Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 31 (NJ DDR 1971, S. 31); Entwicklung des Monatseinkommens der Verklagten während der gesamten Dauer des Eherechtsstreits zu berücksichtigen und danach den Streitwert festzusetzen. Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat stimmt mit der Auffassung des Bezirksgerichts Neubrandenburg insoweit überein, als für den nach § 43 Abs. 1 FVerfO zu berechnenden Streitwert der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist (§ 4 Abs. 1 ZPO). Den weiteren Darlegungen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. So ist nicht ersichtlich, inwieweit der Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 FVerfO einer Handhabung entgegenstehen soll, die den Streitwert durch Addition des Bruttoeinkommens ermittelt, das beide Parteien in den letzten vier Monaten vor Klageerhebung erzielt haben. Notwendig ist diese Verfahrensweise nur dann, wenn das Bruttoeinkommen mindestens einer Partei sich verändert. Ist dies der Fall, dann muß, da das Mehrfache einer bestimmten Größe verlangt wird, stets vom Durchschnitt ausgegangen werden. Nur so ist eine gerechte und von Zufälligkeiten weitgehend unabhängige Berechnung des Streitwerts möglich. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß die gesetzliche Bestimmung, die für die Ermittlung des Streitwerts in Ehesachen maßgeblich ist (§ 43 Abs. 1 FVerfO) die Gerichte verpflichtet, besondere wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien im Interesse einer Herabsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen. Es muß also stets die reale wirtschaftliche Situation der Ehegatten beachtet werden. Deshalb muß bei unterschiedlicher Höhe der monatlichen Einkünfte regelmäßig das Durchschnittseinkommen beider Parteien für einen längeren Zeitraum errechnet werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsätze zu verweisen, die das Plenum des Obersten Gerichts in der Richtlinie Nr. 18 (Abschn. II Ziff. 1) für die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder entwickelt hat. Soweit es im Einzelfall nicht erforderlich ist, bei der Streitwertberechnung den Durchschnitt aus einem Zeitraum von sechs Monaten oder mehr zugrunde zu legen, muß zumindest das durchschnittliche Bruttoeinkommen während der letzten vier Monte vor Klageerhebung ermittelt werden. Dies stellt aber im Ergebnis nichts anderes dar als eine Addition dieser Einkünfte. Des weiteren kann sich der Senat auch nicht der Auffassung des Bezirksgerichts Neubrandenburg anschließen, daß für die Berechnung des Streitwerts in der Ehesache grundsätzlich § 9 Abs. 2 GKG angewendet werden muß. Es ist dabei zu beachten, daß bei der Anwendung von Bestimmungen, die für das gerichtliche Verfahren in Zivilsachen gelten, eine der Eigenart des Familienrechts entsprechende Gesetzesauslegung zu suchen ist (OG, Urteil vom 30. Januar 1969 1 ZzF 27/68 NJ 1969 S. 319). Würde das Bruttoeinkommen der Parteien im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils oder der anderweitigen Beendigung der Instanz der Streitwertberechnung zugrunde gelegt, weil es höher ist als im Zeitpunkt der Erhebung der Klage, so würde die Wertermittlung oft von Zufälligkeiten abhängig sein und zu einer ungerechten Einschätzung führen. Dies läge z.-B vor, wenn während des Eherechtsstreits außergewöhnliche Mehrarbeit oder infolge besonderer Umstände Überstunden geleistet werden mußten. Für die Bestimmung des Wertes des Eherechtsstreits soll aber grundsätzlich die reale wirtschaftliche Situation der Ehegatten maßgebend sein. Dies schließt aus, die wirtschaftliche Situation an Hand eines einzelnen Monatseinkommens beurteilen zu wollen. Wenn das Kreisgericht im vorliegenden Fall zu einem falschen Ergebnis gekommen ist, so deshalb, weil es § 4 ZPO nicht beachtet hat. Die Klage ist am 4. April 1970 erhoben worden. Der Streitwert war daher für diesen Zeitpunkt zu ermitteln. Der Kläger hatte bis einschließlich Februar 1970 ein regelmäßiges Bruttoeinkommen von 785 M pro Monat, das sich ab 1. März 1970 auf 835 M erhöhte. Die Verklagte verdient normalerweise monatlich 658 M brutto. Im Dezember 1969 erhielt sie 718 M, im Januar 1970 infolge Erkrankung ihres Kindes nur 329 M brutto. Im Februar 1970 belief sich ihr Bruttogehalt auf 514,95 M und im März 1970 auf 637,25 M, während es im April 1970 wieder 329 M betrug. Auf Grund dieser Sachlage ist es bei beiden Parteien nicht möglich, vom Bruttoeinkommen des letzten Monats vor Klageerhebung auszugehen. Die Einkommensentwicklung des Klägers rechtfertigt es, sein Einkommen während der Monate Dezember 1969 bis März 1970 zu addieren und der Streitwertermittlung zugrunde zu legen. Die Einkommensschwankungen der Verklagten könnten fraglich erscheinen lassen, ob hier nicht ein längerer Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts-bruttoverdienstes zugrunde gelegt werden müßte. Das Kreisgericht hat aber bereits darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche Einkommenshöhe auf die Erkrankung des Kindes zurückzuführen ist. Dieses wurde am 7. Juni 1969 geboren. In diesem Alter kommt es nicht selten vor, daß eine Mutter wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Kindes der Arbeit fernbleiben muß. Bei der Verklagten hat sich das in den Monaten Dezember 1969 bis März 1970 vor allem in einem Monat ausgewirkt. Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, der Berechnung ihres Durchschnittsbruttoeinkommens einen längeren Zeitraum als vier Monate vor Klageerhebung zugrunde zu legen, da sich bereits bei Berücksichtigung der letzten vier Monate ein den realen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien durchaus gerecht werdendes Ergebnis erzielen läßt. Der Kläger hat somit ein viermonatiges Bruttoeinkommen von 3190 M, während das der Verklagten 2199,20 M beträgt. Der Streitwert war daher auf 5 389,20 M festzusetzen. Anmerkung : Der Auffassung des BG Karl-Marx-Stadt, daß der Streitwert in Ehesachen nach den tatsächlich gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien zu bestimmen ist und Zufälligkeiten und Überspitzungen weitgehend auszuschließen sind, ist zuzustimmen. Sie entspricht dem Sinn des § 43 FVerfO und steht auch im Einklang mit den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen über die Kosten- und Gebührenberechnung in anderen Familiensachen (§ 44 FVerfO). Diesem Grundanliegen wird der Beschluß des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 1969 3 BFR 13/69 (NJ 1970 S. 342) nicht allenthalben gerecht. Das gilt vor allem für die Methode zur Errechnung des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens der Parteien. Wird das höchste monatliche Bruttoeinkommen, das die Parteien bei Klageerhebung oder im Verlaufe des Verfahrens erzielen, mit 4 multipliziert, dann wird bei der Streitwertberechnung in den Fällen, in denen das Monatseinkommen eines oder beider Ehegatten veränderlich ist, von anderen als den realen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Bezieht z. B. der Ehemann durch erhebliche Überstundenarbeit an Stelle von sonst 500 M einmalig 700 M und erhält zugleich die Ehefrau für einen Monat wegen aus- 31;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Sozialismus bekannt sein muß und zu deren Einschätzung, Überprüfung, Sicherung, Nutzung oder Bearbeitung Aktivitäten duroh Staatssicherheit erforderlich sind. Eine ist operativ bedeutsam, wenn sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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