Kläger stark belastet hätte. Das Stadtbezirksgericht hat den Kläger zutreffend auf seine Verantwortung gegenüber seiner Familie hingewiesen und erwartet, daß er seine sicher nicht zu unterschätzende Bindung zu der Zeugin H. löst Und zu seiner Familie zurückkehrt. Die Verklagte liebt den Kläger nach wie vor, und sie ist bereit, mit ihm gemeinsam den gegenwärtig vorhandenen Konflikt in der Ehe zu überwinden. Hinzu kommt, daß die Bindung des Klägers zur Zeugin H. im Vergleich zur Ehe der Parteien erst relativ kurze Zeit besteht und schon deshalb nicht von gleicher Wertigkeit sein kann. Dem sollte auch der Kläger Rechnung tragen. Die Aussage des Vorgesetzten des Klägers hat ergeben, daß auch das Arbeitskollektiv sich mit dem Verhalten des Klägers auseinandergesetzt hat und kein Verständnis für sein Handeln gegenüber seiner Familie aufbringt. In diesen Auseinandersetzungen ist versucht worden, dem Kläger seine moralische Verantwortung insoweit bewußt zu machen, die offenbar zur Zeit nicht vorhanden ist. Dem Kläger wird es jedoch mit Unterstützung seiner Familie und seines Betriebskollektivs gelingen, seine jetzige Fehleinstellung zur Familie zu überwinden, wenn er genauso verantwortungsbewußt an die Lösung dieses Konflikts geht wie an die Lösung seiner beruflichen Aufgaben. Nicht nur die Entwicklung der Ehe spricht dafür, daß sie ihren Sinn noch nicht verloren hat, sondern auch die Interessen des gemeinsamen Kindes der Parteien. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß der Junge sehr an ihm iyie auch an der Verklagten hängt und daß die Trennung der Eltern für ihn sehr bitter wäre. Der Sohn der Parteien hat von sich aus Aktivitäten entwickelt, um den Vater für die Familie zurückzugewinnen, wie das auch aus der Aussage der Zeugin H. hervorgeht, die er zu diesem Zwecke aufsuchte. Das durch den Senat eingeholte psychologische Gutachten kommt zu dem Schluß, daß der Junge einen erheblichen erziehungsbedingten Rückstand in seiner psychischen Entwicklung bei normaler körperlicher und geistiger Entwicklung aufweist. Dafür sind beide Eltern verantwortlich, und beide haben die Verpflichtung, unter Zurückstellung ihrer persönlichen Interessen dem Jungen bei der Aufholung dieses Rückstandes zu helfen und seine Entwicklung bewußter als bisher zu lenken, damit er zu einem lebenstüchtigen Menschen heranwächst. Diese Aufgabe, die sicher nicht einfach zu lösen ist, kann der Kläger nicht der Verklagten allein überlassen. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, daß eine Ehescheidung der Eltern eventuell zu einer positiven Bewährungsprobe für den Jungen werden könnte, andererseits wird jedoch die potentielle Gefahr eines Fehlverhaltens und eines Suizidversuchs des Sohnes bei Scheidung der Ehe nicht ausgeschlossen. Damit wird beiden Eltern eine hohe Ver- 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 212 (NJ DDR 1971, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 212 (NJ DDR 1971, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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