Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 332 (NJ DDR 1970, S. 332); dem Ehemann erst offenbart, als die Verklagte ein aus dieser Verbindung stammendes Kind erwartete. Der Kläger hat daraufhin Ehescheidungsklage erhoben; die Verklagte wollte nicht geschieden sein. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das ehebrecherische Verhältnis der Verklagten nur drei Monate Bestand gehabt habe. Die Verklagte habe ihren Fehler erkannt und wolle wiedergutmachen, wobei sie insbesondere auch an die Kinder denke. Da die Parteien sich beide sehr um die Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder bemüht hätten, sei die Ehe weder für die Kinder noqh für die Parteien sinnlos geworden. Der Kläger müsse seine derzeitige Haltung zur Ehefrau überwinden und erkennen, daß diese ihm noch in ehelicher Liebe zugetan sei. Die Parteien müßten sich allerdings darüber im klaren sein, daß das außerhalb der Ehe geborene Kind, dessen Ehelichkeit mit Erfolg angefochten wurde, im Familienverband gemeinsam mit den anderen Kindern aufwachsen werde. Als die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil einging, war der Senat des Bezirksgerichts der Auffassung, daß es sich hier um eine nicht gerechtfertigte Klagabweisung handele und an den Kläger überspitzte Anforderungen gestellt worden seien. Wider Erwarten erklärte der Kläger aber wenige Tage später die Rücknahme der Berufung, weil er sich mit seiner Frau ausgesöhnt hatte. Dieses Beispiel zeigt, daß die Parteien im Eherechtsstreit sehr unterschiedlich und nicht immer eindeutig voraussehbar reagieren. Die Frage nach dem Sinnverlust einer Ehe für die aus ihr hervorgegangenen Kinder ist stets im Zusammen-, hang mit der Gesamtentwicklung der Ehe zu beantworten und nicht bei isolierter Betrachtung einzelner, die Ehe störender Faktoren (vgl. OG, Urteil vom 18. Mai 1967 1 ZzF 6/67 NJ 1967 S. 611). Solange die persönlichen Beziehungen der Ehegatten trotz gewisser ehelicher Konflikte und Störungen noch geeignet sind, Grundlage der gemeinsamen Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Kinder zu sein, kann man nicht sagen, daß diese Ehe ihren Sinn für die Kinder verloren hat. Vielfach werden Scheidungsbegehren auf sog. sexuelle Disharmonien gestützt. Dies geschieht z. T. in dem Bestreben, die Aufnahme von Beziehungen zu einem anderen Partner zu rechtfertigen bzw. zu bemänteln. Auch bei objektiv nachweisbaren Störungen im sexuellen Bereich wird das Gericht stets unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und des Zustandes der Ehe in verantwortungsbewußter Interessenabwägung prüfen müssen, ob dadurch die Ehe ihren Sinn bereits verloren hat. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die sexuellen Unstimmigkeiten zu einer erheblichen nervlichen Belastung der Parteien führen und wiederholt unqualifiziertes Verhalten zueinander hervorrufen, so daß auch die Kinder unter den gespannten und gereizten häuslichen Verhältnissen leiden. Zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Eheverfahren Ausgangspunkt für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Eheverfahren ist die Orientierung im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 (NJ 1965 S. 309), daß dabei jeder Schematismus zu vermeiden und ' auf die Besonderheiten des ehelichen Lebens mit notwendigem Taktgefühl Rücksicht zu nehmen ist. Die Praxis zeigt, daß die Gerichte diese Orientierung zu eng auslegen und bei der Einbeziehung gesellschaft- licher Kräfte oft unbegründete Zurückhaltung üben. Am häufigsten ist der Fall, daß ein Kollektivvertreter aus dem Betrieb einer oder beider Parteien zu einem Verhandlungstermin geladen wird. Nur selten wird jedoch im Einladungsschreiben mitgeteilt, worin das Gericht die spezielle Aufgabe des Kollektivs in dem betreffenden Eheverfahren sieht. Die Mitwirkung des Kollektivvertreters im Verhandlungstermin hat deshalb im wesentlichen nur informatorischen Charakter. Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte hat sowohl der Sachverhaltsaufklärung als auch der Wirksamkeit des Verfahrens zu dienen (§ 2 Abs. 4 FVerfO). Wenn es bei der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte auch primär darum geht, alle Möglichkeiten zur Eheerhaltung auszuschöpfen, darf die Einbeziehung doch nicht wie das häufig der Fall ist von vornherein ausschließlich auf eine Klagabweisung orientiert sein und das Kollektiv in diesem Sinne einseitig festgelegt werden. Oftmals können gerade die Kollektive sachdienliche Informationen über die tatsächliche Ehesituation geben, was im Ergebnis auch die Überzeugungskraft eines Scheidungsurteils erhöht. Werden die Arbeitskollektive beider Ehegatten einbezogen, so zeigt sich mitunter, daß sie über den Konfliktstoff durch die Ehegatten unterschiedlich informiert worden sind, was sich dann auch in unterschiedlichen Auffassungen über die Möglichkeiten der Eheerhaltung äußert. In solchen Fällen muß sich das Gericht mit den Auffassungen beider Kollektive sorgfältig auseinandersetzen. Mitunter ergreifen gesellschaftliche, insbesondere betriebliche Kollektive selbst die Initiative und nehmen klärend Einfluß auf eheliche Konfliktsituationen. In solchen Fällen ist es stets geboten, die Kollektive in das Ehescheidungsverfahren mit einzubeziehen; die gerichtliche Praxis sollte sich aber nicht auf diese Fälle beschränken. Gerichtliche Maßnahmen zur Erhaltung von Ehen Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Cottbus am 19. Dezember 1969 Das Gericht hat die Pflicht, in jedem Verfahrensstadium zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten zur Erhaltung der Ehe bestehen. Das setzt voraus, daß sich das Gericht zunächst ein objektives Bild über die Ehesituation verschafft, weil es erst dann in der Lage ist, Hinweise für die Überwindung des Konflikts zu geben und mit dem notwendigen Taktgefühl die Hilfe durch gesellschaftliche Kräfte oder staatliche Organe zu organisieren. Maßnahmen in Vorbereitung der Aussöhnungsverhandlung Bereits bei Klagerhebung muß sich das Gericht einen Überblick darüber verschaffen, ob und mit welchem Ergebnis schon früher in irgendeiner Form auf die Parteien zur Überwindung des Ehekonflikts Einfluß genommen wurde. Deshalb ist es notwendig, bei der Protokollierung der Klage durch die Rechtsantragsstelle zu erforschen, ob und welche gesellschaftlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Ehe im weitesten Sinne des Wortes bisher ergriffen wurden. Ist das der Fall, so hat das Gericht von den betreffenden staatlichen oder gesellschaftlichen Kräften, die sich um die Erhaltung der Ehe bemüht haben, die notwendigen Informationen darüber einzuholen. Dadurch wird das betreffende Kollektiv oder Organ von der Klagerhebung unterrichtet, und das Gericht kann 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 332 (NJ DDR 1970, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 332 (NJ DDR 1970, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme festzustellen und auszuwerten. Sind die Ursachen nach ärztlicher Konsultation in einer Gesundheitsstörung des Verhafteten zu suchen, sind unverzüglich die dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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